Genehmigungsverfahren Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO (Sonderbauten)
Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht (§§ 29 bis 38 BauGB), Prüfung ob beantragte Abweichungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO zugelassen werden können,
Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z.B. Stellplatzsatzung) und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen (z.B. Art. 6 Abs. 3 BayDSchG, Art. 9 BayWaldG, Art. 59 BayWG, Art. 6b Abs. 1 BayNatschG. Bautechnische Nachweise im Rahmen von Art. 62 BayBO
Entfallen ist im Prüfprogramm beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ob die gesetzlich geforderten Stellplätze nachgewiesen sind, ob das Vorhaben den Brandschutzvorschriften entspricht, ob das Vorhaben den Baugestaltungsvor- schriften entspricht und ob die nachbarschützenden Abstandsflächen eingehalten sind.
Folgen für Bauherrn und Behörden zunächst zu Lasten der Investitions- und Rechtssicherheit des Bauherrn und Verunsicherung aller mit dem unmittelbaren Vollzug des Baurechts befassten Stellen, die untere Bauaufsichtsbehörde faktisch, zur Vermeidung grob rechtswidriger Bauvorhaben, zur Prüfung des Antrages verpflichtet ist.
Folgen für den Nachbarn Da die Einhaltung der – nach wie vor geltenden (Art. 55 Abs. 2 BayBO) – Abstandsflächenvorschriften nicht zum Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahren gehören, kann der Nachbar die Baugenehmigung nicht wegen Verletzung des nachbarschützenden Abstands-flächenrechts durch Anfechtungsklage angreifen.
Folgen für den Nachbarn Dem Nachbarn fehlt insoweit die Klagebe- fugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), da nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung nachbarschützende Rechte durch die Bau-genehmigung nicht verletzt sein können, wenn diese Rechte nicht zum Prüfumfang des Genehmigungsverfahrens gehören.
Wie prüft das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren? Vortrag von Herrn Wilhelm mit Exkursion in das Abstandsflächenrecht
Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht (§§ 29 bis 38 BauGB) geprüft werden die Anforderungen nach der Bauordnung selbst und nach den Vorschriften die auf Grund der Bauordnung erlassen worden sind (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Insbesondere auch jene der Sonderbauverordnungen.
Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren Aber auch alle anderen Bestimmungen des Bauordnungsrechts – wie etwa Abstandsflächen, Verunstaltungsverbot oder Stellplätze – werden präventiv geprüft. Auch örtliche Bauvorschriften. Schließlich sind andere öffentlich-rechtliche Anforderungen zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Bautechnische Nachweise im Rahmen von Art. 62 BayBO – Informationen von Herrn Wilhelm