14. Europäische Verkehrstage Luxemburg 9. Oktober 2013 Entschädigung naher Angehöriger Von Unfällen; mittelbarer Schaden 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Schadensersatzberechtigte Angehörige § 844 Abs. 2 BGB: Maßgebend ist die gesetzliche Unterhaltspflicht: Ehegatte § 1360 BGB gleichgeschlechtliche Lebenspartner § 5 LPartG Kinder (leibliche und adoptierte); § 1601 BGB nicht Stiefkinder ! Eltern § 1601 BGB Nicht Geschwister Nicht Onkel und Tanten Nicht Freunde oder nichteheliche Lebensgefährten 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Ansprüche auf Bestattungskosten § 844 Abs. 1 BGB Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten: Erben § 1968 BGB Subsidiär die gesetzlich Unterhaltsverpflichteten § 1615 Abs. 2 BGB (Ehegatte, Kinder, Eltern) hier: Ehefrau Marilyn und Kinder als gesetzliche Erben 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Kosten der Bestattung 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Schadensersatzansprüche § 844 Abs. 2 BGB Berechtigt sind: Marilyn und Nicolas und Jennifer; unter Umständen die Eltern von Ch. 1. Berechnung des Barunterhalts : Nettoeinkommen von Christopher 32.000 € minus Vermögensbildung minus Fixkosten 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Fixkostenanteil nach Einkommen Fixkosten sind: Aufteilung der Fixkosten nach Einkommensanteilen: Christopher 5/8 Marilyn 3/8. 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Der Differenzbetrag wird geteilt an Marilyn 50 % Nicolas 25% Jennifer 25 % Fixkosten werden anteilig wieder addiert: Marilyn + 50% Nicolas + 25 % Jennifer + 25% 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe 2. Endgültige Berechnung unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau und des Betreuungsunterhalts 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Aufschlag für Haushaltsführungskosten: Es besteht der Grundsatz der gemeinsamen Haushaltsführung unter Mithilfe der Kinder 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Ermittlung des Haushaltsführungsschadens nach Arbeit und Zeit 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Stundenzahl wird multipliziert mit Nettolohnkosten = derzeit 8 € bis 10 € pro Stunde. X 8 bis 10 € = 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Davon ist der Anteil an Arbeit, den der Getötete für sich selbst erbracht hat, abzuziehen: - Christopher 30% verbleiben 70 %; davon entfallen auf Marilyn 30%, auf Nicolas 20%, auf Jennifer 20%. 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Abschlussrechnung Marilyn: Unterhaltsschaden = 50% des Nettoeinkommens von Christopher minus Fixkosten plus 50% Fixkostenanteil plus 30% des Haushaltsführungsschadens Unterhaltsschaden von Jennifer und Nicolas: Jeweils 25% des Nettoeinkommens von Christopher Plus 25% Fixkostenanteil Plus 20% Haushaltsführungsschaden. Obergrenze bei Kindern ist der angemessene Unterhalt. 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Zeitliche Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung Maßgeblich ist das Ende der Unterhaltspflicht des Getöteten. Es ist in das Urteil aufzunehmen. Mögliche Änderungen: Eintritt in den Ruhestand (derzeit 65 – 67 Jahre) Tod des Unterhaltsverpflichteten nach der Sterbetafel Vollendung des 18. bzw. 27. Lebensjahres bei Kindern 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Ansprüche der Eltern von Christopher Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern § 1602 BGB Leistungsfähigkeit von Christopher § 1603 BGB Leistungsfähigkeit des Bruders von Christopher § 1601 BGB Christopher Bruder Eigenes Vermögen muss verbraucht werden. 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Grundsätzlich kein Anspruch auf Angehörigenschmerzensgeld 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Schockschaden Selbständiger eigener Schadensersatzanspruch des Angehörigen aus § 823 Abs. 1 BGB (Gesundheitsschaden) Ungewöhnliche traumatische Auswirkung mit Krankheitswert als Gesundheitsschaden und besondere personale Nähe 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe
Angela Diederichsen, Karlsruhe Vielen Dank für Ihr Zuhören ! 15.11.2018 Angela Diederichsen, Karlsruhe