Stiftungsforum Baden- Württemberg 2019 Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Körperschaften und steuerliche Hürden Stuttgart, 27. Februar 2019
Inhalt I. Eingangsvoraussetzungen 3 II. Spende 5 III. Sponsoring 9 IV. Crowdfunding 26 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
1. Arten Mittelbeschaffung I. Eingangsvoraussetzungen 1. Arten Mittelbeschaffung Mittelbeschaffung Spenden Erbschaften Sponsoring Crowdfunding Dateiname.pptx • Titel • Kürzel • 01.11.18
I. Eingangsvoraussetzungen 2. Steuerliche Behandlung gemeinnütziger Stiftungen Vermögens- verwaltung ideeller Bereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
II. Spende Einnahmen im ideellen Bereich (keine Gegenleistung) 1. Auswirkung Einnahmen im ideellen Bereich (keine Gegenleistung) Spendenabzug beim Spender im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge (§ 10b EStG); bis zu 20 v. H. des zu versteuernden Einkommens; erhöhter Spendenabzug für Spenden im Vermögensstock einer Stiftung bis 1 Mio., Ehegatten bis 2 Mio. Verwendung nur: im ideellen Bereich im Zweckbetrieb nicht: steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung, ansonsten Veranlasserhaftung i. h. v. 30 v. H. des gespendeten Betrags (§ 10b Abs. 4 EStG) 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
II. Spende § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG lautet: 2. Aufwandsspenden § 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG lautet: Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein! 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
II. Spende Ehrenamtlich Stiftung tätige Person Aufwandsspende 2. Aufwandsspenden Stiftung Ehrenamtlich tätige Person fährt behinderte Personen Anspruch auf Erstattung der Kosten (durch Satzung oder entsprechende Ordnung z.B. Reisekostenordnung) Verzicht auf Erstattung Aufwandsspende Voraussetzung: - Anspruch auf Erstattung: durch Satzungsregelung oder Satzungsermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Ordnung (z.B. Reisekostenordnung) Übergangsregelung: Satzungsänderung bei Vorliegen einer entsprechenden Ordnung kann unterbleiben, wenn - Stiftung vor dem 1.1.2015 bestand - keine Satzungsänderung aus anderen Gründen nach dem 1.1.2015 notwendig ist. - bedingungsloser und freiwilliger Verzicht - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gemeinnützigen Körperschaft muss gegeben sein BMF vom 25.11.2014 (C 4 – S 2223/07/0010) 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
2. Aufwandsspenden Lohn- oder Honoraransprüche II. Spende 2. Aufwandsspenden Lohn- oder Honoraransprüche Vertragspartner Stiftung Anspruch auf Vergütung zeitnaher Verzicht Nachträglicher Verzicht auf Aufwandsentschädigung Spende Voraussetzungen: Verzichtserklärung muss zeitnah erfolgen bei monatlich vereinbarten Leistungen muss der Verzicht innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erfolgen. bei einmaligen oder jährlichen Zahlungen, muss der Verzicht drei Monate nach Auszahlung erfolgt sein. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Ist die Stiftung im Zeitpunkt der Einräumung des Erstattungsanspruchs wirtschaftlich in der Lage, so wird davon ausgegangen, dass die Stiftung dies auch im Zeitpinkt des Verzichts ist. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit = liquide Mittel und sonstiges Vermögen in allen vier Sphären. Hinweis: BMF-Schreiben vom 25.11.2014, geändert durch BMF-Schreiben vom 24.08.2016 (DStR 2016 S. 2161). 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
