Verwaltungsrecht - Besonderer Teil

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 Präsentation transkript:

Verwaltungsrecht - Besonderer Teil Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA 1 Verwaltungsrecht - Besonderer Teil Umweltverträglichkeitsprüfung

2 Themen #1 Kompetenzgrundlagen #2 Europarechtliche Bezüge #3 Verhältnis zur strategischen Umweltprüfung #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht #5 Verfahrensarten #6 Behörden und Verfahren

#1 Kompetenzgrundlagen Gem Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, Bundessache in der Gesetzgebung und Landessache in der Vollziehung. Gilt auch bei der Genehmigung solcher Vorhaben wenn das Bedürfnis einer einheitlichen Regelung besteht

#1 Kompetenzgrundlagen II Spezieller Kompetenztatbestand: für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG: einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden Zustimmung der Länder nicht erforderlich § 40 Abs 1 UVP-G: seit 1.1.2014 entscheidet über Beschwer- den gegen Entscheidungen nach dem UVP-G das BVwG

#2 Europarechtliche Bezüge Wesentliche Impulse für die Realisierung der UVP Gemeinschaftsrecht auf Grundlage des Art 192 AEUV erlassene UVP-RL 85/337/EWG UVP-RL harmonisiert die wichtigsten Grundsätze Umsetzung der RL erfolgte nach Ablauf der Umsetzungsfrist durch die Erlassung des UVP-G nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Umsetzung der UVP-RL  teilweise unmittelbar anwendbar

#3 Verhältnis zur strategischen Umweltprüfung UVP und SUP verfolgen unterschiedliche Ziele SUP Systematisch und zeitlich der UVP vorverlagert Untersucht auf Planungsebene umweltpolitische Grundsatzfragen Vor Einleitung eines UVP- Verfahrens grundlegende Weichenstellungen vorzunehmen Wurzel im Gemeinschaftsrecht

#3 Verhältnis zur strategischen Umweltprüfung II 4 #3 Verhältnis zur strategischen Umweltprüfung II SUP-RL 2001/42/EG Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen müssen einbezogen werden  indem diese Pläne und Programme einer SUP unterzogen werden Umsetzung der RL erfolgt in einer Vielzahl von Materiengesetzen Im UVP-Verfahren kann auf eine bereits erfolgte SUP zurückgegriffen werden

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht 5 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Genehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben wird durch ein konzentriertes Genehmigungsverfahren erteilt Ein einziger Genehmigungsbescheid zu erlassen Pflicht zur Durchführung der UVP (nach UVP-G) In Anhang 1 des UVP-G aufgelistet sind - neuen Vorhaben Änderung von bestehenden Vorhaben

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht II 6 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht II NEUE VORHABEN Neuerrichtung von Vorhaben - §3 UVP-G verweist auf Anhang 1 des UVP-G (aller UVP-pflichtigen Vorhaben taxativ auflistet Vorhaben Errichtung einer Anlage sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft unter Einfluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht III 7 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht III Räumlicher Zusammenhang kann nicht allgemein festgelegt werden Sachlicher Zusammenhang technische Gegebenheiten Firmenstruktur Einheitlicher Betriebszweck

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IV 8 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IV Vorhabenliste des Anhangs 1 des UVP-G gliedert sich in 3 Spalten Zugehörigkeit eines Vorhabens zu einer bestimmten Spalte bestimmt welche Verfahrensart zur Anwendung gelangt.

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht V 9 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht V Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 die allenfalls festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten die allenfalls festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten und in einem schutzwürdigen Gebiet verwirklicht werden sollen ordentlichen UVP-Verfahren UVP im vereinfachten Verfahren Einzelfallprüfung

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VI 10 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VI Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen Einzelfallprüfung - Feststellungsverfahren Dient der Klärung der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G Wurde bescheidmäßig festgestellt, dass mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, so besteht eine UVP- Pflicht Entscheidungsfrist beträgt in erster Instanz Rechtsmittelverfahren jeweils 6 Wochen

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VII 11 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VII Für Vorhaben die weder der drei Spalten entsprechen noch die festgelegten Schwellenwerte erreichen  besteht keine UVP-Pflicht Solche Vorhaben sind den Einzelgenehmigungsverfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen zu unterziehen

