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Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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Präsentation zum Thema: "Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger"—  Präsentation transkript:

1 Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
SoSe 2019 Mo.9-12 h HS III

2 Fall 10: Smarte Finanzierung
Xaver will seinen auf Inneneinrichtung spezialisierten Geschäftsbetrieb um sog. Smart- Home Artikel erweitern. Da er nur auf geringe Liquiditätsreserven zurückgreifen kann, will er hierzu einen Kredit aufnehmen. Bei den örtlichen Banken trifft er mit seiner Idee jedoch nicht auf die erwartete Begeisterung. Dort heißt es nur: „Eigenheime sind schlau genug“. Enttäuscht erzählt X Anfang Januar hiervon seinem Freund David (D). Dieser ist begeistert von der Idee des X und ist bereit ihm das gewünschte Darlehen in Höhe von € auszuzahlen, besteht aber auf entsprechenden Sicherheiten. X hofft daher, dass seine Ehefrau (E) für ihn bürgt. E, die die Bitte des X gerne erfüllen würde, erfährt hiervon erst kurz vor Abflug ihres Fluges zu einem Geschäftstermin in Neuseeland. Da ihr X bisher keine Einzelheiten zum Umfang der Bürgschaft genannt hat, sie aber erst in 2 Wochen wieder zurückkehrt, erteilt sie ihrem Vater (V), der sie zum Flughafen begleitet hatte noch schriftliche Vollmacht zur Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in ihrem Namen bis zu einem Betrag von €. Nachdem V von D die Information erhält die Bürgschaft solle in Höhe von € erteilt werden, gibt er in ihrem Namen am 2. Januar 2019 schriftlich eine (selbstschuldnerische) Bürgschaftserklärung gegenüber D ab. D erklärt sich hiermit am 5. Januar einverstanden, gibt aber zu erkennen, dass er Zweifel habe, ob eine Bürgschaft bei solch engen Beziehungen möglich sei und besteht daher vorsichtshalber auf weiteren Sicherheiten.

3 Fall 10 (Fortsetzung) Noch am gleichen Tag erzählt X dem Brian (B) von seinen Zukunftsplänen und den Schwierigkeiten bei der Finanzierung. B ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Gitarrenladens bei dem X schon seit Jahren guter Kunde ist. B verspricht daher dem X, als einer seiner treuesten Kunden, für ihn zu bürgen. B wendet sich daher per Mail an den D und verspricht ihm, ebenfalls selbstschuldnerisch, für die Schuld des X zu bürgen. D erklärt sich hiermit am 5. Januar 2019 einverstanden. Daraufhin zahlt D das Darlehen am 15. Januar 2019 aus, wobei als Rückzahlungstermin der 1. Juni 2019 vereinbart wird. Am 10. Juni bemüht sich D vergeblich um die Rückzahlung des Darlehens bei X. Daraufhin wendet sich D an B, der die Schuld des X begleicht. B fordert nun von E Zahlung von €. Bearbeitervermerk: Hat B gegen E einen Anspruch auf Zahlung von €?

4 Abwandlung Brian gibt nicht eine Bürgschaft ab sondern verpfändet zugunsten des D eine aus seiner Gitarrensammlung stammende, von Bryan Adams bespielte, Gibson Les Pauls im Wert von €, die er ohnehin nicht gedenkt jemals zu bespielen. B begleicht wiederum die Darlehensforderung des D und wendet sich an E. Bearbeitervermerk: Hat B gegen E einen Anspruch auf Zahlung von €?

5 Anspruch des B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
A. §§ 774 II, 769, 426 I BGB B und E als Bürgen des D? Wirksame Bürgschaftserklärung des B Einigung iSd. § 765 I BGB entsprechend §§ 104 ff. BGB Form, § 766 S. 1 BGB Schriftform, § 766 S. 1 BGB iVm. § 126 I BGB Hier: entspricht nicht Schriftform des §§ 126 I, III, 126a I BGB; elektronische Signatur fehlt und ist ausgeschlossen gem. § 766 S. 2 BGB Formfreiheit gem. § 350 HGB? Bürgschaft muss Handelsgeschäft sein gem. § 343 I HGB Kaufmannseigenschaft des B gem. § 2 S. 1 HGB: Eintragung des Gitarrenladens ins Handelsregister B verfolgt Interesse seines Handelsgewerbes, weil X ein treuer Kunde ist; überdies Vermutung gem. § 344 I HGB Heilung gem. § 766 S. 3 BGB (+)

6 Anspruch des B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
c) Akzessorietät Streng akzessorische Sicherheit, weshalb zu sichernde Hauptverbindlichkeit vorausgesetzt wird D hat die Darlehnsvaluta erst am an X ausgezahlt, weshalb § 488 I 2 BGB am (-) Gem. § 765 II BGB kann die Bürgschaft auch zukünftige Forderungen sichern, wenn hinreichend bestimmt (+) d) Zwischenergebnis Bürgschaftsvertrag (+)

