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Zum Begriff des technischen Fortschritts oder Bereicherung der Technik Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2012 Dr. H. Laederach ©

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Präsentation zum Thema: "Zum Begriff des technischen Fortschritts oder Bereicherung der Technik Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2012 Dr. H. Laederach ©"—  Präsentation transkript:

1 Zum Begriff des technischen Fortschritts oder Bereicherung der Technik Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2012 Dr. H. Laederach ©

2 Einleitung Im Text der heute gültigen Patentgesetze kommt der Begriff des technischen Fortschrittes nicht vor (Ausnahme Art. 36 PatG). Früher zählte er zu den Anforderungen, damit eine Erfindung als in materieller Hinsicht patentierbar betrachtet wurde (nebst Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit). Es ist ein Qualitätsbegriff, der über die rein vergleichende Natur der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit hinausgeht.

3 Einleitung Überlegungen und Anzeichen von technischem Fortschritt sind oft gute Hilfsmittel, die Qualität einer Erfindung verständlich zu machen.

4 Bezug Schon vom Wortlaut her besitzt der technische Fortschritt einen relevanten Bezug zur Technik. Eine neue Lehre wird nur dann als technisch fortschrittlich bzw. die Technik bereichernd betrachtet, wenn sie der Technik –ein neues Mittel zuführt, das –einen für die Allgemeinheit nützlichen Erfolg herbeiführt.

5 Arten des Erfolgs Die Art des Erfolgs ist nicht ausschliesslich auf die technische Ebene beschränkt. Denkbar sind u.a. auch Erfolge auf –wirtschaftlichem –sozialem –ästhetischen Gebiet

6 Dimension und Bezug Der technische Fortschritt setzet einen über die Neuheit hinausgehenden Bezug zum vorbekannten Stand der Technik voraus. Es existiert keine Messlatte zur dessen Bestimmung. Er wird daher ermittelt auf Grund von Grundsätzen, die aus der Praxis heraus eine Art Richtschnur bilden (verg. BGH 24.02 1970 X ZB 3/69 Anthradipyrazol).

7 Dimension und Bezug (2) Folgende Kriterien stehen im Vordergrund: –A) Das neue Mittel ist besser als bekannte Mittel –B) Das neue Mittel stellt ein weiteres Mittel in die Reihe der schon bekannten Mittel –C) Das neue Mittel findet nichts Vergleichbares im SdT

8 A) besser als bekannte Mittel Aus Sicht des Anmelders/Patentinhabers behauptet Es können mehrere einschlägige Mittel/Vergleichslehren bekannt sein Neues Mittel/Lehre muss mit jedem bekannten Mittel/Lehre einzeln verglichen werden

9 besser als bekannte Mittel (2) Beispiele: –Neues Verfahren mit vergleichsweise höherer Ausbeute –Weniger aufwendige Apparatur zur Durchführung des Verfahrens –Weniger störanfällig –Weniger umweltgefährdend –Etc.

10 B) weiteres Mittel Anmelder sieht den technischen Fortschritt seiner neuen Lehre darin, dass er der Technik ein weiteres Mittel beifügt, das nicht unbedingt besser sein muss. Damit dies anerkannt werden kann, muss ein Bedürfnis nachgewiesen werden (z.B. als Reservemittel, wenn die bekannten versagen sollten oder wenn Hindernisse vorliegen, die deren Gebrauch beeinträchtigen.

11 C) Nichts Vergleichbares im SdT Es braucht dabei keine Erfindung zu sein, die völlig neue Bahnen beschreitet Auch kleinere Erfindungen, die z.B. –ein neues Gebiet eröffnen –erstmals eine Aufgabe lösen –erstmals ein nicht bedachtes Bedürfnis befriedigen zählen dazu.


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