steuerbegünstigter Vereine Übersicht über steuerbegünstigte und – belastungen steuerbegünstigter Vereine Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018
Ideeller Tätigkeitsbereich Vereinsberatung : Steuern Ideeller Tätigkeitsbereich Mitglieds- beiträge Spenden Zuschüsse Körperschaftsteuer steuerfrei Umsatzsteuer steuerfrei Gewerbesteuer steuerfrei Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Vermögensverwaltung Zinserträge Kapitalerträge Körperschaftsteuer steuerfrei Umsatzsteuer steuerfrei Gewerbesteuer steuerfrei Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Vermögensverwaltung Gelegentliche oder langfristige Verpachtung Von Grundstücken und Grundstücks- teilen Körperschaftsteuer steuerfrei Umsatzsteuer steuerfrei Gewerbesteuer steuerfrei Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
steuerpflicht ermäßigter Steuersatz Vereinsberatung : Steuern Vermögensverwaltung Gelegentliche oder langfristige Verpachtung von beweglichen Gegenstände und Inventar Körperschaftsteuer steuerfrei Umsatzsteuer steuerpflicht ermäßigter Steuersatz Gewerbesteuer steuerfrei Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltung ohne bezahlten Sportler Körperschaftsteuer steuerfrei Umsatzsteuer steuerpflichtigt ermäßigter Steuersatz Gewerbesteuer steuerfrei Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Kulturelle Veranstaltung Kurse Vorträge Veranstaltung belehrender Art Vereinsberatung : Steuern Zweckbetrieb Kulturelle Veranstaltung Kurse Vorträge Veranstaltung belehrender Art Körperschaftsteuer steuerfrei Umsatzsteuer steuerfrei Gewerbesteuer steuerfrei Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
Vereinsberatung : Steuern Steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb Vereinsheime Werbung Speisen- und Getränkeverk. Andere kommerzielle Veranstaltung Körperschaftsteuer Steuerpflicht wenn Besteuerungsgrenze von 35.000,-€ überschritten Freibetrag 5.000,-€ Steuersatz 15% Umsatzsteuer steuerpflicht Regelsteuersatz Gewerbesteuer Steuerpflicht wenn Besteuerungsgrenze von 35.000,-€ überschritten Freibetrag 5.000,-€ Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung