Juristische Falltechnik in der verwaltungsrechtlichen Praxis

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 Präsentation transkript:

Juristische Falltechnik in der verwaltungsrechtlichen Praxis – Grundlagen - Referentin: Dr. Carolyn Tomerius, Rechtsanwältin VAk Berlin

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius, Rechtsanwältin Lebenslauf geboren 1968 in Niedersachsen verheiratet, Mutter von 3 Kindern Studium der Rechtswissenschaften in Bonn 1993 - 1994 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Uni GH Essen; Promotion an der Ruhr-Universität Bochum Referendariat am Kammergericht Berlin mit Stationen u.a. beim VG Berlin und der Senatsverwaltung für Wirtschaft 1998 Verwaltungsrichterin seit 1998 Rechtsanwältin in Berlin Lehrbeauftragte u.a. an der HWR Berlin und der Verwaltungsakademie Berlin (Staats- und Verwaltungsrecht) Publikationen u.a. im Verwaltungs – und Energierecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Veranstaltungsplan (I) Grundlagen des Verwaltungshandelns Begriff und Gegenstand der öffentlichen Verwaltung Rechtsquellen und ihre Ordnung Handlungsformen der Verwaltung Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grundlagen und Methodik der Fallbearbeitung Urteils-/Bescheid- und Gutachtenstil Aufbau von Rechtsnormen Unbestimmte Rechtsbegriffe Gebundene Entscheidung und Ermessen Auslegung von Gesetzen; typische juristische Argumente Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Veranstaltungsplan (II) III. Der Verwaltungsakt Begriff und Tatbestandsmerkmale Wirksamkeit, Bestandskraft, Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Bekanntgabe und Zustellung Fehler im Verwaltungsverfahren, Heilung und Unbeachtlichkeit IV. Rechtsschutz 1) Widerspruchsverfahren 2) Überblick über Klagearten 3) Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes Aufbau von Ausgangs-, Abhilfe- und Widerspruchsbescheid Ausgewählte Probleme und Fälle des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrechts Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Urteils-/Bescheidstil „Stilarten“ Gutachtenstil Urteils-/Bescheidstil Obersatz Voraussetzungen Subsumtion Ergebnis („mithin“, „also“, „folglich“, „demnach“ ...) Im Gutachten, insbesondere bei Problemen Ergebnis Begründung („weil“, „denn“...) In Urteil und Bescheid; nur für unproblematische Stellen im Gutachten Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Verwaltung = Vollzug der Gesetze (Exekutive) (nicht:Legislative, Judikative) Rechtsquellen/-formen der Verwaltung Außenrecht formelles Gesetz Rechtsverordnung Satzung Gewohnheitsrecht _____________ Verwaltungsakt öffentlich-rechtlicher Vertrag schlichtes Verwaltungshandeln Innenrecht Verwaltungsvorschriften Einzelanweisungen, Erlass Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Rechtsnormen abstrakte Regelungen generelle Regelungen Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Richten sich an einen jetzt noch nicht im einzelnen bekannten Personenkreis  konkreter Einzelfall  individuelle Einzelfallregelung Gesetze von Bundestag und Landtagen Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) Satzungen Gesetz im formellen Sinn Gesetz im materiellen Sinn Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Rechtsverordnung = allgemeinverbindliche Anordnung für eine unbestimmte Vielzahl von Personen; Merkmale: materielles Gesetz, da von Organen der vollziehenden Gewalt erlassen ( formelles Gesetz) allgemeiner Inhalt ( Einzelfallregelung durch VA) Rechtssatz mit Außenwirkung ( Verwaltungsvorschriften) Veröffentlichung in Gesetz- und Verordnungsblättern ( Verwaltungsvorschriften) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Voraussetzung zum Erlass von Rechtsverordnungen Art. 80 Abs. 1 GG Ermächtigungsnorm muss Inhalt, Zweck und Ausmaß regeln (keine „gesetzesvertretende Verordnung“) Verordnung muss Rechtsgrundlage nennen Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Verwaltungsvorschriften = Anordnung der vorgesetzten