Pistolenknauffall.

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 Präsentation transkript:

Pistolenknauffall

Der Polizist P überwachte in der Nacht zum 20. 12 Der Polizist P überwachte in der Nacht zum 20.12.2009 zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung der Sperrstunde im Stadteil Köln-Porz. Um 2 Uhr bittet er den Bauarbeiter T das Lokal "Sternstunde" zu verlassen. Daraufhin beschimpft der stark alkoholisierte und körperlich stark überlegene T den P und droht ihm: "ich schlage dir gleich in die Fresse". P zog seine Dienstpistole, lud durch und drohte zu schießen, wenn T ihn angreifen würde. T ging daraufhin auf P zu und beschimpfte ihn und griff nach dem Arm des P, um diesen anzugreifen. Daraufhin versetzte P dem T mit dem Pistolenknauf seiner Dienstwaffe einen Schlag ins Gesicht. T fiel mit dem Gesicht auf den Boden und rührte sich nicht mehr. P beugte sich zum T herab und schlug diesem erneut mit der Pistole auf den Hinterkopf. Dabei löste sich ein Schuss, der dem T in die Schulter fuhr und ihm das Schultergelenk zerschmetterte. Infolge der Verletzung kann T seinen rechten Arm nicht mehr benutzen und wird arbeitsunfähig. Strafbarkeit des P? Strafbarkeiten nach den Amtsdelikten § 340 StGB sind nicht zu prüfen ABGEWANDELT: BGH, 2.2.1960 - 1 STR 14/60 SOGENANNTER "PISTOLENKNAUFFALL"

A. GEFÄHRLICHE KÖRPERVERLETZUNG BZGL A. GEFÄHRLICHE KÖRPERVERLETZUNG BZGL. DER ERSTEN BEIDEN SCHLÄGE INS GESICHT P könnte sich gem. §§ 223, 224 I StGB strafbar gemacht haben, indem er T mit der Pistole ins Gesicht schlug. I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Taterfolg: körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsschädigung Dazu müsste P den T körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.  Gesundheitsschädigung: jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands o bei festem Schlag entstehen Hämatome u.Ä → führt zu einem pathologischen Zustand(+)  Körperliche Misshandlung: jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit o fester Schlag ins Gesicht, Schmerzen (+) b) kausale und objektiv zurechenbare Tathandlung (+) c) § 224 I Nr. 2 Var. 1 mittels einer Waffe Dazu müsste B die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bewirkt haben.  Waffe: Gegenstände, die allgemein dazu bestimmt sind, Menschen über eine mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen (Prototyp: Schusswaffe).  grds (+), hier aber nicht bestimmungsgemäß verwendet daher gefährliches Werkzeug d) Zwischenergebnis Der objektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ist erfüllt.

2. subjektiver Tatbestand a) Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale. P wollte den T mit seiner Pistole schlagen. Er handelte daher vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit In Betracht kommt allerdings eine Rechtfertigung wegen Handelns in Notwehr gem. § 32 StGB. Eine Rechtfertigung gemäß §32 setzt eine Notwehrlage (gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf notwehrfähiges Rechtsgut), eine Notwehrhandlung (jede zur Abwehr des Angriffs geeignete und erforderliche Handlung) und ein subjektives Rechtfertigungselement voraus („um zu“, handeln in Verteidigungsabsicht).

a) Notwehrlage Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf notwehrfähiges Rechtsgut voraus.   Notwehrfähiges Rechtsgut: Ehre des P und körperliche Integrität (+)   Angriff: menschliches Verhalten, in dessen Folge die Verletzung eines Individualrechtsguts droht → hier (+)   Gegenwärtigkeit des Angriffs: der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder noch fortdauern o Die Schimpftiraden dauern noch an, weil T den P weiterhin beschimpft o Mit dem Ergreifen des Arms liegt ein Verhalten vor, dass unmittelbar in eine Verletzungshandlung bzgl. der körperlichen Unversehrtheit umschlagen kann, so dass das Hinausschieben der Abwehrhandlung den Erfolg dieser Abwehrhandlung gefährden würde → unmittelbar bevorstehende Verletzung der körperlichen Integrität (+)  Rechtswidrigkeit des Angriffs: (+) → Notwehrlage (+)

