gemeinnützigen Vereinen

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 Präsentation transkript:

gemeinnützigen Vereinen Stimmrechte in gemeinnützigen Vereinen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2018

§ 40 BGB Satzungsregellungen beachten Gesetzliche Grundlage § 32 BGB Satzung steht über BGB Gesetzliche Grundlage § 32 BGB Mitgliederversammlung Persönliche Stimmabgabe Schriftliche Stimmabgabe ohne Mitgliederversammlung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimme Stimmrecht Satzungsregellungen beachten Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimme Sonderrechte der Satzung beachten Stimmvollmachten durch Satzung zugelassen höchstpersönliches Recht Ehrenmitglieder Fördernde Mitglieder Keine Entscheidung durch Mitglieder-versammlung möglich Stimmrechtausschluss: Bei Rechtsgeschäften, wenn das Mitglied involviert ist ( § 34 BGB) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Erheben einer Stimmkarte oder durch Handzeichen Abstimmungsarten Offene Abstimmung Geheime Abstimmung Erheben einer Stimmkarte oder durch Handzeichen Abstimmung durch Stimmkarte Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Mehrheit durch die erschienenen Mitglieder Entscheidung abgelehnt Stimmenmehrheiten Stimmengleichheit Mehrheit durch die erschienenen Mitglieder Entscheidung abgelehnt Einfache Mehrheit der abgegebenen JA- und NEIN Stimmen Entscheidung durch Los Enthaltungen werden nicht mitgezählt Doppeltes Stimmrecht des Vorsitzenden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Gesetzliche Bestimmungen von Mehrheiten Satzungsänderungen 3/4 Mehrheit Vereinsauflösung 3/4 Mehrheit Änderung des Vereinszwecks erfordert die schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung