107. Deutscher Ärztetag TOP III Novellierung einzelner Vorschriften

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 Präsentation transkript:

107. Deutscher Ärztetag TOP III Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung 21.02.2019

Novellierung der Musterberufsordnung § 17 ff. - Berufsausübung § 4 – Fortbildung § 15 – Forschung Präambel 21.02.2019

des 106. Deutschen Ärztetages mit Blick auf GKV-Modernisierungsgesetz Auftrag des 106. Deutschen Ärztetages mit Blick auf GKV-Modernisierungsgesetz Kooperationen von Ärzten zu stärken 21.02.2019

Prämissen Unabhängig von der gewählten Form der Kooperation muss das Schutzniveau im Patienten-Arzt-Verhältnis gleichartig sein und der Besonderheit dieses Verhältnisses Rechnung getragen werden 21.02.2019

Auch bei kooperativer Leistungserbringung ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten Es ist Transparenz über die Kooperation, die Kooperationsformen und über die daran Beteiligten sicherzustellen 21.02.2019

Instrumente - die strikte Bindung an einen Praxissitz wird aufgegeben - eine Unterscheidung zwischen ausgelagerte Praxisstätte und Zweigpraxis findet nicht mehr statt 21.02.2019

- Aufgabe der bisherigen strikten Regelung nur einer einzigen Berufsausübungsgemeinschaft anzugehören 21.02.2019

- Ausweitung der Möglichkeit Gemeinschaftspraxen überörtlich zu bilden Teilgemeinschaftspraxen und/oder auch Teilpartnerschaften zu bilden 21.02.2019

- Erweiterung der Möglichkeiten Kolleginnen und Kollegen anzustellen Erweiterung der Kooperationen mit anderen Leistungserbringern Zulassung von Ärztegesellschaften 21.02.2019

Gesetzliche Grundlagen §§ 17 ff. MBO beschreiben Zielverstellung der beruflichen Kooperation Schaffung gesetzlicher Grundlagen erforderlich Übernahme im Vertragsarztrecht des SGB V erst nach Änderung der SGB V 21.02.2019

Chancen - Verbesserung der Berufszufriedenheit durch neue Arbeitszeitmodelle wirtschaftlichere Leistungserbringung durch Verteilung des Investitionsrisikos Nutzung von Synergieeffekten bei der Patientenversorgung gute Wettbewerbschancen mit anderen Leistungserbringern 21.02.2019

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis (1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. 21.02.2019

(2) Dem Arzt ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeiten zu treffen. 21.02.2019

(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Ärztekammer auf Antrag des Arztes von der Verpflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird. 21.02.2019

§ 18 Berufliche Kooperation (1) Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften - auch beschränkt auf einzelne Leistungen - , zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. 21.02.2019

Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jeder Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden. 21.02.2019

(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften ist zulässig. Die Berufsausübungs-gemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. 21.02.2019

Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben. 21.02.2019

§ 18a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstige Kooperationen Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten sind – unbeschadet des Namens einer Partnergesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren Praxissitzen ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fortführung des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig. 21.02.2019

§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte Der Arzt muss die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiter der Ärztekammer anzuzeigen. 21.02.2019

(2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen. 21.02.2019

(3). Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden (3) Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen. 21.02.2019

(4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärzte müssen die Patienten in geeigneter Weise informiert werden. 21.02.2019

§ 23 a Ärztegesellschaften (1) Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärzte und Angehörige der in § 23 b Abs.1 S.1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass 21.02.2019

c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind, die Gesellschaft verantwortlich von einem Arzt geführt wird; Gesellschaft müssen mehrheitlich Ärzte sein, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärzten zusteht, c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jeden in der Gesellschaft tätigen Arzt besteht. 21.02.2019

§ 23 c Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften § 23 b Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe § 23 c Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften § 23 d Praxisverbund 21.02.2019

§ 4 Fortbildung (2) Auf Verlangen muss der Arzt seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen. 21.02.2019

§ 15 Forschung Der Arzt beachtet bei der Forschung am Menschen die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen. 21.02.2019

Änderung der Präambel: A. Präambel: Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärzten gegenüber den Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. 21.02.2019

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 21.02.2019