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VIII 12 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VIII Vorhaben der Spalte 1 Vorhaben der Spalte 2 Vorhaben der Spalte 3 Prüfungsschemata zur UVP-Pflicht

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IX 13 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IX Umgehungen der UVP durch Aufsplitterung von Projekten entgegenzuwirken  die kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben mittels Einzelfallprüfung ist zu beurteilen, ob die Kumulierung eine UVP erforderlich macht Zurechnungszusammenhang unbedeutend, ob die Vorhaben von derselben oder von verschiedenen Personen realisiert werden

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X 14 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X ÄNDERUNG VON BESTEHENDEN ANLAGEN § 3a UVP-G normiert, welche Art und welcher Umfang einer Kapazitätsausweitung bzw Änderung zwingend einer UVP zu unterziehen ist. Hier bestimmt die Spaltenzugehörigkeit des Änderungstatbestandes die anzuwendende Verfahrensart

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X 15 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X UVP-pflichtig sind gem § 3a UVP-G folgende Änderungen Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des bestehenden Schwellenwertes besteht ohne Einzelfallprüfung eine UVP- Pflicht wenn in Anhang 1 des UVP-G Änderungen ausdrücklich tatbestandsmäßig erfasst sind und im Rahmen der Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass durch die Änderung mit erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des jeweiligen Schwellenwertes oder Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens geplant ist und die Einzelfallprüfung ergibt, dass mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen zu rechnen ist

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XI 16 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XI Feststellungsverfahren Antrag des Projektwerbers einer mitwirkenden Behörde oder Umweltanwaltes zu erfolgen amtswegig durch die LReg möglich Projektwerber ist verpflichtet, der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XII 17 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XII Entscheidung über den Feststellungsantrag ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung Projektwerber Umweltanwalt Standortgemeinde (Revision an den VwGH) Haben auch das Recht Beschwerde an das BVwG zu erheben Anhörungsrecht Mitwirkenden Behörden Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan

#4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XIII 18 #4 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XIII UVP für bestimmte Bundesstraßen und Hochleitsungsstrecken – 3 Abschnitt UVP-G Ergebnis eines Kompromisses zwischen Bund und Ländern Verfahrenskonzentration hinsichtlich bundesrechtlicher Materiengesetze gegeben ist teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren Die UVP-Pflicht für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken wird in §23a und §23b geregelt

19 #5 Verfahrensarten ORDENTLICHES VERFAHREN Vorhaben und Änderungsvorhaben des Anhangs 1 Spalte 1 UVP-G Einleitung Durch Einbringen des Genehmigungsantrages, der alle auch die nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen – für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) enthalten muss Technisch / Elektronisch

Im Internet kundzumachen Jedermann schriftliche Stellungnahme 20 #5 Verfahrensarten II Die Behörde hat für den Ablauf des gesamten Verfahrens einen Zeitplan zu erstellen gem § 9 Abs 1 UVP-G der Genehmigungsantrag und die UVE bei der Behörde und der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen Im Internet kundzumachen Jedermann schriftliche Stellungnahme Bürgerinitiative

21 #5 Verfahrensarten III Die Behörde hat ein Team von Sachverständigen mit Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen UVP Darlegung der Auswirkung des Vorhabens Fachliche Auseinandersetzung mit der vorgelegten UVE Sowie den abgegebenen Stellungnahmen Abschließende allgemein verständliche Zusammenfassung Mindestens vier Wochen bei der Behörde und der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen

22 #5 Verfahrensarten IV Im Anschluss hat die Behörde eine mündliche Verhandlung mit Parteiöffentlichkeit durchzuführen Im Fall eines großen Interessenskonflikts zwischen dem Projektwerber und den sonstigen Parteien kann auf Antrag des Projektwerbers das Verfahren zur Initiierung eines Mediationsverfahrens unterbrochen werden

Die Lreg hat als Genehmigungsbehörde über den Antrag zu entscheiden 23 #5 Verfahrensarten V Die Lreg hat als Genehmigungsbehörde über den Antrag zu entscheiden Die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen aller mitanzuwendenden Materiengesetzen und die in §17 Abs 2–6 UVP-G festgelegten besonderen Genehmigungsvoraussetzungen sind anzuwenden

