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Einheit 13: Der unionsrechtliche Haftungsanspruch

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Präsentation zum Thema: "Einheit 13: Der unionsrechtliche Haftungsanspruch"—  Präsentation transkript:

1 Einheit 13: Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Staatshaftungsrecht Einheit 13: Der unionsrechtliche Haftungsanspruch Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

2 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
A. Überblick Mit der EU sieht sich der Einzelne neben der nationalen einer supranationalen Hoheitsgewalt ausgesetzt. Auch durch diese neue Hoheitsgewalt können dem Einzelnen Schäden entstehen. Die EU ist rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet. Daher muss der Einzelne die Möglichkeit haben, diese Schäden von der EU ersetzt zu verlangen. Es kommt also notwendig zu einer Erweiterung der möglichen Haftungsschuldner. Die entsprechende Regelung für Ansprüche gegen die EU findet sich in Art. 340 AEUV. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

3 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Darin erschöpft sich die Auswirkung der neuen Hoheitsgewalt jedoch nicht. Denn die MS sind in vielfältiger Weise in den Vollzug des Unionsrechts involviert. In diesem Zusammenhang können auch sie Schädigungen durch die Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben hervorrufen. Bsp.: Nichtumsetzung einer europäischen Richtlinie. Hier muss dann aber auch die Haftung in Europa einigermaßen einheitlich geregelt sein. Es kommt insofern zu einer Modifikation der nationalen Haftungsinstitute. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

4 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Allerdings: Für diese unionsrechtliche Haftung der MS findet sich im AEUV keine eigenständige Rechtsgrundlage. Sie ist daher vom EuGH richterrechtlich entwickelt worden (in der Rs. Francovich). Dies ist vor allem in Deutschland zunächst auf massive Kritik gestoßen, da es sich um unzulässige Rechtsetzung durch den EuGH handele. Diese Kritik konnte aber zu keinem Zeitpunkt überzeugen und überrascht gerade aus deutscher Perspektive, wo der Großteil des Haftungsrechts ja richterrechtlich entwickelt worden ist. Mittlerweile ist dieser Anspruch denn auch anerkannt. Anspruch gegen die EU und Anspruch gegen die MS sind zudem durch eine gewisse Kohärenz geprägt, haben also im Kern die gleichen Voraussetzungen. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

5 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
B. Die Haftung der Union Maßgebliche Norm ist hier Art. 340 AEUV. Diese unterscheidet zwischen der vertraglichen und der außervertraglichen Haftung. I. Vertragliche Haftung Diese betrifft die Haftung aus Verträgen, die die Union mit anderen natürlichen oder juristischen Personen eingehen kann. Die Haftung richtet sich jeweils nach dem Recht, welches auf den Vertrag anwendbar ist. Das kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

6 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
II. Außervertragliche Haftung Diese umfasst alle Schädigungen durch die Union, die nicht auf einem vertraglichen Verhältnis beruhen. Hier besteht also eine gewisse Vergleichbarkeit zur nationalen Amtshaftung. Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV richtet sich diese Haftung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Union gemeinsam sind. Die einzelnen Haftungsvoraussetzungen werden also nicht primärrechtlich vorgegeben, vielmehr wird deren Entwicklung dem EuGH übertragen. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

7 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Die Rechtsvergleichung wird dadurch gewissermaßen zum normativen Programm erhoben und ist nicht mehr nur eine zusätzliche Erkenntnisquelle bei der Auslegung. Aber: Rechtsvergleichung ist auf die Rechtsordnungen der Union begrenzt. Zum anderen: Es handelt sich um eine wertende Rechtsvergleichung, so dass stets auch die Besonderheiten des Europarechts zu berücksichtigen sind. Dies hat der EuGH auch in der Rs. Schöppenstedt deutlich gemacht. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

8 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Danach hat der Anspruch gegen die Union die folgenden Voraussetzungen: Handlung eines Unionsorgans Hinreichend qualifizierte Verletzung einer drittschützenden Rechtspflicht Ersatzfähiger Schaden auf Seiten des Geschädigten. Ein Verschulden ist nicht erforderlich, kann allerdings bei der „hinreichend qualifizierten Verletzung“ berücksichtigt werden. Haftungsschuldner ist stets die Union als Ganzes unabhängig davon welches Organ den Schaden verursacht hat. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

9 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Eine Haftung für rechtmäßiges Handeln kennt das Europarecht (bisher) nicht. Das EuG hatte dies für möglich gehalten, der EuGH hat dies nun aber vorerst ausgeschlossen. III. Haftung der Mitgliedstaaten 1. Überblick und Rechtsgrundlage Hier fehlt eine primärrechtliche Grundlage. Die MS kennen jeweils eigene Haftungsgrundlagen – etwa § 839 BGB iVm Art. 34 GG. Die Anwendung führt aber zwangsläufig zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

