Impulsreferat „verkehr findet stadt: Vorstellung des Schweizer Modells Enquete des Österreichischen Städtebundes „ Neustrukturierung des ÖPNV“ vom 13. Mai 2005 Impulsreferat „verkehr findet stadt: Vorstellung des Schweizer Modells Referat Bundesamt für Verkehr Regula Herrmann-Kummer, Rechtsanwältin Sektionschefin Personenverkehr 13.5.05
Aufbau Öffentlicher Verkehr allgemein Schweizer Modell Aufbau Öffentlicher Verkehr allgemein Finanzierungssystem im Regionalverkehr Ausschreibungsverfahren Ausblick 13.5.05
Schweizer Modell: öV allg. Verkehr findet statt Öffentl. Verkehr erbringt 21, 2 % (24, 239 Mrd. Personenkilometer) des gesamten Verkehrs pro Jahr (Basis 2003) ¾ der öV-km fallen auf den Bahnverkehr Im schweizerischen Mittel unternimmt jede Person jährlich 47 Bahnfahrten von durchschnittlich 44 km Länge (Basis 2002) 13.5.05
Schweizer Modell: öV allg. Verkehr findet Stadt Der Regionalverkehr als Bindeglied zwischen Fernverkehr und städtischem Nahverkehr einziger Transportvertrag für Transport-strecken, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen (direkter Verkehr). Sachplan Verkehr 13.5.05
Schweizer Modell: öV allg. Ziele des Bundes Gewährleistung von nachhaltiger Mobilität ökologisch wirtschaftlich sozial Angemessene Grunderschliessung Mindesterschliessung mit vier Kurspaaren im Tag auf schwachen Teilstücken Durchgehender Stundentakt mit 18 Kurspaaren bei 500 Personen/Tag 13.5.05
Schweizer Modell: öV allg. Massnahmen und Steuerung des Bundes Konzessionserteilung Effizienter Einsatz von Subventionsmitteln Verantwortung der Unternehmen fördern Wettbewerb, dort wo sinnvoll Zusammenarbeit mit den Kantonen 13.5.05
Schweizer Modell: öV allg. Beiträge der öffentlichen Hand p.a. öV - (vgl. Strasse) in Fr. Bund 4‘100 Mio. (Strasse 2‘800) Kantone 1‘100 Mio. (Strasse 1‘400) Gemeinden 600 Mio. (Strasse 2‘300) _______________________________________ 5‘800 Mio. (Strasse 6‘500) 13.5.05
Schweizer Modell: öV allg. 950 Mio. Franken Bundesgelder für den regionalen Personenverkehr 630 Millionen 300 Millionen Autoverlad 3 Millionen Luft- und Stand- seilbahnen 3 Millionen 14 Millionen 13.5.05
Schweizer Modell: Finanzierung RPV Aufteilung Bund – Kantone Bund 69 % Kantonsquote TU Kantone 31 % 13.5.05
Schweizer Modell: Finanzierung RPV Art. 49 Eisenbahngesetz (EBG) 1 Bund und Kantone gelten den Transportunternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des gemeinsam bestellten Verkehrsangebotes ab. 2 Angebote des Ortsverkehrs sowie Linien, die aus-schliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen. 3 Der Bund trägt allein die laut Planrechnung unge-deckten Kosten der von ihm bestellten Angebote von nationaler Bedeutung, insbesondere des kombinierten Verkehrs. Datum / Autor
Schweizer Modell: Finanzierung RPV Kosten- und Leistungsrechnung (Art. 50 EBG) Steuerungsinstrument für die Produkte (angebotene Linien) „gerechte“ Abgeltung 4.12.02/apc 12
Schweizer Modell: Finanzierung RPV Bestellung von Bund und Kantonen (Art. 51 EBG) Vertrag (gleichwertige Partner) Rechte und Pflichten Qualität Sicherheit, Sauberkeit, Bequemlichkeit, Pünktlichkeit, usw. und Quantität der Verkehrsleistung In erster Linie Nachfrage 4.12.02/apc 13
Ablauf Bestellverfahren Schweizer Modell: Finanzierung RPV Sicherheit Sauberkeit Bequemlichkeit Pünktlichkeit … Ablauf Bestellverfahren Phase 1: Vorgaben Besteller (Herbst) BAV teilt Kantonen verfügbare Mittel mit. Infos Kantone an KTU betr. bereitgestellte Mittel für RPV sowie erwünschte Angebotsänderungen. Phase 2: Erstellung der Offerten RPV (Winter) KTU erstellen verbindliche Offerten zuhanden Besteller. Phase 3: Offertverhandlungen (Frühling / Sommer) Kantone, BAV: Offertprüfung und Verhandlungen mit den KTU. Phase 4: Offertbereinigung und Bestellung (Herbst) TU, Kantone, BAV: Detailbereinigung der Offerten und definitive Bestellung = Abschluss Angebotsvereinbarung für ein Jahr. 13.5.05
