Informationsveranstaltung vom Baugewerbe-Verband Niedersachsen am 22 Informationsveranstaltung vom Baugewerbe-Verband Niedersachsen am 22. Februar 2018 im META in Hesel (Landkreis Leer) Kreishandwerkerschaft Leer-Wittmund in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Aurich-Emden-Norden Die novellierte Gewerbeabfallverordnung im Lichte des angelaufenen Vollzuges - Dipl.-Ing. Gunther Weyer -
Übersicht Hintergrund zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung Anforderungen in Betrieb und Verwaltung Anforderungen an Behandlungsanlagen Anforderungen auf der Baustelle Ausblick Seite 2
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung - Vorlauf, Verkündigung und Inkrafttreten - Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896): In Kraft getreten am 1. August 2017, Ausnahme: Bestimmte Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen: 1. Januar 2019. Vorlauf: Arbeitsentwurf vom Februar 2015: Anhörung der beteiligten Kreise. Referentenentwurf (Stand 11.11.2015): Erneute Anhörung. Überarbeiteter BMUB-Entwurf vom 13.05.2016. Nochmals überarbeiteter BMUB-Entwurf vom 28.07.2016. Bundesratsverfahren: Wurde im Februar 2017 abgeschlossen.
Die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung - Veranlassung - Die alte Gewerbeabfallverordnung - entsprach nicht der neuen europäischen Abfallhierarchie, - hatte zu wenig Steuerungswirkung zugunsten stofflicher Verwertung, - war schwer vollziehbar.
Die bestehende Gewerbeabfallverordnung - Aufkommen und Entsorgung von Gewerbeabfällen nach UBA 2011 - Aufkommen (D) Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle: 4,3 Mio. Mg. „Verwandter Abfallstrom“ Verpackungsgemische: 2,1 Mio. Mg. Zum Vergleich: Abfallaufkommen gesamt: 300 Mio. Mg. Ergebnis der Studie (2011) im Auftrag des Umweltbundesamtes zu „Aufkommen, Verbleib und Relevanz von Gewerbeabfällen“: 60 % ohne weitere Behandlung in MVA, 30 % über Sortieranlagen: Dort 16,5 % Wertstoffausbeute, Rest zur energetischen Verwertung, 10 % über andere Anlagen (z.B. MBA).
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Die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) : Getrenntsammlung gewerblicher Siedlungsabfälle - Grundpflicht und Ausnahmen (§ 3 und 4) - PPK (ohne Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Bioabfall, Textilien und ggf. weitere Fraktionen sind getrennt zu sammeln und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit Getrenntsammlung technisch nicht möglich oder nicht wirt-schaftlich zumutbar, sind Gemische einer Vorbehandlung zuzuführen*. * Ohne Abfälle aus medizinischer Versorgung (Bioabfall und Glas nur, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern). Soweit auch Vorbehandlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind Gemische unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung, zuzuführen.** ** Ohne Abfälle aus medizinischer Versorgung (Bioabfall, Glas, Metalle, mineralische Abfälle nur, soweit sie die sonstige Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern).
Ausnahmen von der Pflicht zur Getrenntsammlung - § 3 Abs. 2 - Technisch nicht möglich: Technisch nicht möglich ist die Getrenntsammlung insbesondere bei zu wenig Platz für die Aufstellung der Abfallbehälter, wenn Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen stehen und der Besitzer die Getrenntsammlung deshalb nicht gewährleisten kann. Wirtschaftlich nicht zumutbar: Die Getrenntsammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar wenn die Kosten für die jeweilige Abfallfraktion außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung (Sortierung) stehen, insbesondere aufgrund der geringen Menge der jeweiligen Fraktion. Hinweis auf den Grund „Verschmutzung“ wurde gestrichen (Bundesrat).
Ausnahmen von der Pflicht zur Vorbehandlung - § 3 Abs. 3 - Die Behandlung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar: Die Behandlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu einer Verwertung ohne Vorbehandlung stehen. Die Pflicht zur Bildung von Gemischen zur Vorbehandlung entfällt für den Abfallerzeuger, wenn die Getrenntsammlungsquote im voran-gegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat. Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde auf Verlangen einen vom zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis vorzulegen. Zugelassen (§ 4 Abs. 5): Akkreditiert, Umweltgutachter nach Umweltauditgesetz, bestellt nach § 36 Gewerbeordnung (oder EU).