gegenüber der nachgeordneten Behörde, die innerhalb der Verwaltung für eine Vielzahl von Fällen gelten soll (z.B. „Runderlasse“, Dienstanweisungen, Vollzugsbestimmungen, Richtlinien) Arten Merkmale norminterpretierend normkonkretisierend ermessensdirigierend nur Innenrecht, keine unmittelbare Außenwirkung können nicht RGL für belastende VAe sein mittelbare Außenwirkung („Selbstbindung der Ver-waltung“, Art. 3 Abs. 1 GG) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Gewohnheitsrecht Rechtsquelle des ungeschriebenen Rechts; zwingende Voraussetzung: allgemeine Übung, allgemeine Überzeugung, dass die Anwendung rechtlich geboten ist Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang des Gesetzes Vorbehalt des Gesetzes „Kein Verwaltungshandeln gegen Gesetz“ „Handeln nur mit Gesetz“ = Totalvorbehalt (+) bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum des Bürgers und bei für den Bürger besonders bedenklichen Angelegen-heiten (Wesentlichkeitstheorie) / Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (I) Gesetze des Bundestages Vorrang des Gesetzes = Art. 20 III GG = Rangfolge der Normen GG Gesetze des Bundestages Landes- verfassung RVO und Satzungen des Bundes Gesetze des Landtages Art. 31 GG RVO und Satzungen der Länder Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (II) hergeleitet aus: Demokratieprinzip Rechtsstaatsprinzip Grundrechten jedes Handeln der Verwaltung, das in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreift, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; weites Verständnis wegen Art. 2 Abs. 1 GG! Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips: staatliches Handeln, das in Freiheit des Bürgers eingreift, muss verhältnismäßig sein, d.h.: legitimen Zweck verfolgen geeignet erforderlich angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinn) sein. Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Rechtsnormen Tatbestand Rechtsfolge Tatbestandsvoraus-setzungen; „wenn…“ enthält oft: unbestimmte Rechtsbegriffe gebundene oder Ermessensent-scheidung „dann…“ auch hier unbestimmte Rechtsbegriffe möglich Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Unbestimmter Rechtsbegriff = Inhalt wird nicht durch festumrissenen Sachverhalt ausgefüllt, sondern muss durch die Rechtsanwender auf einen gegebenen Tatbestand im Einzelfall fixiert werden tatsächlich (z.B. „Dunkelheit“) rechtlich (z.B. „notwendige Maßnahme“, „Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung“) Gerichtlich voll überprüfbar; Ausnahme: Beurteilungsspielraum (z.B. Prüfungsentscheidungen, beamtenrechtliche Beurteilungen) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Gebundene und Ermessensentscheidung „Muss-Vorschrift“ „Kann-Vorschrift“ = Verwaltung wird bestimmtes Tun oder Unterlassen zwingend vorgeschrieben volle gerichtliche Überprüfung = Gesetz überlässt es der Verwaltung, ob sie einschreitet (sog. Entschließungs-ermessen) wie sie einschreitet (sog. Auswahlermessen) Gericht überprüft nur auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Ermessensfehler Ermessens- nichtgebrauch Ermessens-überschreitung Ermessens-fehlgebrauch Verwaltung sieht nicht, dass ihr Ermessen zusteht; stellt gar keine Ermessenserwä-gungen an wählt eine Rechtsfolge, die den Rahmen der Ermessensvor-schrift überschreitet Verwaltung trifft Entscheidung aufgrund sach- oder gesetzes-widriger Erwä-gungen, insbesondere Verstoß gegen Grundrechte und Grundsatz der Verhältnismäßig-keit Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Ermessensentscheidungen in 3 Arten „Ermessensreduzie-rung auf Null“ „Soll-Vorschriften“ „Kann-Vorschriften“ „Ermessensreduzie-rung auf Null“ sog. gebundenes Ermessen („soll“) = Verwaltung darf nur in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge abweichen sog. pflichtgemäßes Ermessen („kann“, „darf“ ...) = Verwaltung darf im Rahmen des Zwecks der Ermächtigung und der gesetzlichen Grenzen des Ermessens frei entscheiden (§ 40 VwVfG) = in besonderen