Grundwissen für die Vereinsleitung: Recht - Steuern - Buchführung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Activity und Fundraising
Advertisements

Infos für Vereine und Ehrenamt. freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks Zweck, Tätigkeit und.
Vortrag zum Thema „Steuerrechtliche Besonderheiten für gemeinnützige Vereine“ im Rahmen der Sitzung des Regionalbeirats für Arbeitsmarktpolitik für die.
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
Umsatzsteuer Leitfaden
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Förderverein Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Steuerliche.
Vereinsförderung und –beratung des Landessportbund Hessen e.V. Stand: Oktober 2010 Übersicht über steuerbegünstigte und – belastungen steuerbegünstigter.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung lsbh Stand: Januar 2015 Steuerliche Behandlung von Startgelder.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016 Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013 Inhalt und Anlagen von Steuererklärungen.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: Februar 2013 Überblick über die Vereinsbesteuerung.
Umsatzsteuer.
Bezahlte Mitarbeit im Sport
Haftungsverhältnisse im Verein Recht verständlich e. V.
Steuerliche Behandlung von Startgelder
Francesca Wölfle » Steuerliche Aspekte«
Möglichkeiten der Rücklagenbildung
Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung.
Steuerliche Behandlung von Werbeeinnahmen
für gemeinnützige Vereine
Der Kassenprüfer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013.
eines Vereins Beendigung
steuerbegünstigter Vereine
Übersicht steuerlicher Pflichten von Vereinen und Übungsleitern
Ertragssteuerliche Behandlung der Einnahmen bei Sportveranstaltungen
Steuerliche Behandlung
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Behandlung von Einnahmen Amateur – Schiedsrichter
Zuwendungsbestätigungen
Festzeitschriften Vereinsberatung : Steuern
Steuerliche Behandlung von Eintrittsgelder
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
Einnahmen und Ausgaben einer Sportveranstaltung
Steuerliche Freigrenzen und Freibeträge für Vereine
Benefizveranstaltungen
Der Kassenprüfer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Dezember 2017.
Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Mittelverwendung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: März 2018.
Mustersammlungen Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Vereinsförderung und –beratung des Landessportbund Hessen e.V.
Durchführung Kassenprüfung
steuerbegünstigter Vereine
Mittelverwendung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018.
nach der Abgabenordnung
Buchführung in gemeinnützigen Vereinen
Festzeitschriften Vereinsberatung : Steuern
Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem nichtsteuerbegünstigten Verein Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und.
Termine zur Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen
Steuerliche Behandlung von Werbeeinnahmen
Einnahmen und Ausgaben einer Sportveranstaltung
für gemeinnützige Vereine
Steuerliche Behandlung
Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften
Überblick über die Vereinsbesteuerung
Spendenrecht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung.
Steuererklärungen Inhalt und Anlagen von
Behandlung von Einnahmen Amateur – Schiedsrichter
Der Kassenprüfer Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand:
eines Vereins Beendigung
Umsatzsteuer Leitfaden
Bezahlter Sportler § 67 a Absatz 3 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung
GEMEINNÜTZIGE VEREINE & STEUERN
Steuerliche Freigrenzen und Freibeträge für Vereine
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Rücklagenbildung V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Einnahmen aus nebenberuflicher / ehrenamtlicher Tätigkeit
Benefizveranstaltungen
 Präsentation transkript:

Grundwissen für die Vereinsleitung: Recht - Steuern - Buchführung Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de

Themenübersicht Haftungsrisiken im e.V. Pflichten des Vorstands Steuern im Verein Buchführungspflichten und Rechenschaftspflicht des Vorstands Vor- und Nachteile der Gemeinnützigkeit

