Der Betreiber, der aus der Kälte kam, Stand der Technik ist Pflicht!

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 Präsentation transkript:

Der Betreiber, der aus der Kälte kam, Stand der Technik ist Pflicht! Glück Auf! Kältetechnik – Dialog September 2019 Der Betreiber, der aus der Kälte kam, oder Stand der Technik ist Pflicht!

Wer ist Betreiber ? Der Betreiber ist der Verantwortliche für die Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge. Es bedarf einer besonderen Gefahrennähe und des unmittelbaren Zugriffs auf die Gefahrenquelle, d.h. dauerhafter tatsächlicher Verfügungsgewalt und Entscheidungsgewalt über den Anlagenbetrieb. Das Kriterium der Weisungsfreiheit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. (Quelle: Katharina Kürzel, Der Betreiberbegriff im Umweltrecht, S. 286) 2

Wer ist Betreiber ? Betreiber einer Anlage ist derjenige, der von der Staatsanwaltschaft als Betreiber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird. (Quelle: Bernd Ramming, Der Anlagenbetreiber des Umweltstrafrechts im Lichte des Gefahrenabwehrrechts, S. 16) 3

Wer ist Betreiber ? Die vermögensrechtliche Zuordnung einer Sache ist zur Bestimmung der Betreibereigenschaft von Bedeutung. Der Eigentümer verliert z.B. mit der Verpachtung nicht automatisch seine Betreibereigenschaft, sondern kann neben dem Mieter und Pächter Betreiber sein oder bleiben. (Quelle: Imke Ossenbühl, Umweltgefährdungshaftung im Konzern, S. 57 ) 4

Wer ist Betreiber ? Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen. (Quelle: VGH Bad.Württ., DVBl 1988, S.542) 5

Betreiber ist, wer die Anlage in eigenem Namen, Wer ist Betreiber ? Betreiber ist, wer die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt Es kommt auf den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb an Betreiber ist, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft (Quelle: VGH München, Urteil vom 4.5.2005) 6

Wer ist Betreiber ? Jeder, der durch sein Mitdenken und sein verantwortliches Handeln einen Schadenfall hätte vermeiden können und müssen! Erklärung: Betreiber ist, wer durch tatsächliches Handeln, durch rechtliches Handeln, durch die Stellung als Eigentümer, durch die Stellung als Besitzer, durch das Recht zur Anweisung durch die Pflicht zur Kontrolle, durch die Möglichkeit zur Auswahl auf den tatsächlichen Geschehensablauf hat Einfluss nehmen können. 7 7

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 130 Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. 8 8

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 9 9

§ 13 Verantwortliche Personen Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) § 13 Verantwortliche Personen (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 10 10

Anhang 2 – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) § 2 Begriffsbestimmungen Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Anhang 2 – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen Abschnitt 4 Druckanlagen 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden. 11 11

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) § 2 Begriffsbestimmungen (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. 12 12

Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. 13 13

§ 3 Begriffsbestimmungen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) § 3 Begriffsbestimmungen (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. 14 14

Europäische Union | Verordnungen | VO (EU) Nr. 517/2014 Verordnung (EU) Nummer 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 842/2006 15 15

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die 1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, 2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder 3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen. 16 16

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase(Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195). 17 17

RICHTLINIE 2014/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26 RICHTLINIE 2014/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) 18 18

RICHTLINIE 2014/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) 19 19

RICHTLINIE 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) 20 20

DIN EN 378-1:2018-04 Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Begriffe, Klassifikationen und Auswahlkriterien; Deutsche Fassung EN 378-1:2016 21 21

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