Ermessen und Beurteilungsspielraum
Ausgangsproblem: Gesetzesbindung der Verwaltung Verwaltung als i.e.S. „vollziehende Gewalt“? Oder eigene Handlungsspielräume?
Problematisch nicht nur im Verhältnis zu Legislative, sondern auch zur Judikative: Kann Verwaltungsentscheidung vollumfänglich, d.h. in jeder möglichen Hinsicht, gerichtlich überprüft werden?
Zwei Konstellationen: (1) Ermessen (2) Unbestimmte Rechtsbegriffe Unterschied?
Struktur: (1) Ermessen auf Rechtsfolgenseite („kann) (2) Unbestimmte Rechtsbegriffe auf Seite des Tatbestands
Konsequenz (Grundsatz): (1) Ermessen nur eingeschränkt überprüfbar (nach Maßgabe von § 114 VwGO) (2) Unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar
Aber: (1) Auch Ermessen nicht frei, sondern rechtlich eingehegt: § 114 S. 1 VwGO, innere und äußere Grenzen des Ermessens (2) Auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen teilweise Beurteilungsspielräume der Verwaltung anerkannt, wenn Entscheidungssituation im gerichtlichen Verfahren nicht angemessen rekonstruiert werden kann
(1) Ermessensfehler Relevant mit Bezug auf: (a) Entschließungsermessen Ermessensnichtgebrauch? Ermessensdefizit? Ermessensmissbrauch? (b) Auswahlermessen Ermessensfehler bei Auswahl der Mittel und ggf. Adressaten?
(2) Anerkannte Fallgruppen eines Beurteilungsspielraums Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen Beamtenrechtliche Beurteilungen Wertentscheidungen durch weisungsunabhängige, pluralistisch besetzte Gremien ( Fall 4) Prognoseentscheidungen/Risikobewertungen (v.a. im Umwelt- und Wirtschaftsrecht)
Aber: Auch dort, wo Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, ist Verwaltung bei der Auslegung und Anwendung der fraglichen Tatbestandsmerkmale nicht völlig frei Vielmehr wie beim Ermessen äußere Grenzen („Beurteilungsfehler“), die gerichtlich überprüft werden können § 114 VwGO analog
Gerichtlich überprüfbare Anforderungen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums insb.: - vollständige Erfassung des Sachverhalts - Einhaltung der Verfahrensregeln - Beachtung der allg. Bewertungsmaßstäbe - keine Verkennung des anzuwendenden Rechts - Willkürfreiheit der Entscheidung