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Das Persönliche Budget

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Präsentation zum Thema: "Das Persönliche Budget"—  Präsentation transkript:

1 Das Persönliche Budget
Grundsätze und Stand der Umsetzung Stand: 6. Juli 2006

2 Leitbild des SGB IX kompetente Menschen in einem kompetenten Leistungssystem nicht: perfekte Regelungsdichte, sondern Orientierung an sinnvollen Zielen sachgerechte Lösung typischer Schwierigkeiten PB

3 persönliches Budget SGB IX 2001
möglich für alle Rehabilitationsträger alle Leistungen zur Teilhabe auf Antrag Leistungsberechtigter Pflicht der Rehabilitationsträger zu Modellversuchen möglichst auch trägerübergreifend PB

4 Persönliches Budget seit Juli 2004
möglich auch für zusätzlich erforderliche Leistungen der Kranken- und der Pflegekassen Leistungen der Unfallversicherung und Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe für alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe sowie für begleitende Hilfe im Arbeitsleben PB

5 Persönliches Budget - 1 -
soll Leistungsberechtigten ermöglichen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung bei laufenden Leistungen monatlich möglich auch bei einmaligen Leistungen Antragsteller für sechs Monate gebunden PB

6 Persönliches Budget - 2 -
Ausführung nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen mit erforderlicher Beratung und Unterstützung PB

7 Persönliches Budget - 3 -
Höhe des Persönlichen Budgets soll die Kosten aller ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten Abweichungen in besonders begründeten Ausnahmefällen z.B. wenn bisher stationär Betreuten nur so Umsteigen auf ambulante Betreuung unter Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets übergangsweise ermöglicht werden kann PB

8 Beratung und Unterstützung
wenn individuell erforderlich und soweit nicht durch Betreuer gesichert: Berücksichtigung bei Bemessung der Persönlichen Budgets örtliche Beratungskapazitäten Verbände, z.B. DPWV, ISL PB

9 Persönliches Budget - ergänzende Regelungen
„Kernregelung“ in § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX ergänzende Regelungen für Leistungsträger in § 103 SGB III §§ 2 und 11 SGB V § 13 SGB VI § 26 SGB VII § 102 Abs. 7 SGB IX §§ 28 und 35a SGB XI §§ 11, 57, 61, 71 und 122 SGB XII § 7 ALG PB

10 Beteiligte Leistungsträger
Leistungen in Form Persönlicher Budgets erbracht von den Rehabilitationsträgern den Pflegekassen den Integrationsämtern von den Krankenkassen auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind von den Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege PB

11 Ermessen und Rechtsanspruch
Juli 2004 bis Dezember 2007: pflichtgemäßes Ermessen bundesweit Erprobung wissenschaftlich begleitet und ausgewertet Modellregionen ab 2008 Rechtsanspruch PB

12 Persönliches Budget bei mehreren Leistungsträgern
enthält Persönliches Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger: Komplexleistung zuständigkeitsübergreifende Integration von Leistungen verschiedener Leistungsträger einheitliche Antragstellung PB

13 Komplexleistung der nach § 14 SGB IX zuständige der beteiligten Leistungsträger erlässt den Verwaltungsakt im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger und führt das weitere Verfahren durch ein anderer der beteiligten Leistungsträger, wenn die beteiligten Leistungsträger dies vereinbaren in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten PB

14 Komplexleistung - 2 - Ziel der Komplexleistung: eine zwischen beteiligten Leistungsträgern abgestimmte Leistungserbringung die bei den Leistungsberechtigten “aus einer Hand” ankommt ohne Zuständigkeit der Leistungsträger zu ändern PB

15 Budgetverordnung Gegenstand:
Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX der Inhalt Persönlicher Budgets das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger Verordnung des Ministeriums Zustimmung Bundesrat in Kraft seit 1. Juli 2004 PB

16 Verfahren Beauftragter
unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger holt von diesen Stellungnahmen ein PB

17 Stellungnahmen insbesondere zu
Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden kann unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durch Gutscheine dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4 einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf PB

18 Stellungnahmen - 2 - Die beteiligten Leistungsträger sollen
ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen abgeben. PB

19 trägerübergreifendes Bedarfsfeststellungsverfahren
Beauftragter und soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie gemäß § 4 abzuschließende Zielvereinbarungen PB

20 Bedarfsfeststellungsverfahren - 2 -
auf Verlangen der Antrag stellenden Person wird eine Person ihrer Wahl beteiligt unabhängig von der Tätigkeit eines Betreuers ggf. zusätzlich PB

21 nach Bedarfsfeststellungsverfahren
auf der Grundlage der Ergebnisse stellen beteiligte Leistungsträger nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz das auf sie entfallende Teilbudget fest innerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens PB

22 Zielvereinbarung abgeschlossen zwischen
der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten enthält mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs die Qualitätssicherung PB

23 Zielvereinbarung - 2 - Zielvereinbarung abgeschlossen
im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt PB

24 Abschluss des Verfahrens
wenn eine Zielvereinbarung abgeschlossen: Beauftragter erlässt den Verwaltungsakt erbringt Leistung Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten Widerspruchsbescheid durch die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle PB

25 neues Verfahren Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen wiederholt in der Regel im Abstand von spätestens zwei Jahren PB

26 Kündigung Zielvereinbarung
Die Antrag stellende Person und der Beauftragte können Zielvereinbarung kündigen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist im Falle der Kündigung wird Verwaltungsakt aufgehoben PB

27 Kündigung Zielvereinbarung - 2 -
wichtiger Grund kann liegen für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation für den Beauftragten: wenn Antrag stellende Person die Vereinbarung nicht einhält insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung PB

28 Handlungsempfehlungen BAR
der BAR in Kraft seit November 2004 regelmäßige Überprüfung (vorerst letzter Stand: 29. März 2005) PB

29 Handlungsempfehlungen BA
Handlungsempfehlungen der BA vom 20. Juni 2006 alle Leistungen nach § 103 SGB III budgetfähig Teilnahmekosten für Maßnahmen auch Kfz-Hilfe, Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen Übergangsgeld und Ausbildungsgeld auch Leistungen anstelle allgemeiner Leistungen, wenn diese nicht ausreichen auch Teilbudgets PB

30 Handlungsempfehlungen BA - 2 -
Übergangsgeld und Ausbildungsgeld wenn Förderanspruch auf Teilnahme an Maßnahme nach § 102 SGB III auch als Budgetleistung bei Leistungen für Eingangsverfahren Berufsbildungsbereich auch ohne Anbindung an WfbM z.B. bei Wahrnehmung anderer Angebote für werkstattbedürftige Personen (§ 136 SGB IX) PB

31 Handlungsempfehlungen BA - 3 -
Sozialversicherung bei Bezug von Übergangsgeld gesichert in anderen Fällen: auch Bezug von Ausbildungsgeld Budgetnehmer muss eigenverantwortlich klären darauf in Zielvereinbarung hingewiesen werden PB

32 Handlungsempfehlungen BA - 4 -
Empfehlung zu offensivem Umgang mit PBs Anreiz für (sparsame) Budgetnehmer behalten i.d.R. 50 % nicht verbrauchter Beträge Ermessensausübung (bis 12/2007): "Ablehnung nur tragfähig begründet, wenn die mit dem Teilhabekonzept des behinderten Menschen verbundenen Erwartungen deutlich hinter dem mit herkömmlichen Leistungen verbundenen Erwartungen zurückbleiben“ PB

33 Erprobung Erprobung Juli 2004 bis Dezember 2007 insbesondere
modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung PB

34 Begleitforschung Umsetzung
bundesweit Erhebung der Bereitschaft zur Inanspruchnahme Persönlicher Budgets in den Modellregionen (Ziel: 50 Budgetnehmer) differenzierte Erhebungen Beratung und Unterstützung Fortbildung Informations-, Erfahrungs- und Meinungsaustausch beauftragt: Uni Tübingen, beteiligt Uni Dortmund PB

