Mögliche Folgen und die Alternative Liechtenstein

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 Präsentation transkript:

Mögliche Folgen und die Alternative Liechtenstein Finanzdienstleistungsgesetz „FIDLEG“ Regulatorische Stossrichtungen & seine Alternative Mögliche Folgen und die Alternative Liechtenstein

Ziele & Geplante Vorgehensweise Ziele „FIDLEG“ Kundenschutz & „Level Playing Field“ für alle Marktteilnehmer Internationaler Marktzugang Stossrichtung möglicher Regulierung durch das FIDLEG Veränderter Kreis der Beaufsichtigten (neu auch VV´s) Dokumentation der Produkteigenschaften Verhaltens-, Organisations- & Bildungsanforderungen Durchsetzung der Ansprüche von Privaten Grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz

Kreis der Beaufsichtigten Die Anforderungen an die Vermögensverwalter sollen angehoben werden. Sie sollen zukünftig die Verhaltensregeln für Finanzdienstleister einhalten und sollen prudenziell überwacht werden. Zur Diskussion gestellt wird die Art und Weise der Überwachung von Vermögensverwaltern. Denkbar sind folgende Varianten: Unterstellung unter die Verhaltensregeln des FIDLEG und Aufsicht durch eine oder mehrere zu schaffende Selbstregulierungs-organisationen; Unterstellung unter die Verhaltensregeln des FIDLEG und Aufsicht durch die FINMA.

Verhalten & Organisation Finanzdienstleister haben ihre Kunden über Inhalt und Kosten ihrer Dienstleistung sowie über die Eigenschaften, Kosten und Risiken der angebotenen Produkte zu informieren, bevor sie eine Finanzdienstleistung erbringen. Finanzdienstleister sollen sich vor der Ausführung eines Geschäfts nach den Kenntnissen und Erfahrungen ihres Kunden in Bezug auf das zu erbringende Geschäft erkundigen. Erachten sie ein Geschäft für unangemessen, haben sie den Kunden darauf aufmerksam zu machen. Vor der Erteilung einer Empfehlung sowie im Rahmen der Vermögens-verwaltung haben Finanzdienstleister zu beurteilen, ob sich ein Geschäft für den Kunden eignet.

Verhalten & Organisation (2) Finanzdienstleister haben den Umfang und Gegenstand der vereinbarten Dienstleistung sowie ihre Abklärungen in Bezug auf die Eignung und Angemessenheit eines Geschäfts für den Kunden zu dokumentieren und über die erbrachten Leistungen transparent Rechenschaft abzulegen. Finanzdienstleister sollen insbesondere Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen ihnen bzw. ihren Mitarbeitenden und ihren Kunden treffen. Drittvergütungen sind offen zu legen und sollen nur zulässig sein, soweit die Interessen der Kunden gewahrt bleiben und die Vergütung zu einer erhöhten Qualität der Dienstleistung beiträgt.

Ausbildung der Kundenberater Kundenberater müssen über hinreichende Kenntnisse der Verhaltensregeln verfügen. Mittels regelmässiger Weiter-bildung soll ihr Wissen zu den Verhaltensregeln sichergestellt werden. Kundenberater müssen über die notwendige Fachkunde verfügen, um die angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. Mittels regelmässiger Weiterbildung sollen ihre Fach-kenntnisse sichergestellt werden. Nur bei Nachweis einer genügenden Aus- und Weiterbildung in Fachkunde und über die Verhaltensvorschriften werden die Kundenberater in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen. Wer nicht über einen entsprechenden Registereintrag verfügt, darf nicht als Kundenberater tätig werden.

Durchsetzung der Ansprüche von Privatkunden Macht ein Kunde eine Verletzung der Verhaltensregeln durch einen Finanzdienstleister geltend, soll eine zivilrechtliche Beweislastumkehr zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen die Kunden gegenüber ihrem Finanzdienstleister jederzeit eine Kopie ihres Kundendossiers verlangen können. Das Ombudswesen soll gestärkt werden. Dies kann durch die Einführung einer Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle mit Empfehlungskompetenz geschehen. Als Alternative wird die Einrichtung einer staatlichen Ombudsstelle mit Entscheid-kompetenz zur Diskussion gestellt.