Ermittlung der Getrenntsammlungsquote (1) Getrenntsammlungsquote (§ 2 Nr. 6 GewAbfV) - Massequotient (%): Getrennt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle im Verhältnis zu insgesamt angefallenen gewerblichen Siedlungsabfällen. Gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 2 Nr. 1 GewAbfV): Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage zur AVV aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle und Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind, sowie weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage zur AVV aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.
Ermittlung der Getrenntsammlungsquote (2) - Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 3 und 4) - Auf Abfälle, die einer Rücknahmeverordnung nach § 24 und 25 KrWG oder nach dem früherem KrW-/AbfG unterliegen, findet die GewAbfV nur Anwendung, soweit die Abfälle nicht nach den Regelungen der RücknahmeVO zurückgegeben werden ( insbesondere VerpackV). Die GewAbfV gilt nicht für Abfälle, die dem ElektroG unterliegen, dem Batteriegesetz unterliegen, einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 KrWG überlassen worden sind. Fallen erst nach Übergabe an den örE raus, sind mit zu bilanzieren.
Dokumentationspflichten beim Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4) Die Erfüllung der Getrenntsammlungspflichten ist zu dokumentieren, Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmen ist zu dokumentieren, nämlich wenn und soweit nicht getrennt gehalten wird, nicht wenigstens ein Gemisch zur Vorbehandlung gebildet wird. Dokumentation - auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen: Getrennte Sammlung: Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege etc., Recycling: Erklärung des Übernehmenden (Masse und Verbleib), bei Abweichen von den Pflichten: Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, ggf. Getrenntsammlungsquote.
Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem örE zu überlassen (§ 7): Die Erzeuger und Besitzer haben hierzu Behälter des örE oder eines beauftragten Dritten in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter. Kleinmengen: Erzeuger, bei denen Gewerbeabfälle und Haushaltsabfälle anfallen, können die Gewerbeabfälle mit den für die Haushaltsabfälle vorgesehenen Behältnissen erfassen, wenn Ihnen (§ 5) die Erfüllung der Pflichten zur Getrenntsammlung oder zur Erfassung definierter Gemische nicht zumutbar ist.
Übergabe von Gewerbeabfällen zur Behandlung - Pflicht zur Einholung einer Bestätigung vom Behandler - (§ 4 Abs. 2) Ab 1. Januar 2019 (§ 15 Abs. 2): Besitzer und Erzeuger von Gewerbeabfällen haben sich bei der erstmaligen Übergabe der Gemische vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 erfüllt (technische Ausstattung und Sortierquote von 85 %), insbesondere durch die Dokumentation nach § 4 Abs. 6 Satz 1 (Feststellung der monatlichen Sortierquote) sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Abs. 1, im Falle der Drittbeauftragung eines Beförderers hat dieser die Bestätigung einzuholen.
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Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen - Technische Mindestanforderungen (§ 6) - Neu: Vorbehandlungsanlagen müssen über folgenden Komponenten verfügen und Stoffausbringungen erfüllen (ab 1.1.2019) (Komponenten können auf mehrere Anlagen verteilt sein): Stationäre / mobile Aggregate zum Zerkleinern (z.B. Vorzerkleinerer), Separierung von Materialien, Korngrößen etc. (z.B. Sieb und Sichter), Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung (z.B. Sortierband mit Sortierkabine), Aggregate zur Eisen- und NE-Metallausbringung > 95 %, sofern Eisen- und NE-Metalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, Aggregate zur Separierung von Kunststoff mit „Kunststoffausbringung“ > 85 %, von Holz oder von Papier (z.B. Nahinfrarot - NIR).
Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen - Sortier- und Recyclingquote - ab 1.1.2019 (§§ 6 i.V.m. 15) - Insgesamt („Sortierquote“) ≥ 85 Masse-% zur Verwertung (wie bislang): Mitteilung an Behörde, sobald die Quote in zwei Monaten des Kalenderjahres um mehr als 10 % unterschritten ist ( mit Ursachen und Maßnahmen). Davon neu: „Zuführung Recyclingverfahren“ ≥ 30 Masse-% ab 1.1.2019; Bundesregierung prüft bis 31.12.2020, ob die Quote anzupassen ist. Der Betreiber hat die Recyclingquote festzustellen, zu dokumentieren und die Dokumentation zum 31. März der Behörde vorzulegen und dabei ggf. die Ursachen der Unterschreitung mitzuteilen. Bei hintereinander geschaltet betriebenen Anlagen (auch unterschiedlicher Betreiber und auf unterschiedlichen Betriebsgrundstücken) hat der Betreiber der ersten Anlage die Dokumentationspflichten zu erfüllen (die anderen wirken mit).
Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen - Organisation und Kontrolle (ab 1.8.2017) - Keine Vermischung von Gemischen nach GewAbfV mit anderen Abfällen: Quoten ! Eigenkontrolle (§ 10): Eingangskontrolle: Masse, Herkunftsbereich und Abfallschlüssel, Ausgangskontrolle: Masse, Verbleib und Abfallschlüssel, Einholung der Bestätigung binnen 30 Tagen: Endverbleib, Recycling oder sonstige Verwertung, Art der Anlage. Fremdkontrolle (§ 11): Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen / Quoten, Eigenkontrollen, entfällt bei Entsorgungsfachbetrieben sowie für ein freiwilliges Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Betriebe. Betriebstagebuch (§ 12): Wie bislang.
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Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (§ 8 Abs. 1) Folgende Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: Glas (Abfallschlüssel 17 02 02), Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03), Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11), Holz (Abfallschlüssel 17 02 01), Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04), Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02), Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02), Beton (Abfallschlüssel 17 01 01), Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03). Unberührt bleibt das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle.
Getrennte Sammlung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen - Ausnahmen (§ 8 Abs. 2) - Die Pflicht zur Getrenntsammlung entfällt, wenn diese technisch nicht möglich ist, insbesondere wenn zu wenig Platz für die Abfallbehälter zur Verfügung steht, aber bei Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik auch, wenn dies aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, weil die Kosten, insbesondere aufgrund hoher Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Fraktion, außer Verhältnis zur gemischten Entsorgung stehen. Kosten, die durch zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus hätten vermieden werden können, sind abzuziehen.
Getrennte Sammlung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen - Dokumentation (§ 8 Abs. 3) - Die Erzeuger der Bau- und Abbruchabfälle haben die Erfüllung ihrer Pflichten zu dokumentieren (entfällt bei insgesamt ≤ 10 m³ Abfall je Baumaßnahme): Für getrennte Sammlung „durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente“. Für die Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch Erklärung des Übernehmenden mit Name, Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib. Bei Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung: durch Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Hinzu kommt dann die Dokumentation nach § 9 Abs. 6.
Pflichten auf der Baustelle, wenn nicht alle Fraktionen getrennt gesammelt werden können (§ 9 GewAbfV)
Vorbehandlung und Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen (§ 9 Abs Entfällt die Pflicht zur Getrenntsammlung, so sind Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen (Quoten). Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik dürfen nur enthalten sein, soweit sie die Vorhandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen, Ausnahme: O.g. Pflicht entfällt nach den Gründen des § 9 Abs. 4 Siehe Folie zu § 9 Abs. 4 und 5. Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis dürfen in beiden Gemischen nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung „nicht beeinträchtigen oder verhindern“.
Vorbehandlung und Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen - Zulässig erfasste Gemischte von Bauabfällen (§ 9 Abs. 2) - Erzeuger und Besitzer von Gemischen, die abweichend zur Getrenntsammlungspflicht gebildet werden durften, haben sich, bei erstmaliger Übergabe an eine Aufbereitungsanlage: in Textform bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden bzw. bei erstmaliger Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage (ab 2019)*: in Textform bestätigen lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 erfüllt (technische Anforderungen, Sortierquote von 85 %) * denn: § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung der Gemische, ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen.
Vorbehandlung und Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen - Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (§ 9 Abs. 3) - Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 05 04) sind einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Bei erstmaliger Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage (ab 2019): in Textform bestätigen lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 3 erfüllt (technische Anforderungen, Sortierquote von 85 %) ( denn § 4 Abs. 2 gilt entsprechend), Bei erstmaliger Übergabe an eine Aufbereitungsanlage: in Textform bestätigen lassen, dass in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden ( denn: Abs. 2 gilt entsprechend). Ausnahme von der o.g. Pflicht: § 9 Abs. 4 und 5.
