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Umsetzung EU-Richtlinie
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes (GütBefG) Gelegenheitsverkehrsgesetzes (GelVerkG) Kraftfahrliniengesetzes (KflG) Führerscheingesetzes (FSG)
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Fahrerqualifizierungsnachweis C
Betroffene: Lenker von Kraftfahrzeugen mit EU-Staatsbürgerschaft bzw. Drittstaatsangehörige, die innerhalb der EU beschäftigt oder eingesetzt werden Führerscheinerwerb der Klassen C1+C nach dem – Nachweis der Grundqualifikation durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen (Fahr-)Prüfung Lenkern, denen vor dem eine Lenkerberechtigung für die Klasse C1 oder C erteilt wurde, gelten als grundqualifiziert und haben ab dem einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen
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Fahrerqualifizierungsnachweis
Eintragung des entsprechend harmonisierten Gemeinschaftscodes Ein Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell der Richtlinie Eintragung in einer ausgestellten Fahrerbescheinigung
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Prüfungskommission Bestellt durch den Landeshauptmann Zusammensetzung:
Rechtskundiger Beamter des höheren Dienstes (Vorsitzender) Zwei weitere Mitglieder über Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte über Vorschlag des zuständigen Fachverbandes
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Verordnungsermächtigung
Sachgebiete der Prüfung Form und Dauer der Prüfung Anforderungen an die Prüfer Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung Auszustellende Bescheinigungen Kostenbeiträge
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Weiterbildung Alle 5 Jahre (nach Erwerb der Grundqualifikation)
Für Altlenker spätestens bis zum Weiterbildung nur durch genehmigte Ausbildungsstätten
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Verordnungsermächtigung
Vorschriften über die Sachgebiete Umfang und die Art der Weiterbildung Voraussetzungen für die Genehmigung von Ausbildungsstätten Voraussetzungen über die Zulassung der Ausbilder Auszustellende Bescheinigungen
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Fahrerqualifizierungsnachweis D
Betroffene: Lenker von Kraftfahrzeugen mit EU-Staatsbürgerschaft bzw. Drittstaatsangehörige, die innerhalb der EU beschäftigt oder eingesetzt werden Führerscheinerwerb der Klassen D nach dem – Nachweis der Grundqualifikation durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen (Fahr-)Prüfung Lenkern, denen vor dem eine Lenkerberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, gelten als grundqualifiziert und haben ab dem einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen
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