Einzelfällen ist nur eine Entscheidung der Verwaltung ermessens-fehlerfrei. Anspruch auf ermessensfehler-freie Entschei-dung wandelt sich um in Rechts-anspruch auf bestimmtes Tun Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht „Selbstbindung der Verwaltung“ Handelt die Verwaltung in gleich gelagerten Fällen nach Ermessen bestimmten internen Verwaltungsvorschriften feststehender Übung, darf sie hiervon ohne sachlichen Grund nicht abweichen. Grund: Art. 3 Abs. 1 GG; aber: „Keine Gleichheit im Unrecht“ Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Auslegungsmethoden Wortlaut („grammatikalisch“) Gesetzeszusammenhang („systematisch“) Gesetzesgeschichte („historisch“) Sinn und Zweck der Norm („teleologisch“) Normen, die im Rang unter dem GG stehen, müssen verfassungskonform ausgelegt werden, also so, dass den Grundrechten weitestmöglich Geltung verschafft wird (Grenze: Gesetz ist völlig eindeutig) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

(Gesetzes-)Analogie = bestehende gesetzliche Regelung wird auf einen nicht gesetzlich geregelten Fall entsprechend angewendet Regelungslücke planwidrig, d.h. nicht gewollt vergleichbare Interessenlage zwischen dem geregelten und dem ungeregelten Fall Grundsätzlich zulässig, da Anwendung des Gleichheitssatzes; Ausnahme: keine Analogie im Strafrecht zulasten des Beschuldigten Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht 23 23

Umkehrschluss/Gegenschluss = „Gegenstück“ zur Analogie; die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen ungeregelten Tatbestand wird ausgeschlossen, weil das Gesetz den nicht geregelten Fall gerade nicht erfassen will, sog. argumentum e contrario Voraussetzung: durch Auslegung wird ermittelt, dass das Gesetz eine plangemäße Lücke beinhaltet Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht 24

Erst-Recht-Schluss = argumentum a maiore ad minus; logischer Schluss vom „Größeren zum Kleineren“, vom „Strengeren zum Leichteren“; stellt das Gesetz gewisse strenge Voraussetzungen für die Ausübung eines Rechts z.B. auf Rechtsfolgen-seite auf, dann darf „erst recht“ die weniger einschneidende Rechtsfolge gewählt werden Voraussetzung: durch Auslegung wird ermittelt, dass das „Kleinere“ Teilmenge der Prämisse, des „Größeren“ ist Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht 25 25

Der Verwaltungsakt (VA) (§ 35 S. 1 VwVfG) Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung 6 Tatbestands-vorausset-zungen Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Tatbestandmerkmale des VA im Einzelnen: 1. Maßnahme = jedes Verhalten mit Erklärungswert (weites Verständnis) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Tatbestandmerkmale des VA im Einzelnen: 2. Behörde = jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (s. § 1 Abs. 4 VwVfG) (nicht: Rechtsprechung, Gesetzgebung, Handeln Privater) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Tatbestandmerkmale des VA im Einzelnen: 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts = öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage; eindeutig hoheitliche Handlungsform (nicht: Privatrecht; politische, verfassungs- oder völkerrechtliche Regierungsakte) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Tatbestandmerkmale des VA im Einzelnen: 4. Regelung = Maßnahme bezweckt ihrem Ausspruch nach das unmittel-bare Herbeiführen einer Rechtsfolge (finaler Moment); z.B.Verbot/Gebot; Rechtsgewährung/-versagung; Rechtsgestaltung (nicht: wenn Rechtsfolge kraft Gesetzes eintritt; schlichtes Verwaltungshandeln; schlichte öffentlich-rechtliche Willenserklärung; Vorbereitungshandlung; Wiederholung des VA) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Tatbestandmerkmale des VA im Einzelnen: 5. Einzelfall = es muss sich um eine konkrete Regelung handeln, entweder konkret-individuell oder konkret-generell (als Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG) (nicht: bei abstrakt-genereller Rechtsnorm) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Tatbestandmerkmale