Wirtschaften in der Kriese Änderungen im Devisenrecht

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 Präsentation transkript:

Wirtschaften in der Kriese Änderungen im Devisenrecht Dr. Beata Pankowska-Lier Rechtsanwältin

Agenda 01 Vorbemerkungen 02 Umtausch von Fremdwährung und Aufhebung der Geldmittel von den Giro- und Sparkonten 03 Devisenüberweisungen aus dem Ausland 04 Devisenüberweisungen ins Ausland 05 Umtausch von Devisenerlösen aus den Exportgeschäften 06 Devisenkauf auf dem Interbankenmarkt 07 Tilgung der Kredite 08 Beschränkungen bei der Kreditvergabe in der Fremdwährung

Vorbemerkungen I Wertverlust der Hrywnja seit Anfang des Jahres (70 % im Verhältnis zu Dollar) Unstabile und unvorhersehbare politische und wirtschaftliche Situation Zurückgehende Fremdwährungseinnahmen im Stahl-, Kohle-, Maschienenbaubereich Weniger Steuereinnahmen Währungsreserven der Ukraine um 22,5 % auf 15,8 Mrd Dollar geschrumpft Lage im Osten untermindert die Wirtschaft zusätzlich (6 bis 10 % wird die Wirtschaft schrumpfen). Exporte in die EU leicht zugelegt, zu Russland Einbruch um 35 % Auslandschulden betragen 110 % des BIPs IWF hat einen Stüzungskredit i.H, v, 17 Mrd Dollar gebilligt und schließt weitern Kreditbedarf nicht aus NBU hat im Juli die Leitzins auf 12,5 % heraufgesetzt um die Rekordinflation zu bekämpfen. Maßnahmen der Nationalbank der Ukraine zur Stabilisierung der Lage auf dem Devisenmarkt

Vorbemerkungen II Die neusten Anordnungen der Nationalbanken der Ukraine Nr. 515 vom 20.08.2014 „über die Regulierung der Situation auf dem Devisenmarkt der Ukraine“ Nr. 534 vom 28.08.2014 „über die Änderungen die in Anordnung der NB vom 20.08.2014“ Nr. 540 vom 29.08.2014 „über die Einführung der zusätzlichen Mechanismen für die Stabilisierung der Geld-, Kredit-und Devisenmärkte in der Ukraine“ Seit 02.09.2014 in Kraft Nr. 557 vom 09.09.2014 Seit 11.09.2014 in Kraft Nr. 591 vom 22.09.2014 „über die Einführung der Änderungen in einige rechtlich-normativen Akte der Nationalbank der Ukraine“ Seit 23.09.2014 in Kraft

Umtausch von Fremdwährung und Aufhebung der Geldmittel Es ist möglich: Erwerb der Fremdwährung bis 23.09.14 - in Äquivalent von 15.000 UAH ab 23.09.14 - in Äquivalent von 3000 UAH (ca. 173 Euro) Kauf der Fremdwährung zur Tilgung der Krediten in der Fremdwährung Aufhebung aus Spar- oder Girokonten nur in Äquivalent von 15 000 UAH Aufhebung aus Spar- oder Girokonten in Hrywnja nur in Höhe von 150 000 UAH täglich Ausnahmen: Stipendien Vergütung Spesen

Devisenüberweisungen aus dem Ausland Bis 02.09.2014 Obligatorische Konvertierung allen Überweisungen zugunsten der natürlichen Personen ohne Eröffnung des Kontos Seit 23.09.2014 Die Auszahlung der Überweisungen ist im Fremdwährung möglich

Devisenüberweisungen ins Ausland Devisenüberweisungen sind möglich Ausnahmen: Für Residenten ohne Bestätigungsunterlagen in Äquivalent von 15 000 UAH pro einen Operationstag nicht mehr als in Äquivalent von 150 000 UAH im Monat Für Nichtresidenten aufgrund der Bestätigungsunterlagen Obergrenze 15 000 UAH die Überweisungen der Vergütung, Renten, Unterhaltzahlungen der Nichtresidenten Bezahlung der medizinischen Behandlungskosten Überweisungen der Gerichtsgebühren und der Forderungen aufgrund der Gerichtsentscheidungen oder Entscheidungen der anderen staatlichen Organe Bezahlung der Ausbildung im Ausland

Umtausch von Devisenerlösen aus den Exportgeschäften Beschluss der NBU vom 20.08.2014, Nr. 515 hat die Nationalbank der Ukraine den vollständigen Umtausch von Devisenerlösen aus den Exportgeschäften und Krediten verfügt. Bis 20.08.14 galt eine Pflicht, Devisenerlöse aus Exportgeschäften zu 50 % umzutauschen Die Erfordernis 100% aller Exporterlöse zwingend umzutauschen wurde kürzlich durch die Anordnung der NBU Nr. 591 vom 22.09.2014 geändert. Durch die Anordnung wird vorgesehen, 75 % aller Deviseneinkünfte von Exportgeschäften zwingend umzutauschen

Untersagung von Operationen in Fremdwährung Untersagte Operationen in Fremdwährung (lauf der Anordnung der NBU Nr. 591): aus den Abrechnungen im Rahmen der Importgeschäfte ohne Einfuhr der Waren in die Ukraine Verbot der Zahlungen von Importverträgen, nach denen die Produkte in die Ukraine eingeführt worden sind, Zollabwicklung erfolgt ist und mehr als 180 Tage nach der Erstellung der Einfuhrzollerklärung vergangen sind Rückzahlung der Geldmittel ins Ausland, die von ausländischen Investoren aus dem Verkauf der Wertpapiere ,erwirtschaftet wurden Weitere: Verkauf der korporativer Rechte, Rückzahlung von Dividenden

Devisenkauf auf dem Interbankenmarkt Kauf der Fremdwährung auf dem Interbankenmarkt ist durch bevollmächtigten Banken möglich Entsprechender Betrag in Hrywnja muss durch die Banken auf die Kontonummer/Rechnungnummer 2900 im Auftrag der Klienten überwiesen sein Devisenkauf ohne vorherige Überweisung der Hrywnja ist nicht möglich Schärfere Kontrolle der Banken bei der Kauf der Fremdwährung

Devisenkauf auf dem Interbankenmarkt Kauf der Fremdwährung auf dem Interbankenmarkt ist durch bevollmächtigten Banken möglich Entsprechender Betrag in Hrywnja muss durch die Banken auf die Kontonummer/Rechnungnummer 2900 im Auftrag der Klienten überwiesen sein Devisenkauf ohne vorherige Überweisung der Hrywnja ist nicht möglich Schärfere Kontrolle der Banken bei der Kauf der Fremdwährung

Tilgung der Kredite Die Anordnung Nr. 540 verbietet den juristischen Personen sowie den Banken: die Darlehen in der Fremdwährung vor der Ablauffrist zu tilgen für diese Zwecke Fremdwährung zu erwerben

Beschränkungen bei der Kreditvergabe in der Fremdwährung Vergabe der Kredite in der Fremdwährung wurde durch die Anordnung des NBU, Nr. 515 beschränkt. Kredite in der Fremdwährung waren nur für die Zahlungen der Verpflichtungen im internationalen Verkehr möglich. Den Banken wurde verboten, den Kunden Kredite in Fremdwährung zu gewähren, wenn die Klienten beabsichtigten diese Fremdwährung auf dem ukrainischen Markt zu verwenden. Dieses Verbot wurde durch eine Anordnung vom 09.09.2014, in Kraft seit 11.09.2014, aufgehoben.