RA Dr. Ingmar Etzersdorfer

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 Präsentation transkript:

RA Dr. Ingmar Etzersdorfer Notwendiger Anpassungs- und Handlungsbedarf bei Nutzungsverträgen durch die neue WGG – Novelle RA Dr. Ingmar Etzersdorfer

Die Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG durch das BGBl. Nr. 85/2019 wurde am 31.Juli 2019 ausgegeben. Nach Art IV Abs 1t WGG treten die darin angeführten Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

öffentlich-rechtlicher Anpassungs- und Handlungsbedarf § 8 Abs 3, Einleitungssatz: erstmals eine ausdrücklich positiv–rechtliche Verpflichtung zur grundsätzlich unbefristeten Vergabe von Mietwohnungen § 8 Abs 3, Schlußsatz: Verbot einer Vergabe „gemeinnütziger“ Mietwohnungen zur kurzfristigen gewerblichen Vermietung für touristische Beherbergungszwecke (Ausnahme in § 20 Abs 1 Z 1 lit c, sublit ee )

öffentlich-rechtlicher Anpassungs- und Handlungsbedarf § 8 Abs 3, zweiter Satz: ausdrückliche normierte Möglichkeit der Bevorzugung von „Gewaltopfern“ bei der Wohnungsvergabe § 8 Abs 4: Sämtliche Tätigkeiten einer GBV sind vorrangig zugunsten einer Wohnversorgung von österreichischen Staatsbürgern und gemäß Abs 5 gleichgestellten Personen sowie Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten und ein Prüfzeugnis des ÖIF nachweisen, auszurichten.

II. zivil-rechtlicher Anpassungs- und Handlungsbedarf § 39 Abs 37 WGG: Auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (BGBl Nr. 85/2019 am 1.8.2019) aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse für die ein Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß § 15c lit. a besteht oder bestanden hat, ist § 15e Abs 1 jedoch nur insoweit anzuwenden, als der Mieter auch nach Ablauf des fünfzehnten bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahr einen Antrag an die GBV auf nachträgliche Übereignung stellen kann, wenn die Förderung aufrecht ist.

II. zivil-rechtlicher Anpassungs- und Handlungsbedarf Anspruch nach § 15c lit a WGG besteht nur für Personen gemäß § 8 Abs 4 WGG und den nach § 8 Abs 5 WGG gleichgestellten Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum gemäß § 15c lit a verbundenen Antragsrechte gemäß § 15e Abs 1, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen (§ 15f Abs 1 WGG).

II. zivil-rechtlicher Anpassungs- und Handlungsbedarf Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Anbot gemäß § 15c lit. b nur Personen gemäß § 8 Abs 4 und ihnen gemäß § 8 Abs 5 gleichgestellten Personen gelegt werden (§ 15f Abs 2 WGG).

II. zivil-rechtlicher Anpassungs- und Handlungsbedarf Ein Anspruch nach § 15c lit a WGG besteht nur bei Wohnungen mit einer Nutzfläche über 40 m² und Geschäftsräumlichkeiten, die unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurden (§ 15c lit a WGG) Finanzierungsbeitrag von mehr als € 50/m² Nutzfläche (valorisiert) wenn Förderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch aufrecht (§ 15c lit a WGG)

II. zivil-rechtlicher Anpassungs- und Handlungsbedarf Antrag nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer seines Mietverhältnisses Antrag längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit (§ 15c lit a WGG) je ein Antrag vom 6. bis Ablauf des 10. Jahres, vom 11. bis Ablauf des 15. Jahres und vom 16. bis Ablauf des 20. Jahres

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!