des VA im Einzelnen: 6. Außenwirkung Rechtsfolgen müssen bei außerhalb der Verwaltung stehender Person eintreten und dies muss beabsichtigt sein. (nicht: bei verwaltungsinterner Wirkung, z.B. bei Organisationsregelungen; bei nur mittelbarer, faktischer Außenwirkung) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Wirkungen des VA nach INHALT Befehl Rechtsgestaltung Feststellung bestimmte Handlung wird auf-gegeben (z.B. Platz-verweis) Recht wird eingeräumt (z.B. Erteilung einer Bauge-nehmigung) Rechtslage wird verbindlich festgestellt (z.B. Fest-stellung einer Schwerbe-hinderung) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Wirkungen des VA nach RECHTSFOLGE belastend begünstigend in Recht wird eingegriffen (Rechtsposition entzogen, Pflichten auferlegt) Recht wird gewährt oder bestätigt Sonderformen VA mit Doppelwirkung (sowohl belastend als auch begünstigend; Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen) VA mit Drittwirkung (für einen Dritten hat der VA Rechtswirkung; insbesondere Nachbar im Baurecht) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Wirksamkeit des VA Voraussetzung: Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 VwVfG) bleibt wirksam, es sei denn Aufhebung oder Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG) Ausnahme: unwirksam nur bei Nichtigkeit Merke: Auch der rechtwidrige VA ist wirksam! Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der rechtswidrige VA bestandskräftig! Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

= Eröffnung des Inhalts des VA mit Wissen und Willen der Behörde Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) = Eröffnung des Inhalts des VA mit Wissen und Willen der Behörde Oberbegriff; viele Formen: Verkündung, schriftliche Übersendung, elektronische Übermittlung, öffentliche Bekanntgabe, Zustellung ... grds. Formenfreiheit, es sei denn, besondere Form gesetzlich angeordnet (z.B. Zustellung für Widerspruchsbescheide, § 56 Abs. 2 VwGO) Bekanntgabe setzt Zugang voraus (= § 130 BGB); je nach Form der Bekanntgabe unterschiedlich (s. § 41 Abs. 2 für schriftliche VA; Dreitagesfiktion) Beweislast für Bekanntgabe im Zweifel bei Behörde; Heilung möglich Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Zustellung = Übergabe eines Dokuments, die beurkundet wird und dem Empfänger Besitz an dem Schriftstück verschafft formalisierte Form der Bekanntgabe (VwZG) gesetzlich angeordnet, z.B. für Widerspruchsbescheide (§ 56 Abs. 2 VwGO), im Planfeststellungsverfahren und förmlichen Vw-Verfahren (§ 69 Abs. 2, 74 Abs. 1 VwVfG) 4 Formen: mit (Post-)Zustellungsurkunde (ZU) (Übergabe; Ersatzzustellung in Wohnung, Einlegen in den Briefkasten; Niederlegung) mittels eines eingeschriebenen Briefes mittels Empfangsbekenntnis (EB) öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) Heilung (§ 8 VwZG) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Rechtswidrigkeit von Gesetzen und Verwaltungsakten bei Fehlern (formelle oder materielle) Nichtigkeit Art. 100 GG: Gerichte müssen bei Zweifeln an formellen Gesetzen vorlegen Fehler führen zur Rechtswidrigkeit; VA kann bestandskräftig werden! Nichtigkeit nur bei schwer-wiegenden und offenkundigen Fehlern (§§ 43, 44, VwVfG) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Rechtswidrigkeit von VAen formeller Fehler materieller Fehler = Fehler bei Zuständig-keit, Form und Verfahren = VA stimmt nicht mit Gesetz und Recht überein Frist zur Geltungsmachung von Fehlern grds.: 1 Monat (§ 70 VwGO) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Prüfungsreihenfolge bei Fehlern im Verwaltungsverfahren § 44 Abs. 2 nichtig? § 44 Abs. 3 § 44 Abs. 1 § 45 rechtswidrig, aber Heilung Fehler unbeachtlich Umdeutung § 46 § 47 Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Rechtsbehelfe formlos förmlich Gegendarstellung Aufsichtsbeschwerde Dienstaufsichtsbe-schwerde = es gelten bestimmte Formen und Fristen Widerspruch Klagearten nach der