b) Notwehrhandlung Gerechtfertigt iSd §32 StGB ist jede zur Abwehr des Angriffs geeignete und erforderliche Handlung   Geeignetheit des Schlages (+)   Erforderlichkeit des Schlages in einer solchen Situation: existiert ein milderes Mittel, das gleich geeignet gewesen wäre, den Angriff sicher und endgültig abzuwehren ("schneidiges Notwehrrecht")? o P ist körperlich stark unterlegen, zurückzuschlagen ohne Waffe ist daher nicht gleich geeignet o Sonstige Mittel sind nicht ersichtlich, zumal es keine Ausweichobliegenheit gibt (auch nicht für Polizisten) o Daher: Erforderlichkeit (+)  Gebotenheit der Notwehrhandlung (+) c) subj. Rechtfertigungselement (+) B. ERGEBNIS P ist nicht gem. §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 1 StGB strafbar. ----- Besprechungsnotizen (24/01/15 14:15) ----- 340 StGB?

C. SCHWERE KÖRPERVERLETZUNG P könnte sich gem. § 226 I StGB strafbar gemacht haben, indem er T mit der Pistole auf den Hinterkopf schlug. Anmerkung 1: achtet darauf, in eurem Obersatz die zu prüfende Handlung zu benennen. Bzgl. der Reihenfolge gilt eine chronologische Reihenfolge verschiedener Handlungen. Das Prinzip, nach dem das schwerste Delikt zuerst geprüft wird, gilt nur bezüglich derselben Handlung. Anmerkung 2: auch bei § 226 I handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Die typische Formulierung "verursacht" der anderen erfolgsqualifizierten Delikte fehlt zwar bei § 226, dies ist aber historisch bedingt.

I. Grunddelikt (Vorsatzteil) Dazu müsste P zunächst das Grunddelikt des §223, 224 I Nr.2 Var. 1 StGB verwirklicht haben. Nicht in Betracht kommt der Schlag ins Gesicht, denn dieser ist durch Notwehr gerechtfertigt (s.o.). Fraglich ist jedoch, ob der Schlag auf den Hinterkopf ein taugliches Grunddelikt darstellt. 1. Tatbestand des §223, 224 I Nr.2 Var. 2 StGB a) Objektiver Tatbestand Durch den Schlag auf den Hinterkopf hat P bei T an der Gesundheit geschädigt und dies auch durch eine kausal und objektiv zurechenbare Handlung (wichtig hier: es geht um den Schlag auf den Hinterkopf, daher neue Anknüpfung). Dies geschah auch mittels einer Waffe iSd §224 I Nr.2 Var. 1 (Pistole), die zum Zweck der Körperverletzung eingesetzt wurde. b) Subjektiver Tatbestand P handelte auch vorsätzlich bezüglich Köperverletzung und Einsatz der Waffe. c) Zwischenergebnis P hat den Tatbestand der §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 1 StGB verwirklicht. 2. Rechtswidrigkeit P könnte allerdings wegen Notwehr gerechtfertigt sein. Vorliegend liegt T allerdings schon bewusstlos am Boden, als P auf ihn erneut einschlägt. Somit mangelt es insoweit schon an einem gegenwärtigen Angriff iSd §32 StGB. Gleiches gilt dann für die Gefahr iSd §34. Mithin handelt P nicht gerechtfertigt. Anmerkung: Man könnte hier sogar noch über einen Notwehrexzess (§33 StGB) nachdenken, sofern man die Figur des extensiven Exzesses anerkennt.

II. Schwere Folge (Fahrlässigkeitsteil) 1. Verwirklichung § 226 I Nr. 2 Var. 2 StGB?  Glied: Körperteil, der durch ein Gelenk mit dem Rumpf oder einem anderen Körperglied verbunden ist.  wichtiges Glied: ein Glied ist wichtig, wenn sein Verlust eine wesentliche Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen insbesondere des Greifens, Festhaltens und Arbeitens bedeutet. o die Benutzung des rechten Arms ist für das tägliche Leben und Arbeiten, auch die Arbeit des T (Bauarbeiter) von wesentlicher Bedeutung. o wichtiges Glied (+)  dauernde Unbrauchbarkeit: laut SV (+)

2. Kausal durch das Grunddelikt Der Schlag auf den Hinterkopf kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Form der Unbrauchbarkeit des Arms entfiele → Kausalität im Sinne der sine-qua-non-Formel (+) 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges - indiziert durch das Grunddelikt   Obj. Sorgfaltspflichtverletzung liegt in Begehung des Grunddelikts   Es ist bei einem Schlag mit einer ungesicherten Pistole auf den Hinterkopf nicht ausgeschlossen, dass sich ein Schuss löst und dadurch eine schwere Verletzung eintritt → objektive Vorhersehbarkeit (+) 4. sonstige Kriterien der obj. Zurechnung (+) Anmerkung: oft wird die objektive Zurechnung mit dem Unmittelbarkeitserfordernis zusammen geprüft, da meistens die Prüfungsmaßstäbe sehr ähnlich sind. Im Grunde prüft ihr jedoch ein ganz normales Fahrlässigkeitsdelikt mit einem Zusatzprüfungspunkt, dem Unmittelbarkeitszusammenhang.

5. spezifischer Gefahrzusammenhang/Unmittelbarkeitserfordernis In der dauerhaften Unbrauchbarkeit des Arms muss sich gerade die spezifische Gefahr der Körperverletzung niedergeschlagen haben. Anmerkung: Auch § 226 beinhaltet eine starke Strafrahmenerhöhung im Vergleich zur Körperverletzung. Hier stellen sich daher die gleichen Probleme wie bei § 227. Hier problematisch, dass die schwere Folge des § 226 durch den Schlag auf den Kopf eingetreten ist, aber nicht durch die zugefügte Körperverletzung selbst (blauer Fleck am Hinterkopf). Anmerkung: Macht euch hier, den Unterschied klar: Körperverletzungshandlung ist das Ausholen mit der Pistole und der Schlag. Dies ist kausal für die spätere Schulterverletzung und damit die schwere Folge. Körperverletzungserfolg, der vorsätzlichen Körperverletzung (das Grunddelikt), ist aber nur der blaue Fleck am Hinterkopf, bzw. was unmittelbar durch den Schlag auf den Hinterkopf geschieht und von P's Vorsatz umfasst ist. Fraglich ist, ob für den Unmittelbarkeitszusammenhang zur schweren Folge auf die Körperverletzungshandlung oder Körperverletzungserfolg abzustellen ist?  t.v.A.: Letalitätstheorie: Abzustellen ist auf den Körperverletzungserfolg o § 226 ist dann im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Unbrauchbarkeit des rechten Arms ist nicht durch die Körperverletzung selbst eingetreten, sondern nur im Zusammenhang mit der Tathandlung.  Rspr.: Körperverletzungshandlung o Stellt man auf die Handlung ab, ist § 226 erfüllt. o Die Unbrauchbarkeit des Arms tritt nämlich dadurch ein, dass P den T schlägt.

Pro Lethalitätstheorie Pro Körperverletzungshandlung restriktive Auslegung wegen des hohen Strafrahmen die hohe Strafwürdigkeit einer nach § 226 StGB zu beurteilenden Tat ist dadurch begründet, dass die nur durch Fahrlässigkeit hervorgerufene schwere Folge auf einer vorsätzlichen begangenen, bereits strafbaren Verletzungshandlung beruht. Wortlaut " hat die Körperverletzung zur Folge" Wortlaut ist nicht zwingend so zu verstehen, dass nur der Erfolg die Folge hervorruft Restriktion durch Trennung zwischen Körperverletzungshandlung und -erfolg führt zu willkürlichen Ergebnissen. Ein sachgerechteres Kriterium ist, ob ein "typischer Kausalverlauf" vorlag

Es ist daher auf die Körperverletzungshandlung abzustellen und danach zu fragen, ob die schwere Folge gerade eine typische Folge der Körperverletzung darstellt. Bei Schlag mit einer ungesicherten Pistole kann sich sehr leicht ein Schuss lösen, der schwere Verletzungen, wie die hier eingetretene hervorruft. Der spezifische Gefahrzusammenhang liegt daher vor (+). Anmerkung zur Streitdarstellung: Stellt zuerst die beiden Meinungen und ihr Ergebnis dar. Dann stellt ihr ein Argument der Meinung dar, die ihr nicht vertreten wollt. Dann sucht ihr zwei Argumente für die Meinung, der ihr folgen wollt. Schön ist natürlich, wenn das erste der beiden, an das Argument der ersten Meinung anknüpft und diese "widerlegt". Ihr könnt natürlich jeden Meinungsstreit auch anders aufbauen (abwechselnd Argumente darstellen etc). Insbesondere bei sehr bekannten Streitdarstellung (wie Erlaubnistatumstandsirrtum) bieten sich auch manchmal andere Aufbauarten an. So wie oben dargestellt, könnt ihr aber auf jeden Fall verfahren, wenn ihr nicht sehr viele Argumente kennt.

III. Ergebnis V ist gem. § 226 I Nr. 2 Var. 2 StGB strafbar. Zur weiteren Lektüre wird ggf. empfohlen: Resi-Fall, der Hochhausfall und der Gubener Hetzjagdfall