1. Abgrenzungskriterien III. Sponsoring 1. Abgrenzungskriterien Mäzen Spender Sponsor Förderer sind in der Regel Privatpersonen Stiftungen Sonstige Unternehmen Motivation altruistisch Fördergedanke dominant „Tue Gutes und rede darüber“ betriebl. Nutzen vorhanden Zusammenarbeit nur wenn Förderbereiche in der Regel nicht gegeben Durchführung von Sponsorship Öffentlichkeitswirkung in der Regel nicht selten Erstrebtes Ziel des Sponsors Vertragliche Grundlage nicht gegeben auf keinen Fall vorhanden In der Regel Sponsoringvertrag Steuerliche Auswirkung beim Geber beim Nehmer keine Spendenabzug a) Betriebsausgabenabzug b) Betriebseinnahme im steuerpflichtigen Bereich oder Vermögensverwaltung 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
2. Zuordnungskriterien aus Sicht des Gebers III. Sponsoring 2. Zuordnungskriterien aus Sicht des Gebers Motivation des Gebers (Sponsor) Privates Interesse Art der Beweggründe Einzelfirma, Personengesellschaft Kapital- gesellschaft uneigen- nützig betrieblicher Nutzen nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) Aufteilungsverbot verdeckte Gewinn- ausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) Spende (§ 10 b EStG, § 9 Nr. 3 KStG) Betriebs- ausgaben (§ 4 EStG) 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
III. Sponsoring Anspruch auf Vergütung gesponserte Einrichtung Sponsor 2. Grundprinzip Sponsor gesponserte Einrichtung Anspruch auf Vergütung Sponsoringleistung Prinzip Leistung und Gegenleistung Hinweis: Gegenleistung = Sachleistung tauschähnlicher Umsatz 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb III. Sponsoring 3. Steuerliche Behandlung der gesponserten Stiftung 3.1 Körperschaftssteuerliche Behandlung der Sponsoringeinnahmen Sponsoringeinnahmen keinerlei Gegenleistung des Gesponserten maximal redaktionelle Berichterstattung kein aktives Mitwirken bei der Werbemaßnahmen nur Namensrechts- verpachtung aktives Mitwirken bei der Werbe- maßnahme Spende Vermögens- verwaltung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Augsten in: Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen 2. Auflage TZ 4.4.2.16 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
Museum Sponsor III. Sponsoring Benennung nach dem Sponsor Geld 3.2 Körperschaftssteuerliche Behandlung der Sponsoringeinnahmen - Namensrechtsverpachtung Museum Sponsor Benennung nach dem Sponsor Geld Vermögensverwaltung Umsatzsteuer derzeit 7 v. H. (FinMin Bayern vom 11.2.2000, DB 2000 S. 548) 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
3.3 Schaltung von sogenannten Links III. Sponsoring 3.3 Schaltung von sogenannten Links Webseite Verein Webseite des Sponsors Link Logo der Sponsoren steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
4. Steuerliche Behandlung beim Sponsor III. Sponsoring 4. Steuerliche Behandlung beim Sponsor Betriebsausgaben für den Sponsor Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb Aufwendungen werden zur Förderung des Betriebs gemacht (Werbeeffekte für den Betrieb bzw. dessen Produkte) Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens (OFD Frankfurt vom 08.10.2014, S 2223-A 197-St 227) Verursachung durch den Betrieb kein zwingender thematischer Zusammenhang (BFH vom 18.09.1984 Az. VIII 324/82) Betriebsausgaben müssen nicht notwendig, üblich oder zweckmäßig sein (BFH vom 04.06.1986, BStBl. 1986 II S. 372) 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
4. Steuerliche Behandlung des Sponsors III. Sponsoring 4. Steuerliche Behandlung des Sponsors Betriebsausgaben und krasses Missverhältnis Tz 3 des Sponsoringerlasses lautet: Bei einem Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). (BMF vom 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212) 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
5. Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring III. Sponsoring 5. Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring Sponsoring Sponsoring als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aktive Werbemaßnahme Umsatzsteuer 19 v.H. z.B. Anzeigen, Stände, Banner Sponsoring als Vermögensverwaltung Namensrechtsverpachtung Umsatzsteuer 7 v.H. z.B. Benennung eines Raumes nach dem Sponsor Logoabdruck i. S. d. Tz. 9 des Sponsoringerlasses nicht umsatzsteuerbar z.B. Förderhinweis mit Logo Hinweis: Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15.01.2013 (USt-Kartei OFD Karlsruhe) Wäger „Sportvereine in der Umsatzsteuer“ DStR 2014 S. 1517 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
5. Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring III. Sponsoring 5. Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring Aktuelle Regelung für Sponsorenhinweise mit Logo ohne besondere Hervorhebung A 1.1 Abs. 23 UStAE lautet nunmehr: „(23) Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsgebers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.“ 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
Sponsor III. Sponsoring Museum 5. Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring 5.1 Ermäßigter Steuersatz Beispiel Namensrechtsverpachtung hier: Umsatzsteuer Museum Sponsor Benennung nach dem Sponsor Geld Vermögensverwaltung USt derzeit 7 v.H. 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
5.2 Steuerliche Bedeutung III. Sponsoring 5.2 Steuerliche Bedeutung BFH vom 07.11.2007 (BStBl. 2008 II S. 946) Einheitlicher Vertragsgegenstand Aufteilung der Leistungen und Entgelte Einheitlicher Vertrag Aufteilung nicht möglich insgesamt steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einzelverträge abzuschließen? Trennung der Entgelte? 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
6. Zusammenfassende Übersicht der steuerlichen Folgen III. Sponsoring 6. Zusammenfassende Übersicht der steuerlichen Folgen Körperschaftsteuer Umsatzsteuer 0 % 7 % 19 % nur redaktionelle Bereitstellung --- Förderhinweise mit Logo (ohne besondere Hervorhebung) Vermögensverwaltung nicht umsatzsteuerbar + Recht auf Vermarktung X Förderhinweis mit Logo (mit besonderer Hervorhebung) steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Namensrechtsverpachtung Linkschaltung Stände Banner, Fahnen, Anzeigen 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
7. Sponsoringvertrag 7.1 Inhalte des Sponsoringvertrages III. Sponsoring 7. Sponsoringvertrag 7.1 Inhalte des Sponsoringvertrages Definition der Sponsoringziele Definition der Leistung des Gesponserten Kostenfaktor Werbematerial Leistungspflichten des Sponsors (Zeitdauer und technische Abwicklung des Sponsorships) Geheimhaltungspflichten Nachvertragliche Verhaltenspflichten Steuerliche Regelungen 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
7.2 Typische Struktur eines Sponsoringvertrages III. Sponsoring 7.2 Typische Struktur eines Sponsoringvertrages Präambel Leistungen des Sponsors Gegenleistungen des Gesponserten Ausschließlichkeitsklausel Haftungsbegrenzung Vertragslaufzeit und -optionen Vertragsanpassungsregelung Erfüllungsort und Gerichtsvereinbarung, salvatorische Klausel 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
III. Sponsoring 7.3 Weitere Erfordernisse der vertraglichen Ausgestaltung eines Sponsorings Das Erfordernis, ein Sponsoring im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung auszugestalten, ergibt sich bereits daraus, dass der Sponsoringvertrag bislang nicht spezialgesetzlich geregelt ist; Wirtschaftliche und ideale Ziele der Beteiligten wechselseitig bindend und als durchsetzbare Verpflichtungen festgeschrieben werden sollten; Detaillierte Regelungen, in denen typischen Risiken festgelegt und Rechtsfolgen genau vereinbart werden, der effizienten und konfliktfreien Durchführung und der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten dienen. 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
