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Veröffentlicht von:Minnie Motl Geändert vor über 10 Jahren
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Öffentliche Aufträge kompakt Ausschreibung von IT-Leistungen: Anwendung der BVB/EVB-IT
30. Mai 2006, Hannover
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Themenspektrum Rechtlicher Hintergrund Rechtsnatur der BVB/EVB-IT
Vertragstypologie und Anwendungsbereich Praxishinweise
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I. Rechtlicher Hintergrund
§ 9 II VOL/A: VOL/B und sonstige Ergänzende/Besondere Vertragsbedingungen werden Vertragsgrund- lage UfAB III (Unterlage für Ausschreibungen und Bewertungen von IT-Leistungen) ⇨ Regelwerke zur Standardisierung von IT-Beschaffungen § 55 BHO, LHO ⇨ BVB/EVB-IT sind nach den entsprechenden Haushalts- ordnungen von allen Bundes- und Landesbehörden anzuwenden
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I. Rechtlicher Hintergrund
Nach VOL/A kommen für den IT-Bereich folgende Vertragsbedingungen in Betracht: ⇨ VOL/B = Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen ⇨ EVB-IT = Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen ⇨ BVB = Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen ⇨ ZVB = Zusätzliche Vertragsbedingungen der ausschreibenden Stelle
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II. Rechtsnatur der BVB/EVB-IT
Allgemeine Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand ⇨ Einkaufsbedingungen § 305 ff. BGB: ⇨ ausdrücklicher Hinweis auf Geltung durch AG ⇨ Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme durch AN ⇨ AN mit Geltung einverstanden Ausgehandelt + entwickelt in einer Kommission bestehend aus Vertretern der öffentlichen Hand und Industrieverbänden BVB (seit 1972) werden seit 1997 durch die EVB-IT sukzessive abgelöst
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II. Rechtsnatur der BVB/EVB-IT
AG = „Verwender“ der AGB ⇨ RF: Kann sich nicht auf etwaige Unwirksamkeit seiner Klauseln berufen ⇨ Problem: BVB, die nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst sind aber bis Fertigstellung der entsprechenden EVB-IT weiter verwendet werden sollen ↓ Da AG „Verwender“ kann einzig AN bei für ihn ungünstigen Regelungen eine entsprechende Unwirksamkeit geltend machen Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) ⇨ Daher zu unterscheiden zw. dem Individualteil (BVB- Vertragsblatt/EVB-IT Vertrag, insb. „Sonstige Vereinbarungen“ und den Allgemeinen Vertragsbedingungen)
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III. Vertragstypologie und Anwendungsbereich
Einordnung nach Vertragstypen (KaufV, WerkV, DienstV etc.) Heute existieren folgende EVB-IT-Werke: ⇨ EVB-IT Kauf: Kauf v. HW, ggf. einschl. Überlassung von Standard-SW, ohne werkvertragliche Leistungsanteile (z. B. Herbeiführung der Funktionsfähigkeit) ⇨ EVB-IT Überlassung Typ A: Kauf von Standard-SW, ohne werkvertragliche Leistungen (z. B. Installation, Anpassungen) ⇨ EVB-IT Überlassung Typ B: Miete v. Standard-SW ⇨ EVB-IT Instandhaltung: Wartung v. HW ⇨ EVB-IT Pflege Typ S: Pflege v. Standard-SW ⇨ EVB-IT Dienstleistung: Schulungs-, Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen, kein Erfolg geschuldet
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III. Vertragstypologie und Anwendungsbereich
BVB, die noch weiter verwendet werden: ⇨ BVB-Überlassung Typ II: Überlassung v. Standard-SW, mit werkvertraglichen Leistungsanteilen ⇨ BVB-Kauf Typ II: Kauf v. HW mit Herbeiführung Funktionsfähigkeit ⇨ BVB-Pflege für Pflege von Individual-SW ⇨ BVB-Miete: Miete v. HW ⇨ BVB-Planung: Planung v. DV-gestützten Verfahren ⇨ BVB-Erstellung: Erstellung v. Individual-SW
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III. Vertragstypologie und Anwendungsbereich
Neue EVB-IT-Werke ab ca. Mitte/Ende 2006: ⇨ EVB-IT Systemvertrag: Generalunternehmervertrag; Realisierung eines gesamten IT-Systems (z. B. Lieferung HW; Überlassung Standard-SW, Anpassung, Customizing, Entwicklung v. Individual- SW, Schulungen) ⇨ EVB-IT Planung
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IV. Praxishinweise AN muss die BVB/EVB-IT (im Rahmen des Zulässigen) akzeptieren ⇨ Änderungen an den Vertragsbedingungen durch den AN führen zum Ausschluss von der Vergabe ⇨ AN sollte sich an das Ausfüllen des BVB-Scheins/EVB-IT Vertrages halten ⇨ Angebot auf Firmenpapier mit Verweisung auf AGB des AN = abweichendes Angebot + Ausschluss v. Verfahren ⇨ Ausnahme: Verhandlungsverfahren Wenn EVB-IT unpassend, nach Möglichkeit Rückgriff auf BVB und kein Abändern der jeweiligen EVB-IT-Vertragsbedingungen (z. B. Abänderung der EVB-IT Dienstleistung in WerkV (-) )
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IV. Praxishinweise Bei komplexen Beschaffungsfällen/-projekten:
⇨ den einzelnen BVB/EVB-IT-Verträge einen RahmenV voranstellen ⇨ ausführliche Festlegung von Mitwirkungspflichten der AG als Hauptleistungspflichten ⇨ Erstellung eines gemeinsamen Projektplanes (bei Festlegung von Meilensteinen: Mitwirkungspflichten AN berücksichtigen) Für zusätzliche Leistungen, die nicht in der Ausschreibung berücksichtigt wurden: ⇨ Rahmenvereinbarung, die eine Kostenbasis festlegt, mit der Zusatzarbeiten in Rechnung gestellt werden können
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IV. Praxishinweise Im Fall besonderer Risiken können u. U. von den AGB im Vertragsformular abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden (z. B. EVB-IT: „Sonstige Vereinbarungen“) Exklusivwürdigkeit und –bedürftigkeit von Arbeitsergebnissen sollte vom AN vor Abschluss des jeweiligen BVB/EVB-IT-Vertrages in besonderer Weise thematisiert werden (z. B. Exklusivrechte an Beratungsleistungen im Rahmen des EVB-IT Dienstleistungsvertrages) Untersuchungs- und Rügepflichten i. S. d. § 377 HGB individualrechtlich unter „Sonstige Vereinbarungen“ regeln, wenn AG als jurist. Person Gewinne erzielt Fazit: Richtige Vertragsgestaltung als Basis erfolgreicher Projekte
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Isabelle Bulenda, LL.M. Rechtsanwältin Herzlichen Dank
Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung: Isabelle Bulenda, LL.M. Rechtsanwältin Tel.: 0511 – Fax: 0511 – Mail: Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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