Schweizer Modell: Finanzierung RPV Verantwortlichkeiten im Bestellverfahren 4.12.02/apc 14
Schweizer Modell: Ausschreibung Warum Ausschreibungen im öV? Ausgleich der Kräfte zwischen den Partnern (Bestellverfahren EBG-Revision 1996 → gleichwertige Partner Bund-Kantone-Transportunternehmen) Mehr Leistung pro Subventionsfranken Mehr Qualität pro Subventionsfranken (Sparprogramme) 6.9.03 Seite 3
Schweizer Modell: Ausschreibung Gesetzliche Grundlage der Ausschreibung Art. 15 Abgeltungsverordnung (ADFV) 1 Aufträge für bestimmte Verkehrsleistungen können unter den dafür geeigneten Transportunternehmen ausgeschrieben werden, wenn: a. grössere Veränderungen geplant sind, die mehrere Linien betreffen; b. die Offerten einer bestimmten Unternehmung nicht befriedigen. 2 Sie können generell in bestimmten Zeitabständen ausgeschrieben werden, wenn dies der Kanton vorsieht. 13.5.05
Schweizer Modell: Ausschreibung Art. 21 Abgeltungsvereinbarung (ADFV) Nur gegen den Willen des bisherigen Unterneh-mens, wenn sich für Besteller längerfristige Vorteile ergeben. Bisheriges Unternehmen kann verlangen, dass neues Unternehmen bestimmte Betriebsmittel übernimmt. Neu beauftragtes Unternehmen muss Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmern neu geschaffene Stellen zu üblichen Bedingungen anbieten. 4.12.02/apc 16
Schweizer Modell: Ausschreibung Geltungsbereich von Art. 21 ADFV nur für konzessionierte und abgeltungsbe-rechtigte Transportunternehmen und deren Personal nur für genehmigte Betriebsmittel nur für Personal auf ausgeschriebener Linie nicht für Transportbeauftragter 4.12.02/apc 16
Schweizer Modell: Ausschreibung Stand und Erkenntnisse Bis heute ca. 33 Ausschreibungen von Busverkehrsleistungen mit Beteiligung Noch keine Ausschreibung von Schienenverkehrsleistung Ausschreibungseffekt: Tendenz mehr öV für gleich viel Subventionen Qualitätssteigerung 13.5.05
Schweizer Modell: Ausschreibung Lohndumping dank Ausschreibung? Nein, wegen Gewichtung der Zuschlagskriterien Personalpolitik als Qualitätsmerkmal (Jahreslohn, Anstellungs- und Vertragsbedingun-gen, Anforderungen an das Fahrpersonal) gesetzliche Bestimmungen, GAV 13.5.05
Schweizer Modell: Ausschreibung Reaktion der KTU Umstrukturierung des Betriebes Fusionieren, Bilden von Kooperationen KTU wird Transportbeauftragter 13.5.05
Schweizer Modell: Ausblick BaRe 2 Unbefriedigende Offerte / Leistung Möglichkeiten der Besteller nach Bahnreform 2: Ausschreibung aufgrund klarer Vorgaben Bonus- / Malussystem 13.5.05
Schweizer Modell: Ausblick BaRe 2 Ausschreibung Ist kein Selbstzweck nur für neue Angebote und bei Konzessionserneuerung, wenn Leistungen ungenügend … und die Ausschreibung Sinn macht. 13.5.05
Schweizer Modell: Ausblick BaRe 2 Ausschreibung bei ungenügender Leistung bedingt Benchmark Finanzielle Kennzahlen Qualitätsmessung 13.5.05
Schweizer Modell: Ausblick BaRe 2 Bonus- / Malussystem = Vereinbarung zwischen Besteller und KTU Definition und Messung der Dienstleistungsqualität Vorgaben betr. Kostenentwicklung Voraussetzungen für einen Bonus / einen Malus grösserer Einfluss der Besteller auf die Qualität der Leistungserbringung Grössere Sicherheit der KTU vor Ausschreibung 13.5.05
Vielen Dank! 13.5.05