7.4 Steuerliche Bedeutung III. Sponsoring 7.4 Steuerliche Bedeutung Steuerliche Bedeutung des Sponsoringvertrages Sponsor Grundlagen für den Betriebsaus- gabenabzug Umsatzsteuerausweis gesponserte Einrichtung Grundlagen für die Zuordnung der Einnahmen zum: - ertragsteuerfreien Bereich - steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Höhe des Umsatzsteuersatzes 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
IV. Crowdfunding 1. Definition Mittelakquise durch Nutzung internetbasierter Strukturen Beteiligung einer Vielzahl von Personen (crowd) Darstellung von Projekten durch einen Dritten auf einer Internetplattform (Crowdfunding-Portal) Einzeleinwerbung von Geldern zu einem häufig festen Finanzierungsziel 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
IV. Crowdfunding Crowdfunding 2. Erscheinungsformen Motivation der Hingabe des Geldes Mischform Geldhingabe mit Rabatten oder Verkäufen Einsammeln von Geld zur Finanzierung von gemeinnützigen Projekten (Spenden- Crowdfunding) Keine Gegenleistung Einsammeln von Geld mit Gegenleistungen (Crowdsponsoring) Geldhingabe mit Rückzahlung und Renditeversprechen (Renditecrowdfunding/ Crowdinvesting) symbolische Gegenleistung (Aufmerksamkeit) konkrete Gegenleistung 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
IV. Crowdfunding Mittel Geldgeber Plattform keine Zielerreichung 3. Spendencrowdfunding Mittel Geldgeber Plattform keine Zielerreichung bei Zielerreichung Projekt Spende Einnahme im ideellen Bereich der Stiftung Stiftung Voraussetzung: Projekt „gehört“ steuerbegünstigter Stiftung Projekt ist nicht im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. selbst betriebener Museumsshop) oder der Vermögensverwaltung der Stiftung angesiedelt. Projekt muss Zweckbetrieb sein. 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
Direkte Ausstellung von Spendenbescheinigungen IV. Crowdfunding 3. Spendencrowdfunding Crowdfunding-Portal Eigner Eigner Treuhänder Stiftung Geld Stiftung/Projekt Direkte Ausstellung von Spendenbescheinigungen Projektverhalten ist steuerbegünstigt Manchmal symbolisches „Dankeschön“ Projekt dient der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, z. B. Zweckbetrieb (Eintrittskarten für eigene kulturelle Veranstaltungen) Liste von Treuhänder mit Spendern Stiftung kann Spendenbescheinigung ausstellen Hinweis: Keine Erleichterung nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 EStDV (Katastrophenfälle) BMF vom 15.12.2017 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
IV. Crowdfunding Erwarten von Geld mit Gegenleistung 3. Spendencrowdfunding Erwarten von Geld mit Gegenleistung Crowdfunding mit Gegenleistung Symbolische Gegenleistung „Dankeschöngeste“ Beispiel: - Dankesbrief - Bericht über Projekt „noch“ Spende Konkrete Gegenleistung Beispiel: - Restaurantgutscheine - Eintrittskarten - Merchandising-Artikel keine Spende Vorsicht: BFH fordert Fremdnützigkeit (BFH vom 02.08.2006, BStBl. 2007 II 8) (vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.2017, Hüttemann „Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht“ 3. Auflage TZ 8.46) 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
IV. Crowdfunding Geldgeber Projekt Darlehen Verzinsung Rückzahlung 3. Spendencrowdfunding Geldgeber Projekt Darlehen Verzinsung Rückzahlung Stiftung Kreditgeschäft Keine Spende, da lediglich Vermögensumschichtung und keine wirtschaftliche Belastung (keine Entreicherung) BMF Schreiben vom 15.12.2017 4916794 - Stiftungsforum Baden-Württemberg 2019 - 27.02.2019
Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Ursula Augsten Partner Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG Calwer Straße 7 70173 Stuttgart T: +49 711 933046-200 F: +49 711 933046-221 Ursula.augsten@bakertilly.de Martin Maurer Partner Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Calwer Straße 7 70173 Stuttgart T: +49 711 933046-251 F: +49 711 966046-221 Martin.maurer@bakertilly.de www.bakertilly.de