Durchsetzung der Ansprüche von Privatkunden (2) Die Ombudsstelle spricht nach der Prüfung des Falles eine Empfehlung aus oder erlässt eine Entscheidung. Kommt sie zum Schluss, dass der Anspruch des Kunden wahrscheinlich berechtigt ist, soll der Finanzdienstleister – soweit er den Anspruch weiterhin nicht an erkennt – dazu verpflichtet werden, dem Kunden die Kosten für die Einleitung einer Klage sowie für das anschliessende Verfahren (ohne Rückzahlungs-pflicht des Kunden im Fall des Unterliegens) zur Verfügung zu stellen.

Vorgesehene Organisationsstruktur Verwaltungsrat Strategie, Überwachung & Kontrolle Mind. 3 Mitglieder Operative Aufgaben – mind. 2 Mitglieder mit adäquatem Wohnsitz, Kollektivzeichnung Geschäftsleitung Front-Office Back-Office Risk Mgt. Compliance Administration Trennung von Vermögens- Verwaltung und Execution / Administration Portfolio-Mgt Kundenbetreuung

Vorgesehener Zeitplan 4. Quartal 2014 Ab 4. Quartal 2014 2015 2016 2017 Übergangsfrist Einreichen der Lizenzanträge Inkrafttreten 1.1.2017 Vernehmlassung Bis 17.10.2014 Botschaft durch den Bundesrat Verabschiedung Parlament Herbstsession

Internationaler Marktzugang Ziel von FIDLEG ist die internationale Akzeptanz, dass die Aufsicht in der CH gehobenen Anforderungen entspricht und damit verbunden der entsprechende Marktzugang. Die Gesetzgebung für FIDLEG und MIFID II verlaufen parallel und können damit nicht mit absoluter Sicherheit Deckungsgleich sein. Verbunden mit FIDLEG sind ein Staatsvertrag, welcher den EU-Marktzugang erlauben soll, aber noch ausgehandelt werden muss (Zeithorizont 2016-2017). Fazit: FIDLEG ist noch keine Garantie für einen automatischen EU-Marktzugang, da es in der heutigen Form die EU Anforderungen nicht erfüllt!

Liechtenstein die mögliche Alternative: Das Fürstentum Liechtenstein ist seit Mai 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums und besitzt das höchste Rating von Moody´s und S&P. Firmen mit Rechtssitz in Liechtenstein profitieren vom Zugang zum Europäischen Binnenmarkt (u.a. freier Dienstleistungsverkehr – inklusive Schweiz). Klar definierte gesetzliche/regulatorische Anforderungen regeln die Aktivitäten von professionellen Investoren (MIFID-Kompatibel). Moderate Unternehmensbesteuerung mit Flat Tax von 12.5%.

Regulatorische Anforderungen Kapitalgesellschaft mit Eigenkaptial von min. CHF 100,000 Min. 1 Verwaltungsratsmitglied 1 Geschäftsführer (+ Stellvertreterregelung), wohnhaft in Pendlerentfernung Gewaltentrennung Front- & Back-Office (siehe FIDLEG) Bewilligungsdauer Lizenzantrag maximal 6 Monate

Serviceangebot der Strategus AG Professionelle Investoren erhalten ein umfassendes und massgeschneidertes Dienstleistungspaket, welches ihren Markteintritt in Liechtenstein unterstützt. Unterstützung bei Gründung und Implementierung der Aufbau- und Ablauforganisation mit Domizil Liechtenstein. Bereitstellung einer rechtlich- und regulatorisch jederzeit einwandfreien Geschäftsführung (Abläufe & Prozesse) und Dokumentation. Zugang zu einer zeitgemässen Infrastruktur (technisch & logistisch). Zur Verfügungsstellung zentraler Dienste für Partnergesellschaften. Die Servicegesellschaft ist lokal verankert und gilt als kompetent, effizient und effektiv. Das Produkt- und Dienstleistungspaket ist von der FMA als Standard akzeptiert. Strategus AG Im Gässle 12 LI-9490 Vaduz www.strategus.li Tel. +423 230 25 25 05.12.2018