Klausur S 429 Strafrecht WS 2013/14

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Klausur S 429 Strafrecht WS 2013/14 Friedrich Toepel

0-3 4-6 7-9 10 11 12 13 Æ 51 43 26 4 6 5 1 5,3

1. Tatkomplex: Das Fordern des Geldes in der Bank A. §§ 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 1b), Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Herausverlangen des Geldes von V I. Objektiver Tatbestand 1. Tatmittel: a) Gewalt gegen eine Person (§ 255 StGB) weder unmittelbar noch mittelbar auf V eingewirkt, kein körperlich wirkender Zwang Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 255 StGB -

1. Tatkomplex: Das Fordern des Geldes in der Bank b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB): +, durch Vorhalten der Spielzeugpistole 3. Nötigungserfolg? Worin dieser im Rahmen von § 253 Abs. 1 StGB bestehen muss, ist umstritten. a) Rechtsprechung: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen Abgrenzung zur Strafbarkeit nach § 249 StGB nach dem äußeren Erscheinungsbild (Geben oder Nehmen?

Hier: V händigt dem A das Bargeld aus. = Nötigungserfolges im Sinne der §§ 253, 255 StGB + b) Literatur: Vermögensverfügung maßgeblich, ob der Genötigte eine für sich durchhaltbare, das Vermögen bewahrende Verhaltensalternative oder seine Mitwirkung als notwendig und die Übergabe des Vermögensbestandteils daher als seine Entscheidung sieht. dem Sachverhalt keine Umstände zu entnehmen, dass V Verhaltensalternativen zur Verfügung gestanden hätten bzw. dass ihre Mitwirkung notwendig gewesen wäre.

Hätte A seine Drohung realisiert, hätte er sich das Geld vielmehr selbst nehmen können. Gegenteil vertretbar: in einer Bank von Vorkehrungen auszugehen, die ein Mitwirken des Angestellten erfordern (Zahlenschlösser). Präziser : von einem offenen Sachverhalt auszugehen, „Tatfrage“ nach dieser Ansicht beides vertretbar: keine Vermögensverfügung (sondern Wegnahme), oder Vermögensverfügung

c) Diskussion und Entscheidung Falls man zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt Für die Ansicht der Rechtsprechung: Wortlaut der §§ 253, 255 StGB = keine Vermögensverfügung erforderlich § 249 StGB wird aber dadurch überflüssig, § 253 StGB weist eine parallele Struktur zu § 263 StGB auf (Selbstschädigungsdelikte) II. Ergebnis Je nachdem, wie man sich entscheidet

§§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 1b), Abs. 2 Nr §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 1b), Abs. 2 Nr. 1 StGB + oder - Falls Vermögensverfügung abgelehnt wurde: B. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 1b), Abs. 2 Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Grundtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) fremde bewegliche Sachen unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen +

2. Qualifikationsmerkmale a) Beisichführen einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeuges (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a) StGB) Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a) 1. Alt. StGB = jeder Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen („technischer Waffenbegriff“)

Spielzeugpistole -,weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, Menschen körperlich zu verletzen Waffe – b) Beisichführen eines sonstigen Werkzeuges oder Mittels (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB) Werkzeug /Mittel im Sinne des Abs. 1 Nr. 1b) StGB, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden?

Spielzeugpistole = Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB + A bei sich geführt, um den Widerstand der V durch Drohung mit Gewalt zu verhindern bzw. zu überwinden § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB + c) Verwenden einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeuges (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) Spielzeugpistole ¹ Waffe / gefährliches Werkzeug § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB -

3. Zwischenergebnis §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB + II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen + III. Rechtswidrigkeit und Schuld + Strafbarkeit gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB +

B. §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens iVm würgen bis zur Bewusstlosigkeit I. Vorprüfung V nicht gestorben = die schwere Folge des § 251 StGB nicht eingetreten Tat mithin unvollendet Versuchsstrafbarkeit +, da Raub mit Todesfolge = Verbrechen II. Tatentschluss Würgegriffe nicht eingesetzt, um das Geld zu erlangen

B. §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Tat (der schwere Raub; s. o.) bereits vollendet ging A hier darum, V als Zeugin auszuschalten ¹ durch die Verwirklichung von Raubmitteln den Tod der V herbeiführen, Tatentschluss - Anm.: Mit guten Argumenten Gegenteil vertretbar

III. Ergebnis §§ 249 Abs. 1, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB - C. §§ 240 Abs. 1, 241 Abs. 1 StGB aufgrund Vorhaltens der Spielzeugpistole + § 240 StGB aufgrund Drohung tritt hinter die Strafbarkeit wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB zurück Ebenso § 241 Abs. 1 StGB

D. § 239 Abs. 1 StGB aufgrund Bedrohung /Würgen + tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Strafbarkeit wegen schweren Raubes Vertretbar: aufgrund der kurzen Dauer Beeinträchtigung als unerheblich zu bewerten, § 239 Abs. 1 StGB dann objektiv - E. § 239a Abs. 1 StGB aufgrund Bedrohung mit der Spielzeugpistole Sich Bemächtigen der V? stabile Bemächtigungslage erforderlich

Hier: kein weiteres erpresserisches Verhalten; aus der Beherrschungssituation ergibt sich kein weiteres Druckmittel. objektiver Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB daher – F. § 239b Abs. 1 StGB Auch hier Sich Bemächtigen erforderlich, nicht gegeben, daher entfällt die Strafbarkeit G. § 263 Abs. 1 StGB Wenn Vermögensverfügung -, scheidet die Strafbarkeit nach § 263 Abs. 1 StGB auch hier aus.

Sonst: Auseinandersetzung mit der Frage, ob neben § 253 Abs Sonst: Auseinandersetzung mit der Frage, ob neben § 253 Abs. 1 StGB tatbestandlich ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB vorliegen kann, wenn die Täuschungshandlung lediglich der Ausführbarkeit der Drohung dient. Wer auch dies bejaht, dann § 263 Abs. 1 StGB + H. § 123 Abs. 1 StGB wegen Betretens der Bank I. Tatbestand Eindringen mit übergezogener Strumpfmaske = Verstoß gegen die allgemeine Betretungserlaubnis der Bank

widerrechtlich in die Geschäftsräume der Bank im Sinne des § 123 Abs widerrechtlich in die Geschäftsräume der Bank im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB eingedrungen + II. Rechtswidrigkeit und Schuld + A III. Ergebnis + § 123 Abs. 1 StGB I. Ergebnis zum ersten Tatkomplex A: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b); 123 Abs. 1; 52 StGB

2. Tatkomplex: Der Angriff auf V A. §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB durch Würgen I. Vorprüfung Todeserfolg – Versuch strafbar II. Tatentschluss Vorsatz zur Tötung + (Absicht) auch Vorsatz bezüglich Verwirklichung von Mordmerkmalen ? Bezüglich:

1. Heimtücke bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung Arglos = wer sich zur Tatzeit keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht. A hat V bereits mit der Spielzeugpistole bedroht. V musste mit (weiteren) Angriffen auf Leib oder Leben rechnen V also nicht arglos.

2. Grausam Grausam = wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt Besondere Hinweise im Sachverhalt erforderlich! Fehlen hier, daher - 3. Habgier Habgier = ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis Gewinnstreben braucht zwar nicht einziges Tatmotiv zu sein, muss aber tatbeherrschend sein

Habgier - Noch vertretbar: Entdeckung könnte mit dem Verlust des Geldes einhergehen könnte, deshalb V auch aus Habgier getötet (aber: Frage des Motivbündels, welche Gewichtung der Habgier zugekommen wäre) 4. Ermöglichungsabsicht Tötungshandlung, um die andere Straftat zu ermöglichen Als A würgte, war die Erpressung jedoch bereits vollendet, also nicht im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen.

5. Verdeckungsabsicht getötet, um eine andere Straftat zu verdecken? A will V töten, um sie als Zeugin auszuschalten = um seine Straftat zu verdecken. Verdeckungsabsicht + 6. Sonstige niedrige Beweggründe Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte 7. Zwischenergebnis Folglich hatte A Tatentschluss zur Verwirklichung eines Mordes.

III. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) Indem A die V würgte, hat er auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. IV. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte rechtswidrig und schuldhaft. V. Rücktritt (§ 24 StGB) § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder 2 StGB? 1. Kein Fehlschlag A hätte das Würgen ohne weiteres hätte fortsetzen können, kein fehlgeschlagener Versuch

2. Tataufgabe bei unbeendetem Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB) weitere Ausführung der Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB aufgegeben? unbeendeter Versuch? Unbeendet = wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist als A von V ablässt: A ging davon aus, dass der Todeserfolg ohne weiteres Würgen eintreten werde. = beendeter Versuch

3. Vollendungsverhinderung bei beendetem Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt 3. Vollendungsverhinderung bei beendetem Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)? a) 1. Ansicht: Täter muss eine Kausalkette in Gang setzten, die zur Verhinderung führt. A ruft die Polizei, Polizei ruft Notarzt, V gerettet. Kausalkette in Gang gesetzt + b) 2. Ansicht: es bedürfe einer optimalen Rücktrittshandlung bzw. der Täter müsse die Möglichkeit zur Verhinderung der Vollendung „voll nutzen“ A hat nicht selbst den Notarzt gerufen.

