Neuerungen im Biozidprodukterecht

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 Präsentation transkript:

Neuerungen im Biozidprodukterecht Marko Sušnik – marko.susnik@wko.at Schädlingsbekämpfertag des chemischen Gewerbes Salzburg, 8. Oktober 2014

Biozidprodukte-VO Verordnung EU Nr. 528/2012 anzuwenden ab 1.September 2013 ECHA zuständige EU-Agentur Genehmigung von Wirkstoffen (Ausschlusskriterien: z.B. Nano, CMR) Zulassung von Biozidprodukten „Alte“ Richtlinie außer Kraft, aber praktisch vom Prozedere übernommen

Biozidprodukte-VO behandelte Waren im Geltungsbereich FAQs der KOM und Leitlinien der ECHA 1. KorrekturVO bereits notwendig GebührenVO veröffentlicht (inkl. Jahresgebühr) Kommunikation mit den Behörden via R4BP bzw. IUCLID

Definition und Abgrenzung Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten oder z.B. vor Ort entwickeln und Schadorganismen auf chemische Weise zerstören, abschrecken oder auf andere Weise bekämpfen. Produkte, die lediglich physikalisch oder mechanisch wirken (z.B. eine Klebefalle ohne Wirk- oder Lockstoff zum Fangen von Fliegen), sind keine Biozidprodukte. Für Produkte wie Arzneimittel, Tierarzneimittel oder Pflanzenschutzmittel gelten eigene Vorschriften und nicht die Biozidprodukte-Verordnung (BPV).

Wirkstoffe Bestehendes Review-System für „alte“ Wirkstoffe bleibt  Übergangsfristen bis nach 2020 je nach WS möglich. ABER: Registrierung von Herstellern/Importeuren von Wirkstoffen bzw. Importeure von Biozidprodukten bis 1.September 2015 ab dann Inverkehrsetzungsverbot für nichtgelistete Wirkstoffe/Biozidprodukte Anforderungen sind nicht zu unterschätzen! Das WS-Genehmigungsverfahren bleibt im Prinzip gleich nach Genehmigung Veröffentlichung in Unionsliste

Biozidprodukte Unionszulassung – stufenweise Erweiterung bis 2020 auf fast alle Produktgruppen Nationale (Erst-)Zulassung (wie gehabt) gegenseitige Anerkennung Zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung Zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung Vereinfachte Zulassung für bestimmte BP

Biozidprodukte Regeln für Parallelhandel spezifiziert Regeln für Biozidproduktefamilien, früher Rahmenformulierungen Regeln für unterschiedliche Handels- bezeichnungen

behandelte Waren Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden keine Zulassungspflicht, aber nur genehmigte WS dürfen verwendet werden Import in die EU besonders betroffen Erschwernis beim Import ev. Verwendung beschränkt oder verboten

behandelte Waren Bei primärer Biozidfunktion  BP (z.B. Mottenpapier) Eigene Kennzeichnungsvorschriften wenn: bei der behandelten Ware die biozide Eigenschaft ausgelobt wird und/oder entsprechende Kennzeichnungsanforderungen bei der Genehmigung des betreffenden Wirkstoffes vorgeschrieben wurden. Gelten seit 1. September 2013 Auf Anfrage eines privaten Verbrauchers ist innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die biozide Behandlung einer Ware zu übermitteln.

Werbung Biozidprodukte Angaben wie z.B. verboten: „Biozidprodukt mit niedrigem Risiko-Potenzial“; „ungiftig“; „unschädlich“ „ökologisch“ Jeder Werbung (Print-, Funk- oder Fernsehwerbung) mit Hinweis: „Biozide [oder die genaue Beschreibung der Produktart] vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“

Einstufung und Kennzeichnung Kennzeichnung nach Art. 69 BPV gilt ab 1.9.2013! z.B. WS und Konzentration, Zulassungsinhaber, Zulassungsnummer, Anwendungen, Chargennummer, Verfallsdatum… CLP-Verordnung gilt jedenfalls: BP und WS müssen nach CLP eingestuft und gekennzeichnet werden  Übergangsfristen enden mit 1.6.2015 Es gibt einige Sonderreglungen WS werden meist harmonisiert eingestuft Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis  siehe auch WKÖ-Infofolder „Das GHS System in der Praxis“ auf www.wko.at/reach

Konnex zu REACH WS sind im Geltungsbereich, aber Art. 15, REACH-VO sieht Sonderregelung vor Information in der Lieferkette: Sicherheitsdatenblatt nach REACH (BPV, Art. 70 bzw. REACH, Art. 31): erweitertes SDB in der Regel nicht relevant stufenweise Anpassungen bis 2017 siehe WKÖ-Folder „Das Sicherheitsdatenblatt“ auf www.wko.at/reach Informationen über Gefahren/Risiken (Art. 34) Aufbewahrung von Information – 10 Jahre (Art. 36) Erzeugnisse und Kandidatenstoffe (Art. 33)

Konnex zu REACH Verwender von BP/WS sind nachgeschaltete Anwender und damit: Verpflichtungen nach Title V relevant, insbesondere: Explizite Sorgfaltspflicht (Art. 37 (5)) Meldung von neuen Verwendungen an Lieferant oder ECHA im Prinzip relevant Beschränkungen nach Titel VIII / Anhang XVII sind schlagend, wenn keine explizite Ausnahme Stoffe in BP und WS unterliegen aber nicht der Zulassung (Title VII)

Biozidprodukterecht - national Neufassung der Biozidproduktegesetzes (BGBl. I Nr. 105/2013) Hauptsächlich Implementierung des EU-Rechts Vollzug und nationale Gebühren geregelt Änderungen der Gebührentarif-VO Giftrecht bzw. SelbstbedVO nach ChemG gelten allgemein kann ChemG relevant sein

Biozidprodukterecht - national Straf- und Übergangsbestimmungen § 22 bis zu 20.180,- € (im Wiederholungsfall 40.360,- €) z.B.: Verstoß gegen §2 Bereitstellung bzw. Inverkehrbringen oder Verstoß gegen Werbe- und Meldungsvorgaben bis zu 5.090,- € (im Wiederholungsfall 10.180,- €) alles was nicht in § 22 Abs. 1 gelistet ist Beschlagnahme § 18 Biozidprodukte-Register Sicherheitsdatenblatt-Meldung

WKÖ - Infofolder Zu finden auf: https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/Oe-/-EU-Aktuelle-Umweltpolitik/noe/Biozide_Uebersicht.pdf

Danke für die Aufmerksamkeit!!! www.wko.at/reach