Spaltung und Formwechsel

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 Präsentation transkript:

Spaltung und Formwechsel Umwandlungsrecht Spaltung und Formwechsel

Formen der Spaltung Gegenteil zur Verschmelzung Vermögen wird aus einem existierenden Rechtsträger herausgelöst Auf anderen Rechtsträger übertragen Uno actu Gegen Anteilsgewährung Bargeldlos Zur Aufnahme oder zur Neugründung Zwei oder mehr beteiligte Rechtsträger

Drei Unterformen Aufspaltung: Abspaltung: Ausgliederung: Alter RT geht unter Vermögen geht auf (einen oder mehrere) neue Rechtsträger über Anteilseigner erhalten Anteile an den neuen Rechtsträgern Abspaltung: Alter Rechtsträger besteht fort Ein Teil des Vermögens geht auf neuen RT über Anteilseigner erhalten Anteile am neuen Rechtsträger Ausgliederung: Anteile am neuen RT erhält der alte Rechtsträger Entstehen einer Tochtergesellschaft Wie „Holzmüller“, nur über das UmwG -> Gter-Beschluss, Bericht, Prüfung etc. -> Wertungswiderspruch?

Unterschiede zur Verschmelzung Abweichungen bei den beteiligungsfähigen Rechtsträgern, § 124 UmwG Erweiterungen hinsichtlich der übertragenden Rechtsträger Sonderproblem SE: SE-VO beschreibt Gründungsformen abschließend Aufspaltung oder Abspaltung zur Neugründung einer SE nicht zulässig Ausgliederung str., Problem auch hier „Zeichnung“, siehe Art. 2 III SE-VO Möglich ist Ausgliederung aus einer SE auf eine neue (Tochter)-SE, Art. 3 II SE-VO

Unterschiede zur Verschmelzung Vertrag oder Plan Bei Spaltung zur Neugründung kein Vertrag mit dem neuen Rechtsträger möglich, da noch nicht rechtsfähig Umtauschverhältnis auch hier Kernfrage Bericht (mit eigenen Ausnahmen) Prüfung nur bei Aufspaltung und Abspaltung, § 125 II Beschlusserfordernis wie bei der Verschmelzung einschließlich Konzernausnahmen Eintragung mit konstitutiver Wirkung, Gesamtrechtsnachfolge und Bestandsschutz

Vermögensbezeichnung Bezeichnung des übertragenen Vermögens bei der Verschmelzung einfach: „Alles“ Bei der Spaltung? Was gehört zukünftig zu wem? Uno-actu-Prinzip kann diese Frage nicht lösen Regelung erforderlich, § 126 I Nr. 9 „Gegenstände“ ist nicht wörtlich gemeint Insbes. auch Verträge, Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten Auch Teilrechte, soweit zivilrechtlich möglich (Akzessorietät beachten) Unterlassungspflicht nicht abspaltungsfähig Zumutbarkeit für den Gläubiger kann Grenze sein Bestimmtheitsgrundsatz gilt Vorteil hier nur: Keine Zustimmung zur Schuld- bzw. Vertragsübernahme Gläubigerschutz nur nach §§ 22, 133

Vermögensbezeichnung Problem vergessene Vermögensteile Bei Abspaltung und Ausgliederung unproblematisch Was nicht zuordnungsfähig ist, bliebt beim alten Rechtsträger §§ 133, 157 BGB anwenden! Problem: Aufspaltung, alter Rechtsträger geht unter Aktiva: Sinnvoll auslegen Notfalls: Teilung in Natur Wenn nicht möglich: Wertausgleich Passiva: 5 Jahre Gesamthaftung, § 133 -> Problem Innenausgleich, wie bei den Aktiva zu lösen Danach str.: Lösung wie bei Aktiva oder unbegrenzte Gesamthaftung?

Nicht verhältniswahrende Spaltung Realteilung von Unternehmen Grds. gleiche Beteiligungsquote, § 126 Nr. 10 iVm § 128 10% vorher heißt 10% nachher Sonst nur einstimmig möglich Möglichkeit späterer Zustimmung, § 128 II Bei Ausgliederung zur Neugründung alle Anteile beim alten Rechtsträger Wirtschaftlich keine Veränderung Problem: Ausgliederung zur Aufnahme Angemessenheit der Gegenleistung Kein Problem des § 128 Richtige Verteilung sagt nichts darüber aus, ob insgesamt genug neue Anteile ausgegeben wurden. Bei Falschbewertung: Beschlussanfechtung Verweisung auf das Spruchverfahren gilt hier nicht, § 125 II

Gläubigerschutz Sicherheitsleistung, §§ 22, 125 §§ 25 – 28 HGB Gesamtschuldnerische Haftung der Unternehmen, § 133 Forderungszuständigkeit (Hauptschuldner und Mithaftender) laut Vertrag Regelt Frage des Regresses Mithaftung nur für 5 Jahre, wie §§ 26, 160 HGB §§ 19, 30 GmbHG beim neuen Rechtsträger zu beachten Kein „Hineinspalten“ in die Unterbilanz Kein weiterer Gläubigerschutz

Formwechsel Beteiligungsfähigkeit: § 194 UmwG Bericht, Beschluss, Eintragung Abfindungsangebot wegen Rechtsformwechsel, § 29 Prüfung nur in Bezug auf die Abfindung Rechtsträgerkontinuität Vermögensübergang erfolgt nicht, keine Neugründung, § 202 Aber Gründungsrecht entsprechend anwendbar, § 197 Kein Formwechsel in die Unterbilanz Sachgründungsbericht bei PersG -> KapG, aber nicht GmbH -> AG Zulässiger Unternehmensgegenstand bei der Personengesellschaft (Kaufmann!) Eintragung mit Heilungswirkung und Bestandsschutz Gläubigerschutz nach § 160 HGB, wenn persönliche Haftung endet (zB KG -> GmbH)