Teil: Europäisches Kartellrecht

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Teil: Europäisches Kartellrecht B Das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV § 9 Die marktbeherrschende Stellung I. Die Abgrenzung des relevanten Marktes 1. Funktion und Bedeutung der Marktabgrenzung bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des AEUV, insbesondere im Rahmen des Art. 102 AEUV 2. Der sachlich relevante Markt Das Bedarfsmarktkonzept

Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst die Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen, die von den Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungs- zwecks als austauschbar angesehen werden. aa) Nachfragesubstituierbarkeit bb) Angebotssubstituierbarkeit cc) Berücksichtigung des potentiellen Wettbewerbs Ermittlung der Substituierbarkeit: Kreuzpreiselastizität und SSNIP-Test (small, but significant non-transitory increase in price)

3. Der räumlich relevante Markt Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen an-bieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. 4. Zeitliche relevante Märkte

5. Beispiele Bananen und anderes Frischobst Super- und Normalbenzin für KFZ - Autoreifen Fernsehsendungen und Übertragungsrechte - Reiseleistungen (Luft-, See- und Landverbindungen) Nassrasierer/ Trockenrasierer

II. Kriterien für die Feststellung der Marktbeherrschung Der Begriff der Marktbeherrschung Keine Legaldefinition in den Wettbewerbsregeln des AEUV wie z.B. in § 19 Abs. 2 GWB

Begriff wird durch Rspr. und Kommissionspraxis wie folgt gefasst: „Mit der beherrschenden Stellung im Sinne dieses Artikels (Art. 102, R.E.) ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Das Vorliegen einer marktbe-herrschenden Stellung ergibt sich im allgemeinen aus dem Zusammen-treffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht aus- schlaggebend sein müssen“. S. EuGH 14.2.1978, Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 ff., Rdnr. 63/66 „United Brands“.

Einzelmarktbeherrschung und kollektive Marktbeherrschung 1. Kriterien für die Feststellung der marktbeherrschenden Stellung eines Einzelunternehmens Gesamturteil b) Marktanteil des betreffenden Unternehmens Monopolstellungen Indizwirkung hoher Marktanteile (über 70-90%, über 50% mit weiteren Faktoren, 40-50% keine Indizwirkung, Marktbeherrschung aber aufgrund weiterer Kriterien möglich; Marktbeherrschung bei Marktanteilen unterhalb von 25% nur ausnahmsweise anzu- nehmen)

c) Marktstrukturbetrachtung: Berücksichtigung von Marktzutrittschranken relative Stärke des marktstarken Unternehmens (im Vergleich zu seinen Wettbewerbern) Marktzutrittsschranken (z.B. durch den Einsatz von gewerblichen Schutzrechten) Gegenläufige Marktmacht (beherrschende Stellung eines Nachfragers) kann u.U. den beherrschenden Einfluß eines Anbieters neutralisieren

d) Unternehmensstruktur als Kriterium der Marktbeherrschung vertikal integrierte Unternehmen Nutzung von Größenvorteilen auf Märkten, bei denen der Marktzutritt mit nicht zurückholbaren Kosten verbunden ist Produktdifferenzierung und Werbung als Mittel der Markt- zugangsbeschränkung Ressourcenvorsprung des beherrschenden Unternehmens (technologischer Vorsprung, wirtschaftliche Überlegenheit)

Marktverhalten des beherrschenden Unternehmens (nur bedingt aussagekräftig) - Preispolitik des Marktführers Fähigkeit zur Einführung und Durchsetzung diskriminierenden Preise

3. Kollektive Marktbeherrschung a) Gemeinsame Marktbeherrschung und Konzerne b) Kollektive Marktbeherrschung und Kartelle c) Kollektive Marktbeherrschung und Reaktionsverbundenheit im engen Oligopol