Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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 Präsentation transkript:

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005 Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005

Lösung 8 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Sachentscheidungsvoraussetzungen 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Lösung 8 I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO ...öffentlich-rechtliche Streitigkeit: streitentscheidende Normen sind solche des öffentlichen Baurechts. 2. Antragsart § 123 V VwGO: Abgrenzung danach, ob ein Verwaltungsakt vorliegt: Hauptsacheklage = Anfechtungsklage? hier: Baueinstellung ist VA  § 80 V VwGO. 3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog Adressatenformel (da belastender Verwaltungsakt) 4. Keine Frist

5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Sachentscheidungsvoraussetzungen II. Begründetheit 5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis …würde fehlen, wenn der Hauptsacherechtsbehelf unanfechtbar wäre. Widerspruch fristgerecht eingelegt? (+) 6. Beteiligtenbezogene Voraussetzungen, §§ 61, 62 VwGO, und Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO analog

1) Fehlende oder unzureichende Begründung, § 80 III VwGO? (+) Begründetheit b) Verwaltungsakt rechts-/zweckwidrig und Betroffenheit in eigenen Rechten II. Begründetheit … wenn Aussetzungsinteresse des ASt. öffentliches od. privates Vollzugsinteresse überwiegt oder bei Verstoß gegen § 80 III VwGO 1) Fehlende oder unzureichende Begründung, § 80 III VwGO? (+) 2) Abwägung: Aussetzungs- vs. Vollzugsinteresse a) Sachentscheidungsvoraussetzungen des Widerspruchs (1) Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO analog (+) (2) Widerspruch statthaft, § 68 I 1 VwGO (+) (3) Widerspruchsbefugnis, § 42 II VwGO analog (+) (4) Frist, § 70 I VwGO (+)

Begründetheit Lösung Fall 9 b) Verwaltungsakt rechts-/zweckwidrig und Betroffenheit in eigenen Rechten (1) Eingriffsgrundlage: § 80 LBauO (2) Formelle Rechtmäßigkeit (+) (3) Materielle Rechtmäßigkeit (a) Genehmigungspflicht: (+) (b) Genehmigung nur, wenn die Nr. 12 lediglich eine zur Genehmigung hinzutretende Auflage wäre, keine Inhalts- bestimmung.  Auslegungsfrage! ...Inhaltsbestimmung (c) Ermessensfehler (–)

Lösung Fall 9 4. Widerspruchsverfahren, § 68 I VwGO Sachentscheidungsvoraussetzungen 4. Widerspruchsverfahren, § 68 I VwGO Lösung Fall 9 I. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO ...öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Das Gaststättenrecht ist öffentliches Recht, ebenso das Verwaltungsverfahrensrecht. 2. Klageart Rechtsschutzziel: Beseitigung der „Nebenbestimmung“. Problem: isolierte Anfechtbarkeit der Nr. 3 und 4 oder Verpflichtungsklage auf Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung? 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO möglicher Anspruch aus § 1 GewO, Art. 12 I GG.

4. Widerspruchsverfahren, § 68 I VwGO Sachentscheidungsvoraussetzungen II. Begründetheit 4. Widerspruchsverfahren, § 68 I VwGO erforderlich nach § 68 I 1 VwGO (+) ordnungsgemäß eingeleitet? — Problem: Frist, § 70 VwGO!? Erfolglosigkeit des Verfahrens (+) 5. Frist und Form, § 74 VwGO und § 81 f. VwGO 6. Beteiligtenbezogene Voraussetzungen, §§ 61, 62 VwGO 7. Richtiger Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGO

2. „Abtretung der Grundstücksfläche“ (Nr. 4) II. Begründetheit 1. „Fensterisolierung“ (Nr. 3) a) Ermächtigungsgrundlage: § 36 I VwVfG i. V. m. § 5 I Nr. 3 GaststättenG b) Formelle Rechtmäßigkeit § 21 VwVfG? noch rügefähig im Klageverfahren trotz vorhergehenden Widerspruchsverfahrens? — (+), s. §§ 70, 82 I 2 VwGO. c) Materielle Rechtmäßigkeit Anspruch: indirekt aus § 4 GaststättenG i. V. m. Art. 12 GG Nebenbestimmung zulässig: § 5 I Nr. 3 GaststättenG (s. auch §§  2 und 1) Kein Verstoß gegen Art. 3 I GG: „keine Gleichheit im Unrecht“. Folge: Nebenbestimmung Nr. 3 ist materiell rechtmäßig.

2. „Abtretung der Grundstücksfläche“ (Nr. 4) Begründetheit 2. „Abtretung der Grundstücksfläche“ (Nr. 4) a) Ermächtigungsgrundlage: § 36 I VwVfG i. V. m. § 5 I Nr. 3 GaststättenG b) Formelle Rechtmäßigkeit: s. oben (–) c) Materielle Rechtmäßigkeit § 5 I Nr. 3 GaststättenG erfasst nur unmittelbare vom Betrieb ausgehende Einwirkungen. außerdem: Ermessensfehler, da Verstoß gegen das sog. Kopplungsverbot (keine Auflage, die mit der rechtlichen Voraussetzung der Hauptregelung nichts zu tun hat) 3. Subjektive Rechtsverletzung a) bzgl. der Auflage Nr. 4 klar (+) b) bzgl. der Auflage Nr. 3 jedoch fraglich, da „nur“ verfahrensfehlerhaft.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Mitarbeit!

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier SS 2005