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Miriam Schaub 27.06.2016 Treffen der Informations- und Koordinationsstellen für Altersfragen der Gemeinden Kanton BL Neues Alters- und Pflegegesetz (APG)

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1 Miriam Schaub Treffen der Informations- und Koordinationsstellen für Altersfragen der Gemeinden Kanton BL Neues Alters- und Pflegegesetz (APG)

2 Zielsetzung Das Gesetz soll die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden so festlegen, dass eine möglichst effiziente, kostenbewusste, qualitativ gute und steuerbare Versorgung bei höchstmöglicher Lebensqualität für die ältere Bevölkerung im Kanton BL im ambulanten und stationären Pflegebereich gewährleistet wird.

3 Möglichst langer Erhalt der Selbständigkeit
Zielsetzung II Möglichst langer Erhalt der Selbständigkeit Aufbau einer integrierten Versorgung innerhalb Versorgungsregion Im Vordergrund stehen ein möglichst langer Erhalt der Selbstständigkeit für die ältere Bevölkerung sowie der Aufbau einer integrierten Versorgung innerhalb der Versorgungsregion.

4 Stärkung der Steuerungsinstrumente für Kanton und Gemeinden
Grundsätzliches Betreuung und Pflege im Alter ist weiterhin in der Zuständigkeit der Gemeinden, soweit nicht Aufgaben dem Kanton zugewiesen werden. Stärkung der Steuerungsinstrumente für Kanton und Gemeinden Aufgaben Kanton z.B. gesundheitspolizeiliche Aufsicht. Übergeordnete Aufgaben, die den Rahmen vorgeben.

5 Wichtigste Änderungen Ebene Gemeinde
Grösserer Anreiz für Gemeinden, «ambulant vor stationär» umzusetzen infolge Finanzierungsumstellung bei den EL Verstärkte Zusammenarbeit in Versorgungsregionen: Bedarfsplanung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen im stationären Bereich Die Versorgungsregionen erstellen ein Versorgungskonzept. Intermediäre Angebote werden im Gesetz verankert. Leistungsvereinbarungen als wesentliches Steuerungsinstrument Änderung § 13 ELG per : EL zu AHV ging zu 100% an Gemeinden, im Gegenzug übernimmt der Kanton die AHV zu IV. Ambulant vor stationär i «». Man spricht heute auch von ambulant mit stationär. Es soll nicht das eine gegen das andere ausgeschlossen werden. Gemeint ist, dass eine Person erst in ein APH eintreten soll, wenn dies sinnvoll ist. Wichtig ist der Erhalt der Selbständigkeit. Nicht mehr jede Gemeinde plant und agiert für sich alleine, sondern die Gemeinden agieren in Versorgungsregionen. Dabei lehnt man sich an das Gemeindestrukturengesetz an (6 Regionen, max. 8). Das Versorgungskonzept bezweckt die Sicherstellung der Versorgung: Die Regionen müssen ein bedarfsgerechtes Betreuungs- und Pflegeangebots anbieten und dies ambulant, intermediär und stationär. Insbesondere soll es auch Angebote für betreutes Wohnen und für Demenzkranke umfassen. Die Leistungsvereinbarung mit den Leistungserbringern wird zum wesentlichen Steuerungsinstrument für die Gemeinde bzw. die Versorgungsregionen. Sie regeln die Art und den Umfang der Leistungen und müssen aktiv bewirtschaftet werden.

6 Änderungen Ebene Gemeinde II
Beratungs- und Bedarfsabklärungsstelle: Information der Bevölkerung, Beratung und Bedarfsabklärung, Vermittlung von geeigneten Angeboten. Beratungs- und Bedarfsabklärungsstelle (§ 15). Eine solche Stelle muss innerhalb der Versorgungsregion betrieben werden. Dabei werden die Einwohner/innen informiert und beraten. Insbesondere vor einem Ersteintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung muss eine Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson vorgenommen werden. Drittens vermittelt die Stelle geeignete Angebote im Sinne eines Case Managements.

7 Wichtigste Änderungen Ebene Kanton
Der Kanton verzichtet auf die Investitionsbeiträge im stationären Langzeitpflegebereich Verstärkt seine Aufsichtsrolle (neu: Betriebsbewilligungen für APH) Kanton setzt verbindliche Standards (Rechnungslegung, Qualitätssicherung) Er führt ein eigenes zweckdienliches Controlling durch Der Kanton plant überregionale Spezialangebote und kann sich an den Kosten beteiligen Qualität: Bisher wurde die Aufsicht über die Qualität von den Gemeinden und den Leistungserbringern gemeinsam wahrgenommen. Neu soll auch der Kanton in der Qualitätskommission vertreten sein und der Regierungsrat legt u.a. die Grundanforderungen fest. Spezialangebote: Die Direktion plant überregionale Spezialangebote (§33), beispielsweise für Pflegemehrbedarf aus seltenen medizinischen Gründen z.B. Onkologiepflege, Pflegebetten im Spital, Lähmungs-Patient mit Beatmung, Psychiatrie-Spitex. Wenn der Aufwand für Pflege oder Betreuung ausserordentlich hoch ist, kann er sich an den Kosten beteiligen (§ 38)

8 Wichtigste Änderungen für Leistungserbringer
Ausbildungsverpflichtung (entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten) Datenlieferung - Ausbildungsverpflichtung: stationäre und ambulante LE sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe anzubieten (entsprechend ihren betrieblichen Möglichkeiten) - Datenlieferung: Die LE müssen dem Kanton und den Versorgungsregionen Daten zur Verfügung stellen, die für deren Aufgabenerfüllung notwendig sind.

9 Externe Vernehmlassung geplant Oktober bis Dezember 2016
Zeitplan Gesetzestext (in Grundzügen) erstellt unter Einbezug der Gemeinden, der Leistungserbringer und Seniorenorganisationen. Externe Vernehmlassung geplant Oktober bis Dezember 2016 Inkrafttreten geplant auf 1. Januar 2018 Im nächsten Schritt wird die Vernehmlassungsvorlage erstellt und vom Regierungsrat verabschiedet, Vernehmlassung: Zeitpunkt, bei dem Sie alle nochmals Einfluss nehmen können. Inkrafttreten: Das Jahr 2017 wird benötigt für die Auswertung der Vernehmlassung, allenfalls Änderungen, die gesamte parlamentarische Beratung sowie eine allfällige Referendumsabstimmung.


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