7 Anspruch des B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
2. Wirksame Bürgschaftserklärung der E Einigung Wirksame Stellvertretung der E durch Vater, § 164 ff. BGB (+) Form, § 766 S. 1 BGB (+) Beachte: Warnfunktion des § 766 BGB führt zum Schutz des Bürgen dazu, dass bereits die Vollmacht entgegen § 167 II BGB formbedürftig ist Akzessorietät, § 765 BGB (+)

8 Anspruch des B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
d) Unwirksamkeit, § 138 I BGB wegen Angehörigenbürgschaft? § 138 II BGB findet mangels Austauschverhältnisses auf den Bürgschaftsvertrag keine Anwendung Bürgschaft muss die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigen und darüber hinaus weitere Umstände vorliegen, die erkennbar Ausdruck der strukturellen Unterlegenheit des Bürgen sind Subjektiv muss der Gläubiger die Umstände der Sittenwidrigkeit kennen und ausnutzen oder sich deren grob fahrlässig verschließen Vermutung der Sittenwidrigkeit bei krass finanzieller Überforderung und persönliches Nähebeziehung des Hauptschuldners und Bürgen Hier: Angehörigenverhältnis (+), krasse Überforderung der E (-) e) Zwischenergebnis Bürgschaftsvertrag E und D (+)

9 Anspruch des B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
II. Voraussetzungen der Mitbürgschaft iSd. § 769 BGB bei gleichstufiger Verbürgung mehrerer für dieselbe Verbindlichkeit; gemeinschaftlich oder unabhängig Hier: sowohl B als auch E sind Bürgen ggü. D; unschädlich, dass gegenseitig keine Kenntnis besteht Kein Stufenverhältnis; E und B haben sich selbstschuldnerisch verbürgt III. Rechtsfolgen der Zahlung des B Bei Mitbürgschaft Haftung als Gesamtschuldner, §§ 769 iVm. §§ 421 ff. BGB Gem. § 774 II besteht eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB Übergang der Hauptverbindlichkeit cessio legis, § 774 I BGB Bürgschaftsfoderung gegen Mitbürgen gem. § 774 I, 412, 401 BGB iVm. §§ 774 II, 426 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen Hier: Höchstbetrag €; Ausgleichspflicht nur € IV. Ergebnis B hat gegen E einen Anspruch gem. § 774 II, 769, 426 I BGB iHv €

10 Abwandlung Brian gibt nicht eine Bürgschaft ab sondern verpfändet zugunsten des D eine aus seiner Gitarrensammlung stammende, von Bryan Adams bespielte, Gibson Les Pauls im Wert von €, die er ohnehin nicht gedenkt jemals zu bespielen. B begleicht wiederum die Darlehensforderung des D und wendet sich an E. Bearbeitervermerk: Hat B gegen E einen Anspruch auf Zahlung von €?

11 Anspruch der B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
§ 1225 S. 1, 488 I 2 BGB Voraussetzungen § 1225 S. 1 BGB Wirksame Verpfändung der Gitarre des B zur Sicherung der Forderung D gegen X iHv €, §§ 1205 I BGB; B ist Verpfänder gem. § 1225 S. 1 BGB B ist nicht persönlicher Schuldner, § 1225 S. 1 BGB Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder, § 1225 S. 1 BGB (+); infolge der Zahlung von €, §§ 362 I, 267 I 1 BGB

12 Anspruch der B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
II. Rechtsfolgen Gesetzlicher Übergang der Forderung aus § 488 I 2 BGB, § 1225 S. 1 BGB (cessio legis) Übergang der Bürgschaft gem. §§ 412, 401 I BGB? Mit der abgetretenen Forderung gehen auch die Rechte aus einer wirksam bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über, §§ 1225 S. 1, 412, 401 BGB „Wettlauf der Sicherungsgeber“ Für die Bürgschaftsschuld ist der Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgeblich, § 767 I BGB, sodass die Bürgschaft auch in der Höhe gem. §§ 774 I, 412, 401 BGB übergeht Wenn E die Darlehnsschuld des D zuerst befriedigt hätte, dann wäre das Pfandrecht auch in voller Höhe gem. §§ 774 I, 412, 401 I BGB übergegangen Wettlauf der Sicherungsgeber: derjenige, der zuerst den Gläubiger befriedigt, erwirbt das Sicherungsrecht in voller Höhe und der andere muss allein das Insolvenzrisiko des Hauptschuldners tragen, denn der Regress ist nur noch bei diesem möglich

13 Anspruch der B gegen E auf Zahlung von 20.000 €
Ungerechtes Ergebnis, Lösung umstritten Gerechter Ausgleich (überwiegende Ansicht) Befriedigung durch einen gleichstufigen Sicherungsgeber führt zu einem kopfteiligen Ausgleichsanspruch der Befriedigung entsprechend §§ 774 II, 426 BGB Hier: Anspruch B gegen E gem. § 1225 S. 1, 412, 401 I, 765 I BGB iHv € Gesetzliche Privilegierung des Bürgen (andere Ansicht) Privilegierung der Bürgen, die aus § 766 BGB folgt, Ausgleichsanspruch (-) B. Ergebnis B hat gegen E einen Anspruch aus §§ 1225 S. 1, 412, 401 I, 765 I BGB iHv €


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