Rufen der Polizei keine optimale Rücktrittshandlung § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB - c) Streitentscheidung erforderlich d) Je nachdem, Rücktritt im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB + oder - 4. Freiwilligkeit plötzlich Mitleid mit V ist freiwilig (psychisch und normativ/Maßstäbe der Verbrechervernunft) 5. Zwischenergebnis Rücktritt + oder – VI. Ergebnis Wenn Rücktritt +, keine Strafbarkeit gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB

B.§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 StGB aufgrund Würgen I. Objektiver Tatbestand 1. Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB + 2. Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 StGB a) Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) Körperteile: nur nach Mindernmeinung Werkzeug Abgesehen davon liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A seine Hände besonders zum Würgen trainiert hat.

Also Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB - b) Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) spontaner Tötungsentschluss in offenem Angriff ¹ hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB c) Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) V wäre gestorben, wenn der Notarzt sie nicht gerade noch gerettet hätte. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch nach der strengsten Ansicht, die eine konkrete Lebensgefahr verlangt, erfüllt

d) Zwischenergebnis (nur) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB objektiv + II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + III. Rechtswidrigkeit und Schuld + IV. Ergebnis Strafbarkeit wegen §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB + C. § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB aufgrund Würgens I. Grunddelikt (§§ 223, 224 StGB) § 223 Abs. 1 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB objektiv und subjektiv + (s. o.).

II. Schwere Folge (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3) § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Lähmung des linken Armes = wichtiges Glied des Körpers, das dauernd nicht mehr gebraucht werden kann Wichtigkeit eines Gliedes = bestimmt sich nach seiner allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus unter Berücksichtigung individueller Körpereigenschaften des Opfers Arm = wichtiges Glied dauernde Gebrauchsunfähigkeit muss dem Verlust gleichstehen von einem gelähmten Arm keinerlei Motorik mehr ausgehend = wie Verlust

§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB + § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB: in Lähmung verfallen = Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht Durch Lähmung des linken Arms von V ist der gesamte Körper in Mitleidenschaft gezogen § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB + III. Kausalität zwischen Körperverletzung und Eintritt schwerer Folge +

IV. Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang Hier: Gefahr der Körperverletzung in Form des Würgens in der schweren Folge verwirklicht, daher tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang + V. Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (§ 18 StGB) In der Körperverletzung = objektive Sorgfaltswidrigkeit Objektiv vorhersehbar: nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Würgen und dadurch ausgelöste Bewusstlosigkeit Sauerstoffmangel im Gehirn des Opfers/Lähmungen auslösen

objektiv vermeidbar: + Folge bewegte sich innerhalb des Schutzzwecks des § 226 StGB VI. Rechtswidrigkeit + VII. Schuld: +, insbesondere war der Eintritt der schweren Folge für A auch subjektiv vorhersehbar und vermeidbar VII. Ergebnis § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB + D. Ergebnis zum zweiten Tatkomplex § 224 Abs. 1 Nr. 5; 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; 52 StGB

Tatkomplex: „Nächster Tag“ A. Strafbarkeit des B I. §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB, indem B von A die Hälfte der Beute heraus verlangt 1. Vorprüfung Nötigungserfolg – Versuch der Erpressung strafbar gemäß § 253 Abs. 3 StGB. 2. Tatentschluss a) Tatmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 253 Abs. 1 StGB) Hier: Drohung damit, A bei der Polizei zu verraten.

auch eine erlaubte Vorgehensweise = für A ein empfindliches Übel Gegenansicht (Jakobs!) vertretbar b) Nötigungserfolg B wollte den A zur Herausgabe der Hälfte seiner Beute bewegen = Vermögensverfügung also auch nach strengster hierzu vertretener Ansicht Tatentschluss in Bezug auf den Nötigungserfolg + Frage, ob das erlangte Geld zum „Vermögen“ des A zu zählen ist, kann auch bereits hier angesprochen werden Vom JPA wird jedoch erst im Rahmen des Vermögensnachteils

c) Vermögensnachteil Geld = von A geraubtes Geld Gehört dies zum Vermögen des A? aa) wirtschaftlicher Vermögensbegriff: strafrechtlich geschütztes Vermögen = alle geldwerten Güter ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Anerkennung Auch von A erbeutetes Vermögen + bb) juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Vermögen einer Person = alle Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert beizumessen ist und die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen

Rechtsprechung sowie die überwiegende Ansicht im Schrifttum: Anders als bei Arbeits- oder Dienstleistungen bei deliktisch erlangten Gegenständen auch Annahme geschützten Vermögens Gegenteiliges Ergebnis unter bb vertretbar cc) wenn wie hier entschieden: Geld nach allen Ansichten zum Vermögen des A zu zählen d) Absicht rechtswidriger Bereicherung + e) Zwischenergebnis Tatentschluss im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB +

3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) unproblematisch + Aufforderung des B an A, ihm das Geld auszuzahlen = unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung 4. Rechtswidrigkeit und Schuld + 5. Ergebnis Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung gemäß §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB + II. §§ 259 Abs. 1, 22, 23 StGB aufgrund desselben Verhaltens 1. Vorprüfung Tatvollendung – Versuchsstrafbarkeit: § 259 Abs. 3 StGB

2. Tatentschluss bezüglich Hehlerei = Perpetuierung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage im Einverständnis mit dem Vorbesitzer Hier: Geld nicht durch ein einverständliches Zusammenwirken mit A verschafft, sondern um diesen zu erpressen „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 Abs.1 StGB -, Vorsatz nicht auf ein Sich Verschaffen gerichtet Nach Musterlösung: Gegenansicht (gerade noch) vertretbar Somit Tatentschluss - 3. Ergebnis: § 259 Abs. 1, 22, 23 Abs.1 StGB -

III. §§ 240, 22, 23 StGB + tritt hinter die versuchte Erpressung (s. o.) zurück. IV. Ergebnis Strafbarkeit des B: §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB B. Strafbarkeit des A I. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB, indem A den M schlug und mit seinen festen Stiefeln gegen Kopf und Rumpf des B trat 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand, § 223 Abs. 1 StGB: unproblematisch +

b) Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs b) Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs.1 Nr. 2 StGB + c) das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB + 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + 3. Rechtswidrigkeit § 32 StGB? a) Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) versuchte Erpressung des B = gegenwärtiger rechtswidriger Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB also Notwehrlage +

b) Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 2 StGB) aa) Erforderlichkeit zur Abwehr geeignet + notwendig? = mildestes unter mehreren zumindest gleich geeigneten Verteidigungsmitteln ? Besonderheit bei einer Erpressung: der Erpresste hat Einfluss darauf, inwieweit sich die Situation zuspitzt Anwendung von Gewalt androhen bzw. zuvor die Polizei informieren = mildere Gegenmittel, nicht weniger geeignet Gegenteil vertretbar, dann Gebotenheit ansprechen

Frage der Einschränkung der Gebotenheit bei Schweigegelderpressung („Chantage“) bb) Zwischenergebnis § 32 StGB - 4. Schuld + 5. Ergebnis §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB + II. § 227 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens iVm dem Todeseintritt bei M 1. Grunddelikt (§§ 223, 224 StGB) + (s. o.).

2. Schwere Folge (§ 227 Abs. 1 StGB) M = ertrunken, schwere Folge des § 227 Abs. 1 StGB + 3. Kausalität Zwischen Körperverletzung und Eintritt der schweren Folge ursächlicher Zusammenhang + 4. Tatbestandspezifischer Gefahrzusammenhang umstritten, ob § 227 Abs. 1 StGB an den Körperverletzungserfolg oder an die Körperverletzungshandlung anknüpft

Hier aber: Eintritt des Todes bei M weder direkte Folge der letzten tatbestandlichen Körperverletzungshandlung des noch Körperverletzungserfolges vielmehr erst durch eine nachfolgende Handlung des A (Werfen in den Fluss) nach allen Ansichten tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang - 5. Ergebnis § 227 Abs. 1 StGB -

III. § 222 StGB durch in den Fluss Werfen des M 1. Tatbestand Kausalität + objektive Sorgfaltspflichtverletzung + objektiv vorhersehbar + Objektiv vermeidbar + 2. Rechtswidrigkeit + 3. Schuld: +, insbesondere auch subjektiv sorgfaltspflichtwidrig, subjektiv vorhersehbar subjektiv vermeidbar

3. Ergebnis § 222 StGB + IV. Ergebnis für A im 3. Tatkomplex A: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; 222; 53 StGB Gesamtergebnis A: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b); 123 Abs. 1; 52 StGB sowie §§ 224 Abs. 1 Nr. 5; 226 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; 52 StGB und §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; 222; 53 StGB B: §§ 253, 22, 23 Abs. 1 StGB