VwGO Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Sinn des Widerspruchsverfahren Selbstkontrolle der Verwaltung Rechtsschutz für den Bürger Entlastung der Gerichte Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Wirkungen des Widerspruchs Suspensiveffekt: §§ 80 Abs. 1, 80 a VwGO (Ausnahme: § 80 Abs. 2 VwGO) Devolutiveffekt: hilft Behörde dem Widerspruch nicht ab, entscheidet eine andere, grundsätzlich die nächsthöhere Behörde (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Ausnahme: § 73 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwGO) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Keine aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs (§ 80 Abs. 2 Nr. 1-4 VwGO) bei: Anforderungen der öffentlichen Abgaben und Kosten unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (z.B. § 4 AGVwGO bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in Berlin) Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Behörde Rechtsbehelf: § 80 Abs. 4 VwGO(bei Behörde), § 80 Abs. 5 VwGO(bei Gericht) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Eiliger Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO § 123 VwGO Anordnung oder Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage Erlass einer einstweiligen Anordnung Regelungsanordnung Sicherungsanordnung Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Zulässigkeit des Widerspruchs (§ 79 VwVfG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO) Verwaltungsrechtliche Streitigkeit (§§ 68, 40 Abs. 1 VwGO analog) Statthaftigkeit des Widerspruchs: 2 Arten § 68 Abs. 1 VwGO: Anfechtungswiderspruch § 68 Abs. 2 VwGO: Verpflichtungswiderspruch Widerspruchsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog; Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten bzw. Anspruch auf Erlass des VA muss möglich sein Ordnungsgemäße Einlegung: Form: schriftlich oder zur Niederschrift (§ 70 VwGO), Verfahren: bei Erlass – oder Widerspruchsbehörde (§ 70 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 VwGO) Frist: § 70 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO; eventuell Wiedereinsetzung Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Begründetheit des Widerspruchs = wenn VA rechtswidrig war und Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt (Anfechtungswiderspruch; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog) = wenn Ablehnung des VA rechtswidrig war und Widerspruchsführer Anspruch auf Erlass des VA hat (Verpflichtungswiderspruch; § 113 Abs. 5 VwGO analog); Widerspruchsbehörde prüft auch Zweckmäßigkeit (Ermessen!) Entscheidung trifft: 1. Ausgangsbehörde (= Abhilfe, § 72 VwGO) oder 2. Widerspruchsbehörde (= Widerspruchsbescheid, § 73 Abs. 1 S. 1 VwGO) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Widerspruch unstatthaft (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO), wenn Gesetz dies bestimmt (z.B. §§ 70, 74 VwVfG , § 11 AsylVfG) VA von oberster Bundes- oder Landesbehörde Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Klagearten = richtet sich danach, was der Bürger erreichen will (= Begehr) Aufhebung eines belastenden VA Erlass eines abgelehnten oder unterlasse-nen VA Abwehr oder Vornahme eines schlichten Verw.han-delns Feststellen des Bestehens oder Nicht-bestehens eines Rechtsver-hältnisses Feststellung, dass VA rechtswidrig gewesen war oder hätte erlassen werden müssen Feststellung der Recht-mäßigkeit von Satzungen nach BauGB und VO Anfech-tungklage Verpflichtungs-klage Leistungs-klage Fest-stellungs-klage Fortset-zungsfestel-lungsklage Normen-kontroll-verfahren Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Voraussetzungen der Anfechtungsklage Zulässigkeit Begründetheit I. Rechtsweg zum VG Spezialzuweisung? (z.B. § 54 BeamtStG) § 40 Abs. 1 VwGO II. Statthafte Klageart (s. Begehr) III. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen Vorverfahren erfolglos durchgeführt (§ 68 ff. VwGO) Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) Klagefrist (§ 74 VwGO) Klagegegner (§ 78 VwGO) IV. Allgemeine Zulässigkeitsvorauss. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO Die Klage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig und der Kläger (daher) in seinen Rechten verletzt ist. Prüfung der Rechtmäßigkeit eines VA Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Voraussetzungen der Verpflichtungsklage Zulässigkeit Begründetheit I. Rechtsweg zum VG (s. Anf.klage) II. Statthafte Klageart (s. Begehr) III. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen 1. Vorverfahren erfolglos durchgeführt (§ 68 ff. VwGO) 2. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO): Kläger muss Anspruch auf Erlass VA haben aus öffentlichen-rechtlichem Verwaltungshandeln, z.B. Zusicherung aus Gesetz aus Grundrechten, z.B. Art. 3 Abs. 1 GG 3. Klagefrist (§ 74 VwGO) 4. Klagegegner (§ 78 VwGO) IV. Allg. Zulässigkeitsvorauss. § 113 Abs. 5 VwGO S. 1: „Die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erlass des VA … hat“ (gebundene Entscheidung/ E rmessensreduzierung) S. 2: „Die Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch hat, dass über seinen Antrag ... neu beschieden wird.“ (Ermessensentscheidung) Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Prüfung der Rechtmäßigkeit eines VA RGL formelle Rechtmäßigkeit materielle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Form Verfahren Tatbestand der RGL Rechtsfolge Allgemeine Rechtmäßig-keitsanforde-rungen Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Aufbau eines Ausgangsbescheides (Kurzfassung) Kopf Betreff Einleitungssatz Tenor / Entscheidungssatz Begründung Rechtsbehelfsbelehrung Unterschrift Dienstsiegel eventuell Anlagen Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Aufbau eines Ausgangsbescheides im Einzelnen(I) Kopf Behördenbezeichnung evtl. Vermerk über besondere Zustellungsart Richtige Adressierung Betreff „Ihr Antrag vom ...“ Einleitungssatz „Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht folgender Bescheid…“ Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Aufbau eines Ausgangsbescheides (II) Tenor Hauptentscheidung (belastender, begünstigender, feststellender VA, auch jeweils teilweise) VA-Charakter (§ 35 VwVfG) muss hinreichend bestimmt sein, da vollstreckbar (§ 37 VwVfG) evtl. Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG) evtl. Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. Hinweis auf Wegfall der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 VwGO) Anordnung von Zwangsmitteln mit Frist (§ 13 VwVG) Kostenentscheidung Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht 55 55

Aufbau eines Ausgangsbescheides (III) 5. Begründung Sachverhalt Rechtliche Würdigung: Subsumtion unter die angewandten gesetzlichen Regelungen (auch der Kostenentscheidung); Ermessenserwägungen müssen dargestellt werden; § 80 Abs. 3 VwGO: besonderes Interesse an sofortiger Vollziehung muss schriftlich begründet werden Rechtsbehelfsbelehrung welcher Rechtsbehelf? bei wem? wo? wann? Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Aufbau eines Ausgangsbescheides (IV) Grußformel und Unterschrift Dienstsiegel Anlagen Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht Abhilfebescheid Zustellung mit ZU (§ 73 Abs. 3 VwGO analog, § 7 VwZG) „Ihr Widerspruch vom ...“ „Nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs vom ... ergeht folgender Abhilfebescheid“. (1) Aufhebung/Abänderung (2) Kosten des Abhilfeverfahrens (3) Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes/Bevollmächtigten Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Widerspruchsbescheid Zustellung mit ZU (§ 73 Abs. 3 S. 1 VwGO) „Ihr Widerspruch vom ...“ „Nach der Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihres Widerspruchs vom ... ergeht folgender Widerspruchsbescheid“. (1) Hauptentscheidung (2) Kosten des Verfahrens (3) Festsetzung der Widerspruchsgebühr (4) Entscheidung über die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Carolyn Tomerius Verwaltungsrecht