35 Bericht Persönliches Budget
Bundesregierung unterrichtet Deutschen Bundestag und Bundesrat bis 31. Dezember 2006 über die Ausführung der Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX auf der Grundlage des Berichts zu prüfen: ob weiterer Handlungsbedarf besteht oberste Landessozialbehörden beteiligt PB

36 Modellregionen Bayern (München + Mittelfranken)
Berlin (Friedrichshain/Kreuzberg) Hessen (Groß-Gerau + Marburg-Biedenkopf) Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf + Bielefeld) Rheinland-Pfalz (Trier/Saarburg) Sachsen-Anhalt (Magdeburg + Landkreise) Schleswig-Holstein (Segeberg + Schleswig-Flensburg) Thüringen (Gera) PB

37 bis Mai 2006 bewilligte Persönliche Budgets
Bayern: München 1, Mittelfranken 50 Berlin; Friedrichshain/Kreuzberg 50 Hessen: Groß-Gerau 6, Marburg-Biedenkopf 3 Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf 5, Bielefeld 5 Rheinland-Pfalz: Trier/Saarburg 330 Sachsen-Anhalt: Magdeburg mit Landkreisen 3 Schleswig-Holstein: Segeberg 4, Schleswig-Flensburg 4 Thüringen: Gera 18 PB

38 ausgewertete Persönliche Budgets
Budgetnehmer = Menschen mit psychischen Behinderungen Lern- und geistigen Behinderungen körperlichen Behinderungen Höhe von 36 € bis € Durchschnitt € im Monat die meisten zwischen 400 und 600 € PB

39 ausgewertete Persönliche Budgets - 2 -
80 % leben in Privatwohnung 29 % sind in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig Budgets aber bisher nicht zu Werkstattleistungen PB

40 Verwaltungskostenzuschuss
für bewilligte und dokumentierte Budgets an Leistungsträger, die Persönliche Budgets bewilligen 100 € je Monat bei trägerübergreifenden Budgets 150 € je Monat für maximal 6 Monate für maximal 20 Persönliche Budgets je Leistungsträger aus Bundeshaushalt € (seit April 2006) PB

41 Persönliche Budgets und Werkstätten
welche Teilhabeziele bisher mit Werkstattleistungen verfolgt sollen mit Leistungen erreicht werden über Persönliche Budgets? innerhalb oder außerhalb des Organisationsgefüges von Werkstätten? PB

42 Persönliche Budgets und Werkstätten - 2 -
was will ein Antragsteller mit dem Geld konkret machen? dient Absicht dazu, Ziele des SGB IX zu erreichen? mindestens ebenso gut wie ansonsten vorgesehene Leistungen bei Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere § 4 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 SGB IX für Werkstätten §§ 40 und 41 SGB IX PB

43 Zielvereinbarung (auch insoweit)
abgeschlossen zwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten enthält mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs die Qualitätssicherung (individuell !) PB

44 Persönliche Budgets zur Teilhabe am Arbeitsleben
Bindung an feste Einrichtungssettings nicht geboten Persönliche Budgets zur Teilhabe am Arbeitsleben auch zum Einsatz in normalen Betrieben nutzbar Einrichtungen setzen Standards für das durch Förderung Erreichbare und den dafür erforderlichen Ressourceneinsatz PB

45 Persönliche Budgets in Werkstätten
für Eingangsverfahren Berufsbildungsbereich Arbeitsbereich Leistungsumfang Werkstattleistungen insgesamt andere Werkstatt Teil der Werkstattleistungen PB

46 Persönliche Budgets in Einrichtungen
Aufgliederung auch komplexer stationärer Leistungen möglich z.B. in „Kernleistungen “ und „Wahlleistungen“ erprobt im Betheler Projekt PERLE für Unterbringung + Förderung im Heim in Abstimmung mit LWL Darstellung von Herrn Nussbicker, Bethel für Werkstätten noch zu erproben und zu gestalten PB

47 Persönliche Budgets und Werkstattangebot
Werkstätten sollten respektieren und akzeptieren Dispositionsfreiheit ihrer selbstbewusster werdenden behinderten Kunden und Leistungsangebot entsprechend flexibilisieren und inhaltlich fortentwickeln auch zur Nutzung mit Persönlichen Budgets PB


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