10 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Daher hat der EuGH im Wege der Rechtsfortbildung einen übergreifenden unionsrechtlichen Haftungsanspruch entwickelt. Wegweisend war hier die Rs. Francovich: Ein italienischer Arbeitnehmer hatte aufgrund der Insolvenz seines Unternehmens seine Arbeitsstelle verloren. Eine europäische Richtlinie verpflichtete die MS für diese Fälle dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer für mindestens drei Monate weiter ihr Gehalt beziehen, ohne jedoch im Einzelnen vorzusehen, wie dies zu erreichen war (Fonds, Versicherung etc.). Italien hatte diese RL nicht rechtzeitig umgesetzt. F. klagte nun gegen Italien auf Schadensersatz. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

11 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Vorfrage: Warum konnte dem F hier nicht mit der unmittelbaren Wirkung der RL weitergeholfen werden? EuGH bejahte im Ergebnis einen solchen Anspruch, was vor allem in der deutschen Literatur auf erhebliche Kritik stieß. Mittlerweile ist der Anspruch indes etabliert und allgemein anerkannt. Streit besteht allenfalls noch bei Details der Ausgestaltung. Überzeugen konnte die Kritik zu keinem Zeitpunkt auch wenn die Entscheidung des EuGH selbst sehr knapp ausfällt. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

12 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Der Anspruch selbst findet seine Grundlage zwar unmittelbar im Europarecht. Die Umsetzung erfolgt (dem Subsidiaritätsgedanken folgend) jedoch „im Rahmen des nationalen Haftungsrechts“. Dabei sind aber das Diskriminierungsverbot und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten. Grds. folgt daraus, dass sich das Ob der Haftung nach unionsrechtlichen, das Wie der Haftung aber nach nationalen Grundsätzen richtet. Letzteres betrifft etwa Art und Umfang des Anspruchs, Haftungsgegner etc. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

13 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
2. Haftungsvoraussetzungen Der Anspruch nach Art. 340 AEUV und der Anspruch gegen die MS haben im Grundsatz die gleichen Haftungsvoraussetzungen. Insoweit besteht also ein kohärentes unionsweit gültiges Haftungssystem. Gerade aus der Perspektive des Bürgers erscheint das auch angemessen. a) Verletzung einer Schutznorm Zunächst muss eine mitgliedstaatliche Stelle eine unionale Schutznorm verletzt haben. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

14 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Wichtiges Beispiel: Grundfreiheiten. Beachte: Erfasst ist auch der fehlerhafte Erlass oder Nichterlass eines nationalen Gesetzes. Es besteht hier also kein Ausschluss für den Fall legislativen Unrechts. Wichtigster Fall: Fehlerhafte Umsetzung einer EU-Richtlinie (Bsp.: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Aber Achtung: unmittelbare Wirkung geht vor. Und: auch judikatives Unrecht ist grds. erfasst (Köbler). Allerdings sind hier bei der Prüfung gewisse Besonderheiten zu beachten. Damit besteht im Ergebnis eine Haftung für Verstöße aller drei nationalen Gewalten. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

15 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Der haftende Hoheitsträger wird dabei durch Unionsrecht nicht bestimmt. Hier greifen also nationale Grundsätze (Stichwort: Anvertrauenstheorie). b) Hinreichend qualifiziert Der Verstoß muss sich als hinreichend qualifiziert erweisen. Das ist der Fall, wenn das handelnde Organ das ihm durch Unionsrecht eingeräumte Ermessen offenkundig und erheblich überschritten hat. Bei der Ermittlung der Qualität des Verstoßes sind dabei funktionsspezifische Besonderheiten des handelnden Organs zu berücksichtigen. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

16 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Im Falle judikativen Unrechts muss das jeweilige Gericht etwa „offenkundig gegen das geltende Recht“ verstoßen haben, wobei eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV für sich genommen noch nicht reicht. Ein Verschulden wird nicht verlangt, kann aber als zusätzliches Indiz für eine hinreichend qualifizierte Verletzung herangezogen werden. c) Schaden und Kausalität Es muss ein ersatzfähiger Schaden kausal und zurechenbar hervorgerufen worden sein. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18

17 Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
3. Rechtsfolge Die Rechtsfolgen ergeben sich grds. aus nationalem Recht. Heranzuziehen sind insoweit die Grundsätze des Amtshaftungsrechts. Allerdings kommt hier auch eine Naturalrestitution in Betracht, da es sich nicht um eine übergeleitete Haftung handelt. § 254 BGB ist anwendbar. Das Verweisungsprivileg dürfte nicht anwendbar sein, ebenso wenig wie das Spruchrichterprivileg. Die Verjährung folgt allgemeinen Grundsätzen. Zuständig sind (wohl) die ordentlichen Gerichte. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 15/11/18


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