Einheit 12: Der Folgenbeseitigungsanspruch

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 Präsentation transkript:

Einheit 12: Der Folgenbeseitigungsanspruch Staatshaftungsrecht Einheit 12: Der Folgenbeseitigungsanspruch Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch A. Einführung Durch den FBA kann der Einzelne die Beseitigung der durch einen rechtswidrigen Eingriff herbeigeführten tatsächlichen Folgen vom handelnden Hoheitsträger verlangen. Es handelt sich also um einen Widerherstellungsanspruch (nicht um einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch). Es geht also um die Widerherstellung „in natura“. Der Anspruch ist daher regelmäßig nicht auf Geld gerichtet. Anders als die Naturalrestitution ist der FBA nicht in die Zukunft gerichtet. Hergestellt wird also der Zustand wie er vor dem rechtswidrigen Eingriff bestand, nicht wie er heute bestehen würde. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch Die RGL des FBA ist nicht eindeutig geklärt. Auch § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO enthält keine RGL, sondern setzt diesen Anspruch voraus und regelt lediglich die prozessuale Geltendmachung. Herrschend ist heute wohl die Ansicht, die den FBA in den Grundrechten wurzeln lässt. Zudem: Gewohnheitsrecht. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch B. Anspruchsvoraussetzungen I. Hoheitliches Handeln In Betracht kommt grds. jede öffentlich-rechtliche Handlungsform. Ausgeschlossen ist der FBA allerdings bei Eingriffen der Judikative. Umstritten ist, inwieweit legislatives Unrecht einen FBA zu begründen vermag. Hier ist zu unterscheiden: Geht es um die Folgen eines auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhenden VAs, so ist ein FBA möglich. Ausgeschlossen ist der FBA aber soweit es sich um unmittelbare Folgen eines verfassungswidrigen Gesetzes handelt. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch Umstritten ist zudem, ob ein Unterlassen ebenfalls einen FBA zu begründen vermag. Häufig lässt sich diese Frage umgehen, indem man den Bezugspunkt wechselt und auf ein Handeln umstellt (vor allem Obdachlosenfälle). II. Eingriff in ein subjektives Recht Das hoheitliche Handeln muss zu einem Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen geführt haben. Insoweit gelten keine Besonderheiten. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch III. Schaffung eines rechtswidrigen Zustands Das Handeln muss zu einem rechtswidrigen Zustand geführt haben. Achtung: Entscheiden ist allein, ob der aktuelle Zustand als rechtswidrig angesehen werden kann. Das Handeln selbst muss nicht unbedingt rechtswidrig gewesen sein, auch wenn das regelmäßig der Fall gewesen sein wird. Achtung II: Beim rechtswidrigen VA ist dies gerade nicht der Fall. Dieser ist zwar rechtswidrig aber nicht nichtig und bildet für den jeweiligen Zustand daher eine ausreichende RGL, so dass dieser gerade nicht als rechtswidrig angesehen werden kann und geduldet werden muss. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch Ein FBA kommt erst in Betracht, wenn dieser VA gerichtlich oder durch die Behörde aufgehoben worden ist. Bsp.: Obdachloser wird rechtswidrig per VA für drei Monate in eine leere Wohnung eingewiesen. Siehe dazu auch die besondere prozessuale Regelung in § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO. IV. Andauern des rechtswidrigen Zustands Ausgeschlossen ist ein FBA etwa bei nachträglicher Legalisierung. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch V. Ausschlussgründe 1. Rechtliche und tatsächliche Wiederherstellungsmöglichkeit Die Herstellung des vorherigen Zustands muss rechtlich möglich und tatsächlich durchführbar sein. Rechtlich unmöglich ist eine Wiederherstellung, soweit es der Behörde an der erforderlichen Rechtsmacht fehlt. Bei Zwei-Personen-Verhältnissen ist dies regelmäßig der Fall. Probleme können jedoch Drei-Personen-Verhältnisse bilden, bei denen die Erfüllung des FBA mit Eingriffen in die Rechts Dritter einhergeht. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch Umstritten ist hier unter welchen Umständen die Behörde hier die erforderliche Rechtsmacht für einen solchen Eingriff hat: Nach einer Ansicht folgt die Rechtsmacht aus dem FBA selbst. Eine gesonderte RGL sei nicht erforderlich. Nach anderer Ansicht bedarf es neben dem FBA einer weiteren gesonderten RGL für den Eingriff. Überzeugen kann aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes allein die zweite Ansicht. Außerdem setzt der FBA die rechtliche Möglichkeit der Wiederherstellung voraus, kann diese aber nicht zugleich begründen („Zirkelschluss“). Im Rahmen einer Klausur wäre daher hier zu untersuchen, ob für die Behörde eine gesonderte RGL existiert, auf die der erforderliche Eingriff gestützt werden kann. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch 2. Zumutbarkeit Die Herstellung muss aus der Perspektive der Behörde auch zumutbar erscheinen. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Erfüllung des FBA mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Dabei kommt es letztlich zu einer Abwägung zwischen den Kosten der Wiederherstellung und der Beeinträchtigung des jeweiligen subjektiven Rechts. In solchen Fällen kommt dann der Gedanke des § 251 BGB zur Anwendung. Der FBA wandelt sich dann in einem anteiligen Folgenentschädigungsanspruch. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch 3. Mitverschulden Ein vorheriger Zustand lässt sich nicht teilweise wiederherstellen. Probleme kann es daher bereiten, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Soll dieser dann alles oder nichts erhalten? Früher hat das BVerwG tatsächlich nach der Verschuldensquote entschieden. Lag diese unter 50% erhielt der Geschädigte alles, lag sie über 50% bekam er nichts. Mittlerweile zieht die Rechtsprechung aber auch hier den Gedanken des § 251 BGB heran. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18

Der Folgenbeseitigungsanspruch C. Inhalt des Anspruchs Der Betroffene kann die Beseitigung der unmittelbaren Folgen des rechtswidrigen Eingriffs verlangen. Bei der Frage der Unmittelbarkeit handelt es sich erneut um ein wertendes Zurechnungskriterium. Verpflichteter des Anspruchs ist der Hoheitsträger der befugt ist, den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Rechtsweg: § 40 VwGO (Verwaltungsrechtsweg). Klageart: Leistungsklage, ggf. Anfechtungsklage mit Vollzugs-FBA. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 21/11/18