Beispielfälle Haftung 1. Zwei Mitglieder führen Dachreparaturarbeiten am Vereinsheim durch. Sie verschweißen Bitumenbahnen mit offener Gasflamme. Dabei kommt es zu einem Schwelbrand in der Dachschalung, den sie übersehen. Nach Abschluss der Arbeiten entsteht ein offenes Feuer, das Vereinsheim brennt bis auf die Grundmauer nieder. Haften die beiden Mitglieder für den Schaden? 2. Ein gemeinnütziger Arbeitslosenverein beschäftigt seine Mitglieder mit Arbeiten wie Umzüge, Entrümpelungen und Wohnungsauflösungen. Dabei werden Einnahmen von 30.000 bis 40.0000 Euro im Jahr erzielt. Weil der Vorstand diese Tätigkeiten als Zweckbetrieb behandelt, wird nur der 7% Umsatzsteuer berechnet. Außerdem wird keine Körperschaft- und Gewerbesteuer angemeldet. Bei einer Außenprüfung entdeckt das Finanzamt die Fehler und nimmt – weil der Verein nicht genügend Vermögen hat – den Vorstand in Haftung. Zu Recht?

Beispielfälle Haftung 3. Ein Verein mit mehreren hauptamtlichen Mitarbeitern ist in Zahlungsschwierigkeiten. Er bezahlt im März zwar noch die Nettolöhne, nicht aber die Sozialversicherungsbeiträge. Ein Vorstandsmitglied tritt daraufhin zurück. Im April ist der Verein gezwungen, Insolvenz anzumelden. Die Krankenkasse nimmt den Vorstand für die ausstehenden Beiträge in Haftung. Haftet der Vorstand ? Und wenn ja: auch das zurückgetretene Mitglied?

Haftungsverhältnisse im e.V. Wer haftet? grundsätzlich nicht die Mitglieder (nicht für den Verein) in bestimmten Fällen der Vorstand Gesetzliche Haftung Steuerhaftung Sozialversicherungshaftung Insolvenzhaftung aber: keine Haftung des Vorstands für die wirtschaftlichen Risiken der Vereinstätigkeit (vertragliche Haftung) außer bei Insolvenzverschleppung

Gesetzliche Haftung Haftung = Haftung für ein rechtswidriges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, durch das ein Dritter geschädigt wird – unabhängig von einer vertraglichen Beziehung schuldhaft = fahrlässig oder vorsätzlich einfache (leichte) Fahrlässigkeit: die verkehrsübliche Sorgfalt wurde nicht angewendet grobe Fahrlässigkeit: = grobe Missachtung der Sorgfaltspflicht; sehr einfache und nahe liegende Erwägungen, die einen Schaden verhindert hätten, wurden außer Acht gelassen Keine Haftung für einen Schaden, der mit üblichen Mittel nicht abzuwenden ist (kein Verschulden)! Haftpflichtversicherung des Vereins!

Gesetzliche Haftung des Vorstands Außenhaftung = Haftung des Vereins/Vorstandes gegenüber Dritten grundsätzlich haftet zunächst der Verein ein Durchgriff auf den Vorstand ist möglich, wenn der Verein den Schaden nicht decken kann gesetzliche Haftungsfreistellung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder bei nur leichter Fahrlässigkeit Innenhaftung = Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein (nicht einzelnen Mitgliedern) bei Haftungsübernahme des Vereins im Fall der Außenhaftung Inhaftungnahme des Vorstands möglich (sog. Innenregress) Gesetzliche Haftungsfreistellung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder bei leichter Fahrlässigkeit Freistellung durch MV-Beschluss möglich (Entlastung)

Gesetzliche Haftung des Vorstands – wichtige Fälle Verletzung der Verkehrssicherungspflicht  Verein ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlagen (Gefahrenquellen) sicherzustellen (Gebäude, Spiel- und Sportplätze, technische Geräte usf.) Verletzung der Aufsichtspflicht = Haftung für Schäden, die Minderjährige und andere Aufsichtsbedürftige sich und anderen zufügen Haftungsabstufung durch ein Mitverschulden des Minderjährigen je nach Alter/Einsichtsfähigkeit (nicht bei Kindern unter 7)

