Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen Eigenüberwachung Entsprechend dem Mindestumfang der Eigenüberwachungsverordnung EÜV (Zulauf- und Ablaufproben, Proben am Ablauf einzelner Anlagenteile) Anhang 2 Erster Teil kommunale Kläranlagen Zweiter Teil Sonstige Abwasseranlagen (Industrie) Vierter Teil Kleinkläranlagen Vorgaben des Wasserrechtsbescheides Nach Vorgaben der Anlagenhersteller Nicht für Kleinkläranlagen: Vorgaben durch Messprogramme § 4 Abs. 5 AbwAG Eigene betriebliche Festlegungen z.B. entsprechend DWA-A 704
Behördliche Einleiterüberwachung Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen Behördliche Einleiterüberwachung Zuständige Behörde: Wasserwirtschaftsamt - Technische Gewässeraufsicht seit 01.03.2010 kostenpflichtig (Art. 59 BayWG) Künftig beauftragt das Wasserwirtschaftsamt (Art. 58 BayWG Abs. 1 Satz 5) private Sachverständige - Überwachungsaufgaben vor Ort Prüflaboratorien - Analytik
Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen Behördliche Einleiterüberwachung Bis zur Etablierung der Privaten Sachverständigen wird die behördliche Überwachung weiterhin vom Wasserwirtschaftsamt durchgeführt Kosten werden als Pauschalsätze pro Abwasserbehandlungsanlage und Überwachung erhoben maximale Umfang ist in Anlage 2 BayWG festgelegt d. h. Anzahl der kostenpflichtigen Untersuchungen pro Jahr (ausgenommen anlassbezogene Untersuchungen) Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Jahresende.
Behördliche Einleiterüberwachung Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen Behördliche Einleiterüberwachung
Einleiterüberwachung Probenahme bei kommunalen Abwasseranlagen Behördliche Einleiterüberwachung