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Veröffentlicht von:Schwanhild Arenz Geändert vor über 10 Jahren
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Kanton Bern Die Oberaufsicht des Parlaments über die Regierung von Grossrat Peter Bernasconi, Präsident der Kommission Parlamentsrechtsrevision des Kantons Bern Seminar vom 4. Oktober 2013 für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der kantonalen Parlamente, Sion RS.1263-3
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Kanton Bern Oberaufsicht Parlament über Regierung Ratssekretariat des Grossen Rates2 Aufbau der Präsentation: Rolle Parlament im Gewaltenteilungsgefüge Umfang und Grenzen der Oberaufsicht Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht
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Kanton Bern Rolle Parlament im Gewaltenteilungsgefüge Artikel 1 Grossratsgesetz BE (in Kraft 1.1.2014) Der Grosse Rat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er trifft, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, die politischen Leitentscheide des Kantons. Ratssekretariat des Grossen Rates
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Kanton Bern Rolle Parlament im Gewaltenteilungsgefüge Parlament erhält durch Oberaufsicht funktionell verstärkte Stellung gegenüber den anderen Staatsgewalten. Oberaufsicht ist ein wichtiges Element der Gewaltenteilung. Ratssekretariat des Grossen Rates4
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Kanton Bern Umfang und Grenzen der Oberaufsicht Umfang: gesamte Staatstätigkeit (keine «blinden Flecken») Akzessorietät: Oberaufsicht – Dienstaufsicht Adressaten: weiter Kreis Grenzen: insbesondere Gewaltenteilung Ratssekretariat des Grossen Rates5
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Kanton Bern Umfang und Grenzen der Oberaufsicht Artikel 4 Grossratsgesetz BE (in Kraft 1.1.2014) 1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Geschäftsführung der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwalt- schaft und der Justizleitung sowie über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus. 2 Die Oberaufsicht bezweckt die politische Kontrolle der Staatstätigkeit durch den Grossen Rat. 3 Sie erstreckt sich auf sämtliche Handlungen und Unterlassungen der zu beaufsichtigenden Organe. 4 Sie respektiert den Grundsatz der Gewaltenteilung und umfasst insbesondere weder die Befugnis, anstelle der beaufsichtigenden Organe zu handeln, Entscheide zu ändern oder aufzuheben, noch eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide. Ratssekretariat des Grossen Rates6
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Kanton Bern Umfang und Grenzen der Oberaufsicht Bereich Justiz Gegenstand: Gerichtsverwaltung und Geschäftsgang der Justiz Nicht: Rechtsprechung Grenzziehung nicht immer einfach Ratssekretariat des Grossen Rates7
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Kanton Bern Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht Artikel 59 Geschäftsordnung des Grossen Rates BE (in Kraft 1.1.2014) Der Oberaufsicht stehen insbesondere folgende Instrumente und Mittel zur Verfügung: a) Genehmigung oder Kenntnisnahme von Planungen oder Berichten, b) Informationsrechte sowie Akteneinsichts- oder Aktenherausgaberechte, c) Initiativ-, Vorstoss- und Antragsrechte. Ratssekretariat des Grossen Rates8
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Kanton Bern Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht Instrumente Parlament: Prüfung Geschäfts-, Jahres- und Tätigkeitsberichte Empfehlungen Parlamentarische Vorstösse Aufsichtseingaben Ratssekretariat des Grossen Rates9
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Kanton Bern Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht Instrumente Aufsichtskommissionen: Informationsrechte Untersuchungsbefugnisse Expertisen Nachkontrollen Evaluationen Ratssekretariat des Grossen Rates10
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Kanton Bern Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht Informationsrechte Aufsichtskommissionen Artikel 37 Grossratsgesetz BE (in Kraft 1.1.2014) 1 Die Aufsichtskommissionen … sind … berechtigt: a Beschlüsse des Regierungsrates und weitere dazugehörige Akten wie Mitberichte einzuverlangen, (b – f: Direktverkehr mit Oberaufsichtsadressaten, Anhörung Personen im Dienste des Kantons, Auskünfte weiterer Personen, Besichtigungen/Untersuchungen, Expertisen etc.) 2 Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Artikel 44 Grossratsgesetz BE (in Kraft 1.1.2014) 2 Aufsichtskommissionen gegenüber kann das Amtsgeheimnis nicht geltend gemacht werden. Ratssekretariat des Grossen Rates11
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Kanton Bern Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht Informationsrechte verantwortungsvoller Umgang mit Amtsgeheimnisse Massnahmen zum Geheimnisschutz Artikel 43 Grossratsgesetz BE (in Kraft 1.1.2014) 3 Die Kommissionen treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz. 4 Die Aufsichtskommissionen erlassen ein Reglement mit Weisungen zum Geheimnisschutz. Ratssekretariat des Grossen Rates12
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Kanton Bern Instrumente der parlamentarischen Oberaufsicht Informationsrechte – Vertraulichkeitsklauseln generell: umfassende Interessenabwägung Aufsichtskommissionen: keine «blinden» Flecken Ratssekretariat des Grossen Rates13
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Kanton Bern Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kontaktadresse: Ratssekretariat Grosser Rat Kanton Bern Postgasse 68, 3011 Bern E-Mail: patrick.trees@sta.be.ch Tel: 031 633 75 82 Ratssekretariat des Grossen Rates14
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