Pflichten auf der Baustelle, wenn die nicht getrennt gesammelten Fraktionen nicht vollständig der Vorbehandlung oder Aufbereitung zugeführt werden können (§ 9 Abs. 4-6 GewAbfV)
Vorbehandlung und Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen - Ausnahmen von der Behandlungspflicht (§ 9 Abs. 4 und 5) - Die Pflicht zur Zuführung zu einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage entfällt, wenn dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für Verwertung mit Vorbehandlung oder Aufbereitung außer Verhältnis zu den Kosten einer sonstigen Verwertung stehen. Die betreffenden Gemische sind von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig* einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen. * Hinweis: Nicht ausdrücklich erwähnt: Ggf. kann sich das Erfordernis einer Ablagerung (Beseitigung) auf Deponien auch bei nicht gefährlichen Abfällen ergeben.
Dokumentationspflichten, wenn nicht alle Abfälle auf der Baustelle getrennt gesammelt werden (§ 9 Abs. 6 GewAbfV)
Vorbehandlung und Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen - Dokumentationspflicht (§ 9 Abs. 6) - Die Erzeuger der nicht getrennt gehaltenen Bau- und Abbruchabfälle dokumentieren (entfällt bei insgesamt ≤ 10 m³ Abfall je Baumaßnahme): Die Zuführung der vorwiegend nicht mineralischen Gemische zur Vorbehandlung, die Zuführung der vorwiegend mineralischen Gemische zur Aufbereitung, die Zuführung der gemischten Bau- und Abbruchabfälle zur Vorbehandlung oder Aufbereitung. Bei sonstiger Verwertung: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuführung zu anderen Entsorgungswegen und die Erfüllung der Pflicht zur vorrangig hochwertigen sonstigen Verwertung. Die Dokumentation für Nrn. 1 bis 3 kann insbesondere erfolgen durch: Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise des Übernehmenden.
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Sonderfragestellung im Kontext der GewAbfV: Entsorgung von Abfällen, die HBCD enthalten (hier: Baumischabfälle)
Entsorgung von HBC-haltigen Abfällen nach der POP-Abfall-Überwachungsverordnung: Kernregelungen HBCD-haltige Abfälle bleiben unbefristet nicht gefährlicher Abfall, aber es gelten seit 1.8.2017 folgende Pflichten: Vermischungsverbot, außer nach dem Stand der Technik in dafür zugelassenen Anlagen. Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis und Begleitschein): Für die in der Verordnung genannten Abfälle (z.B. 17 09 04, aber z.B. nicht für HBCD-haltigen Sperrmüll - Polstermöbel). Soweit die Konzentrationsgrenze erreicht ist (1.000 mg/kg): Erlass Nds: bei über 25 Volumen-% Dämmplatten. Für die gezielt hergestellten Gemische auch unter 1.000 mg/kg. Form: Elektronisch Elektronische Signatur einrichten. Erleichterung: Sammelentsorgung ohne Mengenbegrenzung (interessant z.B. für Dachdecker) Übernahmescheine reichen.
Entsorgung von HBC-haltigen Abfällen nach der POP-Abfall-Überwachungsverordnung: Erlass Niedersachsen II POP-Abfall-ÜberwV geht als „lex specialis“ den Regelungen der GewAbfV vor, d.h.: HBCD-haltige Wärmedämmplatten, die getrennt anfallen, dürfen nicht vermischt werden: Zusätzliche Getrenntsammlungsfraktion (i. Vgl. zur GewAbfV) aufgrund der POP-Abfall-Überwachungsverordnung. In dafür zugelassenen Anlagen dürfen die Wärmedämmplatten mit anderen Abfällen vermischt werden z.B. um Brennwert einzustellen. Die Pflicht zur Getrenntentsorgung nach der GewAbfV ist dann nachrangig.
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung - Ausblick auf den anlaufenden Vollzug in Niedersachsen - Neue Dokumentationspflichten in Betrieben und auf Baustellen. Neue Aufgaben im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (z.B. Entsorgungsanlagen, bestimmte Abfallerzeuger), untere Abfallbehörden (z.B. Baustellen, übrige Abfallerzeuger), LBEG. Klärung unbestimmter Rechtsbegriffe im Vollzug, z.B.: Wann stehen Mehrkosten für Getrenntsammlung außer Verhältnis zu Kosten einer gemischten Entsorgung? LAGA: Ad hoc Ausschuss zur Überarbeitung der Mitteilung 34. Entsorgungswirtschaft: Verordnungskonforme Lösungen anbieten.
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