Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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 Präsentation transkript:

Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger SoSe 2019 Mo. 9-12 h HS III

Fall 12: Wein oder Bier Im Januar 2012 erbt Valentin von seinem Vater ein großes Hanggrundstück nahe Würzburg, das bereits seit Generationen im Eigentum der Familie steht und schon immer dem Anbau von Weinreben diente. Da V aber in München lebt, sowieso lieber Bier statt Wein trinkt und sich anders als sein Vater nicht für Weinbau begeistert, beschließt er nach dem Anfall der Erbschaft recht bald, das Grundstück zum günstigen Preis von 90.000,- € an Diethelm zu veräußern, der dort ein kleines Ausflugslokal plant. Gesagt, getan: Nach Zahlung des Kaufpreises wird die Auflassung erklärt und D als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

V und D waren vom Notar zwar darüber belehrt worden, dass der Vater des V bereits einige Jahren zuvor mit dem Winzer Winifred, dem die angrenzenden Weinberge gehören, ein Vorkaufsrecht vereinbart hatte, das auch in das Grundbuch eingetragen worden war. V gab jedoch an, er wisse von W, dass er dieses Recht nicht mehr ausüben wolle, da er sich bald zu Ruhe setzen würde. Den Rat des Notars, erst die Löschung des Vorkaufsrechts abzuwarten, schlugen beide in den Wind, D deshalb weil er meinte, schlauer als der Notar zu sein, und dem ungeliebten W, falls er sein Recht doch noch ausüben wollte, endlich mal ein Schnippchen schlagen zu können. Eine Woche nach Vertragsschluss erfährt W vom Verkauf des Grundstücks, und wird wider Erwarten umgehend bei V vorstellig. Er verlangt den sofortigen „Abschluss eines neuen Kaufvertrages“, dieses Mal aber mit ihm, dem W.

V erwidert, er sei nicht mehr Eigentümer und könne daher nichts unternehmen. Zudem wäre ihm herzlich egal, was W mit seinem Vater vereinbart habe. W wendet sich auch an D. Dieser hat in der Zwischenzeit schon damit begonnen, die zum Grundstück gehörende etwas baufällige Scheune herzurichten, und sie ihrer Bestimmung als Schankraum entsprechend einzurichten. W legt ihm die Rechtslage ausführlich dar, und fordert ihn auf, seiner Eintragung als Eigentümer zuzustimmen. Zudem verlangt W die Räumung des Grundstücks. D hingegen meint, W könne sich das „abschminken“. Der Kaufpreis sei schließlich bereits gezahlt und die Renovierung in vollem Gange. Falls er das Grundstück wider Erwarten doch herausgeben müsste, verlange er seine Kosten erstattet.

Bearbeitervermerk:   Kann W von V die Übereignung des Grundstücks verlangen? Welche Ansprüche hat W gegen D? Kann D von W Ersatz seiner Verwendungen verlangen?

A. Ansprüche W gegen V AG § 433 I 1 BGB i.V.m. §§ 1098 I 1, 464 II BGB Bestehendes Vorkaufsrecht Untergang des Vorkaufsrecht durch den Tod des Vaters? (-), dingliches Vorkaufsrecht geht mit dem Eigentum an dem Grundstück auf den Erben über Eintritt des Vorkaufsfalles, §§ 1098 I, 463 BGB (+)

A. Ansprüche W gegen V (Forts.) Wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts, §§ 1094, 464 I BGB unverzügliches Auffordern zu Abschluss eines neuen KV Auszulegen als Erklärung iSv § 464 Abs. 1 S. 1 Ausschlussfrist des § 469?

Anspruch des W gegen V (Forts.) Anspruch ausgeschlossen wegen § 275 I Alt. 1 BGB? (+), wenn infolge der Übereignung des Grundstücks auf D der W das Grundstück mangels Verfügungsberechtigung nicht noch einmal auf W übertragen könnte Übereignung des Grundstücks durch V an D (+) Aber: Relative Unwirksamkeit aus §§ 1098 II, 883 II 1 BGB? (+), V ist im Verhältnis zu W weiterhin Verfügungsberechtigter Ergebnis zu Frage 1: Anspruch auf Übereignung des Grundstücks gem. § 433 I 1 i.V.m. §§ 1098 I 1, 464 II (+)

B. Anspruch W gegen D §§ 1098 II, 888 I BGB (+), vorbehaltlich einer Erstattung des Kaufpreises § 985 BGB (+), wenn W das Eigentum am Grundstück erworben hat § 1004 I 1 BGB (-), weil W allein durch die Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt ist §§ 861 I, 1007 I, II BGB (-), sowohl possessorische als auch petitorische Besitzansprüche sind nicht einschlägig

(-), Vorkaufsrecht, weil kein sog. Grundstücksbezogener Eingriff § 1100 BGB (+), ergibt sich aus Vorkaufsrecht selbst § 823 I BGB i.V.m. § 249 I BGB Rechtsgutsverletzung? (-), Vorkaufsrecht, weil kein sog. Grundstücksbezogener Eingriff (-), Besitz als sonstiges Recht, weil sich W zu keiner Zeit im Besitz des Grundstücks befunden hat § 812 I 1 Alt. 2 (-), subsidiär zu §§ 861, 1007 I, II BGB

C. Ansprüche D gegen W §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (-), irrtümliche Eigengeschäftsführung gem. § 687 I BGB § 996 BGB analog Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme P: Analoge Anwendung der §§ 987 ff. BGB? planwidrige Regelungslücke Vergleichbarkeit der Interessenlage (+), jedenfalls für §§ 994, 996 BGB wegen der vindikationsähnlichen Lage und aufgrund des Billigkeitsarguments Wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, § 94 I BGB (+)

Voraussetzungen § 996 BGB Verwendungen (+) P: Nützlichkeit der Verwendungen str. ob, für die Beurteilung subjektiver Maßstab oder objektiver Verkehrswert maßgeblich ist

Keine Bösgläubigkeit? e.A.: Bösgläubigkeit erst ab dem Zeitpunkt, in dem Kenntnis von der Ausübung des Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten erlangt (-), teilweise Ersatz a.A.: fehlende Schutzwürdigkeit, da D kein Vertrauen auf die Auskunft des V, W werde sein Vorkaufsrecht nicht beanspruchen im Übrigen billigende Inkaufnahme des D (+), Bösgläubigkeit § 812 I 1 Alt. 2 BGB (-), Vorrang des EBV