Haftungsfreistellung bei gesetzlicher Haftung Der Verein muss Vorstand und Mitglieder von der Haftung freistellen, wenn der Schaden lediglich leicht fahrlässig verursacht wurde die jährlichen Vergütungen nicht höher sind als 720 € und der Schaden im Rahmen von Amtsaufgaben bzw. von durch den Verein beauftragten Tätigkeiten geschah

Steuerhaftung Haftung gesetzlicher Vertreter (= Vorstand) hat die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen haftet persönlich, wenn durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden Hinweis: Fast immer liegt grobe Fahrlässigkeit vor

Sozialversicherungshaftung Wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen. Vorstand haftet neben dem Verein mit seinem persönlichen Vermögen für die Beiträge

Haftung im Insolvenzfall bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz Haftung bei Schädigung eines Gläubigers durch Insolvenzverschleppung (für nicht gedeckte Ansprüche nach Eintritt der Insolvenzreife) Vorstand muss sich laufend über die finanzielle Entwicklung des Vereins informieren

Steuern im Verein Besteuerung Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer weitere Steuern (Lohnsteuer, Bauabzugssteuer...)

Körperschaftsteuer Besteuerung entspricht der Einkommensteuer bei natürlichen Personen besteuert werden die Überschüsse/Gewinne des steuerpflichtigen Bereichs Steuersatz: 15% Freibetrag: 5.000 € (nur der darüber liegende Gewinn wird besteuert) Umsatzfreigrenze für gemeinnützige Vereine: 35.000 € d.h. sind die Umsätze nicht höher als 35.000 €, bleibt der Gewinn – egal wie hoch – steuerfrei

Gewerbesteuer Besteuerung besteuert wird der Gewerbeertrag (entspricht in etwa dem Gewinn nach Körperschaftsteuer Steuersatz: 3,5% (Steuermesszahl) multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde (200 bis 500%); durchschnittlich etwa 14% Freibetrag: 5.000 € (nur der darüber liegende Gewinn wird besteuert) Umsatzfreigrenze für gemeinnützige Vereine: 35.000 € d.h. sind die Umsätze nicht höher als 35.000 €, bleibt der Gewinn – egal wie hoch – steuerfrei

Umsatzsteuer Besteuerung Grundsätzlich sind alle Leistungen (Lieferungen und sonstigen Leistungen – also Produkte, Dienstleistungen usf.), die ein Unternehmer (Verein) gegen Entgelt erbringt, umsatzsteuerpflichtig. Vorausgesetzt ist, dass dabei ein Leistungstausch (Entgelt oder Gegenleistung) stattfindet. Steuerfrei sind: Spenden Zuschüsse i.d.R. Mitgliedsbeiträge Eine Vielzahl von Leistungen bei gemeinnützigen Vereinen ist von der Umsatzsteuer befreit, z.B. Teilnahmegebühren bei Bildungs- und Sportveranstaltungen Kinderbetreuung, Kinder- und Jugendhilfe Einrichtungen der Wohlfahrtspflege

Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung Besteuerung Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung Befreiung von der Steuerpflicht, wenn die Umsätze des Vorjahres nicht höher waren als 17.500 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher sind als 50.000 € Fazit: Vor allem gemeinnützige Vereine bleiben oft völlig von der Umsatzsteuer befreit.

Pflichten des Vorstands grundsätzliche Sorgfaltspflicht Wichtig: Das bemisst sich nicht nach den persönlichen, sondern nach den für das Amt erforderlichen Fähigkeiten. Erhaltung des Vereinsvermögens Erhebung der Beiträge Geltendmachen von Forderungen und Ansprüchen Abwehr von unberechtigten Forderungen Schutz des Vereins vor Insolvenz Buchführungspflicht Meldepflichten gegenüber dem Registergericht Einberufung der Mitgliederversammlung

Buchführungspflichten und Rechenschaftspflichten Rechnungslegung Buchführungspflichten und Rechenschaftspflichten vereinsrechtliche Buchführungspflicht = Rechenschaftspflicht des Vorstands gegenüber der Mitgliederversammlung steuerliche Buchführungspflichten Gewinnermittlung für Körperschaft und Gewerbesteuer (i.d.R. nur einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) Umsatzsteuer Führung von Lohnkonten (bei abhängig Beschäftigten) besondere Nachweise bei Gemeinnützigkeit Gem1-Formular Tätigkeitsbericht EÜR nach steuerlichen Bereichen getrennt

Rechenschaftspflicht des Vorstands Rechnungslegung Rechenschaftspflicht des Vorstands geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Bestandsverzeichnisse Bank- und Kassenbestände Anlagenverzeichnis des Sachvermögens Mitgliederversammlung kann Auskünfte über die laufenden Geschäfte verlangen Weitere Vorgaben können sich aus der Satzung ergeben.

Besondere Nachweise für die Gemeinnützigkeit Rechnungslegung Besondere Nachweise für die Gemeinnützigkeit getrennte Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben für ideellen Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetriebe steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Aufzeichnungen über Spenden (Aufbewahrung von Kopien der Spendenbescheinigung) Nachweise über die Bildung von gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen (per Nebenrechnung oder Ausweis in der Bilanz) Aufstellung über das Vermögen Nachweis der satzungsgemäßen Mittelverwendung (Mittelbindung) Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung

Vorteile der Gemeinnützigkeit - Übersicht Spendenabzug – Steuervorteil als Spendenmotivation Steuerbefreiung für bestimme Erlöse – Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung, Umsatzfreigrenze teilweise ermäßigter Umsatzsteuersatz – Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung Erbschaftsteuerbefreiung Freibeträge für Mitarbeiter – Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtspauschale verbesserte Fördermöglichkeiten – vor allem: Zuschüsse anderer gemeinnütziger Organisationen

Steuerfreie Erträge - Vermögensverwaltung Gemeinnützigkeit Steuerfreie Erträge - Vermögensverwaltung Körperschaftsteuerfrei sind Vermögenserträge, das gilt vor allem für Zinsen und Kapitalerträge Einnahmen aus langfristiger Vermietung und Verpachtung Überlassungs- und Bewirtschaftungsverträge (z.B. Vereinsgaststätte)

Steuerfreie Erträge - Zweckbetriebe Gemeinnützigkeit Steuerfreie Erträge - Zweckbetriebe Erträge aus bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen (sog. Zweckbetriebe) bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Das betrifft - je nach Satzungszweck - z.B. Sportveranstaltungen Bildungsveranstaltungen Kinderbetreuung Jugendhilfeeinrichtungen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Steuerfreie Erträge - Umsatzfreigrenze Gemeinnützigkeit Steuerfreie Erträge - Umsatzfreigrenze Liegen die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht über 35.000 Euro pro Jahr, bleiben die Überschüsse daraus körperschaft- und gewerbesteuerfrei Das gilt z.B. für: Gaststätten und den sonstigen Verkauf von Speisen und Getränken Warenverkauf Hinweis: Überschüsse/Gewinne sind aber erst jenseits von 5.000 Euro körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

Umsatzsteuerermäßigung Gemeinnützigkeit Umsatzsteuerermäßigung Umsätze der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe unterliegen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%). Das ist aber meist nur von Bedeutung, wenn die Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro) überschritten wird.

Vergütungen an Mitarbeiter Gemeinnützigkeit Vergütungen an Mitarbeiter Beschäftigt ein Verein Mitarbeiter, gelten die allgemeinen Regelungen zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. In gemeinnützigen Vereinen gibt es zwei Ausnahmen Übungsleiterfreibetrag: 2.400 Euro pro Person und Jahr für pädagogische, pflegerische und künstlerische Tätigkeiten Ehrenamtsfreibetrag: 720 Euro pro Person und Jahr für alle Tätigkeiten im satzungsmäßigen Bereich (z.B. Kassenwart, technische Arbeiten...) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Nachteile der Gemeinnützigkeit Einschränkungen bei der Mittelverwendung (zweckgebundene Verwendung aller Mittel) Gebot der zeitnahen Mittelverwendung strenge Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins erweiterte steuerliche Nachweispflichten