Erfahrungen aus der Beratungspraxis

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 Präsentation transkript:

Erfahrungen aus der Beratungspraxis Zwangsverrentung Grundsatz, gesetzliche Regelungen Praxis der Jobcenter Handlungsmöglichkeiten IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Was meint Zwangsverrentung? Pflicht, vorrangige Leistungen zu beantragen Pflicht, Altersrente zu beantragen auch vorzeitige Rente mit Abschlägen (§ 12a SGB II) Jobcenter: Aufforderung zum Rentenantrag Bei Nichtbefolgen: Rentenantrag durch Jobcenter (§ 5 Abs. 3 SGB II) IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Ausnahmen: Keine Zwangsverrentung SGB II jünger als 63 Jahre Alte „58er-Regelung“ tatsächlich genutzt Inanspruchnahme möglich gewesen Verordnung: ALG-I-Bezieher Abschlagsfreie Rente („in nächster Zukunft“) Erwerbstätige Aufstocker Arbeitsaufnahme steht bevor … Literatur: Kleinst-Rente (Sozialhilfe oder GruSi) IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Zwangsverrentung: Praxis der Jobcenter (JC) Rechtskonform: JC stellt Rentenantrag und erzwingt die vorzeitige Verrentung Lebenslange Abschläge: 7,2 %, zukünftig steigend Rechtswidrig: Ablehnung Erstantrag mit Verweis auf Rente Aufhebung Bewilligung wg. fehlender Mitwirkung Aufhebung Bewilligung mit Verweis auf Rente Existenzminimum entzogen! IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Rechtliche Gegenwehr - Ansätze Aufforderung zum Rentenantrag: Verpflichtend: Einzelfallprüfung und Ermessensentscheidung! Ohne Ermessensausübung: Aufforderung rechtswidrig! IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Pflicht, Ermessen auszuüben: § 5 Abs. 3 SGB II: „Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.“ Sabine Knickrehm, Richterin am Bundessozialgericht LSG NRW, LSG Hessen IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Pflicht, Ermessen auszuüben: § 5 Abs. 3 SGB II: „Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.“ Sabine Knickrehm, Richterin am Bundessozialgericht LSG NRW, LSG Hessen Ermessens-Entscheidung IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Pflicht, Ermessen auszuüben: Vorverlagerte Ermessensentscheidung § 5 Abs. 3 SGB II: „Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.“ Sabine Knickrehm, Richterin am Bundessozialgericht LSG NRW, LSG Hessen IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis

Rechtliche Gegenwehr - Ansätze Aufforderung zum Rentenantrag: Verpflichtend: Einzelfallprüfung und Ermessensentscheidung! Ohne Ermessensausübung: Aufforderung rechtswidrig! Leistungsablehnung / -einstellung: Keine Rechtsgrundlage Mitwirkungspflichten nur geg. Rentenversicherung Hilfebedürftigkeit bleibt: Nur „bereite Mittel“ maßgebend Leistungsausschluss (§ 7 Abs. 4): Nur Bezieher einer Altersrente IGM Beverungen 13.07.2013 Erfahrungen aus der Beratungspraxis