VfGH hob eine Entscheidung des BVwG auf  dritte Piste 24 #5 Verfahrensarten VI Behörde Positivrechtlich normierte Voraussetzungen der einzelnen Gesetzte, nicht aber bloß allgemeine öffentliche Interessen auf Basis der Staatszielbestimmungen des Nachhaltigkeits- BVG in Rechnung zu stellen VfGH hob eine Entscheidung des BVwG auf  dritte Piste Alle erforderlichen Bewilligungen in einem einzigen Genehmigungsbescheid Dingliche Wirkung

Beschwerde an den BVwG innerhalb der Frist von vier Wochen 25 #5 Verfahrensarten VII Ergebnisse des UVP-Verfahrens in der Entscheidung zu berücksichtigen Entscheidungsfrist  Neun Monate Genehmigungsbescheid mindestens 8 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen Behörde Standortgemeinde Vor Abschluss der UVP keine Genehmigungen an UVP-pflichtige Vorhaben  Sperrwirkung Beschwerde an den BVwG innerhalb der Frist von vier Wochen

#5 Verfahrensarten VIII 26 #5 Verfahrensarten VIII Ablauf des UVP-Verfahrens

VEREINFACHTES VERFAHREN 27 #5 Verfahrensarten IX VEREINFACHTES VERFAHREN Nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (zum Teil) Vorhaben und Änderungsvorhaben des Anhangs 1 Spalte 2 und Spalte 3 UVP-G Nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung Vorhaben und Änderungsvorhaben des Anhangs 1 Spalte 1,2 und 3 (aufgrund kumulativer Wirkung UVP-pflichtig)

Nicht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen 28 #5 Verfahrensarten X §3 Abs 1 letzter Satz normiert welche Bestimmungen des UVP-G nicht zur Anwendung gelangen Anstatt der Erstellung eines UVG ist auf Basis der UVE eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen – tritt an die Stelle des Umweltverträglichkeitsgutachtens Nicht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen Bürgerinitiative - Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht Genehmigungsbescheid innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu erlassen

#5 Verfahrensarten XI PARTEIEN DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS 29 #5 Verfahrensarten XI PARTEIEN DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS §19 taxative Aufzählung Nachbarn, die vom Vorhaben betroffen sein können, Parteien iSd anzuwendenden Materiengesetze (zB Antragsteller, Liegenschaftseigentümer und Fischereiberechtigte), Wasserwirtschaftliches Planungsorgan zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen, Umweltanwalt, Gemeinden; darunter fallen die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, Bürgerinitiativen, anerkannte Umweltorganisationen.

#6 Behörden und Verfahren 30 #6 Behörden und Verfahren Durchführung der UVP-Verfahren 1 Abschnitt  Landesregierung 3 Abschnitt  BMVIT + Landesregierung Beschwerden  BVwG Konzentrierte Genehmigungsbescheide der LReg Teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide des BMVIT und der Lreg Verwaltungsstrafsachen - LVerwG

#6 Behörden und Verfahren II 31 #6 Behörden und Verfahren II UVP-Verfahren sind die besonderen Verfahrensbestimmungen des UVP-G anzuwenden (auch AVG beachten) Verfahrensrechtliche Besonderheiten konzentriertes bzw teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren; Genehmigungsbescheide im Rahmen des ordentlichen Verfahrens sind innerhalb einer Frist von neun Monaten zu erlassen. Bescheide im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 („Einzelfallprüfung“) sind innerhalb von sechs Wochen zu erlassen; über die Materiengesetze hinausgehende Parteistellung gem § 19 UVP-G; die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG beträgt gem § 40 Abs 4 UVP-G sechs Wochen.

#6 Behörden und Verfahren III 32 #6 Behörden und Verfahren III Auch im UVP-Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG sind ua folgende besondere Verfahrensbestimmungen vorgesehen: • Das BVwG entscheidet gem § 40 Abs 2 durch Senate; • die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen (§ 40 Abs 4 UVP-G). Die Entscheidung über Beschwerden gegen Genehmigungsbescheide ist innerhalb von sechs Monaten zu treffen; dem BVwG stehen zur Ermittlung des Sachverhaltes die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung (§ 40 Abs 6); besondere Veröffentlichungs- und Aussagepflichten (§ 40 Abs 7).

Danke für Ihre Aufmerksamkeit 33 Danke für Ihre Aufmerksamkeit ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA