Vertragsschluss mit AGB

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Leistungsstörungen Unmöglichkeit §§ 275, 280 I, III i.V.m 283, 311a, 326 Schuldnerverzug §§ 280 I, II i.V.m 286 – 290; § 323 I,II; § 280 III, 281 Annahmeverzug.
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 Präsentation transkript:

Vertragsschluss mit AGB

Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse des Verwenders Häufig aber einseitig zu Lasten des Kunden ausgestaltet Warum ist das so?

Warum AGB-Kontrolle? Ein Grund: Verbrauchereigenschaft Intellektuelle und soziale Unterlegenheit des Verbrauchers Ansatz der EU Will Verbraucher schützen, nur weil er Verbraucher ist Effekt tritt aber zwischen Unternehmern auf Warum dort keine Verhandlungen? Transaktionskosten im Massengeschäft Bewertbarkeit der Nebenleistung Intellektuelle Verdrängung entfernt liegender Risiken Kein reines Verbraucherschutzgesetz, sondern auch zwischen Unternehmen anwendbar Und zwischen Verbrauchern, sofern AGB-Begriff erfüllt.

AGB-Begriff Ausgangspunkt § 305: Bedingung einseitig gestellt Vorformuliert Für eine Vielzahl von Verträgen Nicht individuell ausgehandelt (Vorrang der Individualabrede) Anknüpfung an Rationalisierungsvorteil Weiterer Begriff bei Verbraucherbeteiligung, § 310 III Stellen wird vermutet Einmalige Verwendung reicht aus Berücksichtigung des Einzelfalls

Geltung der AGB AGB müssen in den Vertrag einbezogen werden Geschieht durch Vereinbarung (§ 305 II) Entweder ausdrücklich vereinbart, oder: Hinweis des Verwenders und Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme Einbeziehung muss bei Vertragsschluss erfolgen, nicht danach Verweis des Kunden auf eigene AGB ist neues Angebot Sich Kreuzende AGB führen zur Nichteinigung über die Einbeziehung bei Gültigkeit des Vertrages im Übrigen (§ 154) Geltung der AGB, soweit deckungsgleich Ansonsten Ergänzung durch Gesetz, ggf. ergänzende Auslegung

Überraschende Klausel; § 305 c Abweichung vom Gesetz genügt nicht Klausel muss gemessen an der Verkehrserwartung ungewöhnlich sein: Gehaltsabtretung im Mietvertrag Softwarekauf mit kostenpflichtigem Wartungsvertrag Nicht: Eigentumsvorbehalt Verwender kann Unwirksamkeit durch Aufklärung vermeiden

Inhaltskontrolle Eingeschränkte Richtigkeitsgewähr des AGB-Vertrages Daher Inhaltskontrolle, §§ 307 – 309 Unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit Nur soweit Bedingungen vom Gesetz abweichen, § 307 III Keine Kontrolle des Gesetzes selbst Keine Kontrolle gesetzlich nicht geregelter Gegenstände, Insbes. Preis und Gegenleistung Abgrenzung teilweise problematisch Was gilt bei gesetzlich nicht geregelten Verträgen? zB Versicherung, BGHZ 123, 83 Nebenentgelte, BGHZ 137, 27.

Klauselverbote Gesetz enthält „Giftliste“ in §§ 308 und 309 Am weitesten § 309: Klauseln nach dieser Liste sind unwirksam Wichtig insbes. § 309 Nr. 7: Haftungsausschluss für Körperschäden Haftungsausschluss für grobes Verschulden Und Nr. 8: Kein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei neu hergestellten Sachen Und Nr. 9: Laufzeit von mehr als zwei Jahren bei Dauerschuldverhältnissen (Fitnessstudio, Mobilfunk etc.)

Verbote mit Wertungsmöglichkeit Demgegenüber Wertungsmöglichkeit in § 308 Die Ziffern enthalten ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe „Unangemessen lange“ in Nr. 1 und 2 „sachlich gerechtfertigt“ in Nr. 3 usw. Nur wo das festgestellt werden kann, ist die Klausel unwirksam

Generalklausel Offen formulierter Tatbestand Mit Konkretisierung in Abs. 2: Ordnungs- und Leitbildfunktion des Gesetzes Unangemessen ist vor allem das, was vom Gesetz abweicht ZB erfolgsunabhängiges Maklerhonorar, BGHZ 99, 382 Außerdem Einschränkung vertragswesentlicher Pflichten: Hauptpflichten können nicht abbedungen werden Problem vor allem bei fahrlässiger Vertragsverletzung zB Bewachungspflicht beim Bewachungsvertrag Konstruktionsfehler des Architekten

Generelle (Bereichs-) Ausnahmen Erb- und Familienrecht Gesellschaftsrecht Im Arbeitsrecht hingegen anwendbar Teilweise Ausnahmen für Versorgungsverträge, Personenbeförderung und Telekommunikation, § 305 a Hier keine Einbeziehung erforderlich Gesetz im übrigen gilt

Rechtsfolgen Klausel ist ungültig Vertrag im übrigen idR wirksam, § 306 Keine geltungserhaltende Reduktion Benachteiligung muss nicht im Einzelfall vorliegen Es reicht aus, dass Klausel insgesamt und losgelöst vom Einzelfall benachteiligt: zB allgemeiner Haftungsausschluss bei fahrlässigem Handeln Klausel ist unwirksam, weil sie auch grobe Fahrlässigkeit erfasst Auch dann, wenn im konkreten Fall nur einfache Fahrlässigkeit vorlag! Dass die Haftung dafür möglicherweise wirksam hätte ausgeschlossen werden können, ändert daran nichts. Zu weite Fassung wirkt zum Nachteil des Verwenders „Wer zuviel will, bekommt gar nichts“