Informationsabend für gemeinnützige Organisationen

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 Präsentation transkript:

Informationsabend für gemeinnützige Organisationen

Magdalena Grigarova Magdalena Grigarová wurde in Vyškov (Tschechien) geboren. Dort erhält sie ihren ersten Gitarrenunterricht an der Staatlichen Musikschule im Alter von acht Jahren. Seit Oktober 2016 führt sie ihre Ausbildung an der Hochschule für Musik Franz Liszt in Weimar fort als Masterstudentin in der Klasse von Prof. Ricardo Jesús Gallén García. Neben der klassischen Gitarre widmet sie sich auch dem Songwriting, Crossover- und interdisziplinären Projekten. Zu ihrem Repertoire gehören eigene Lieder und Bearbeitungen von diversen Stücken aus dem Jazz- Rock- und Pop-Genre. ​Ich strebe immer danach, jeden einzelnen Schüler bei seiner musikalischen und persönlichen  Entwicklung individuell zu unterstützen. Dabei motiviere ich die Schüler dazu, die Melodien abzuhören, nachzusingen und auf dem Instrument umzusetzen und aufzuschreiben, sodass sie später fähig sind, sich ihre Lieblingsstücke selbstständig beizubringen. 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Ouvertüre Frau Ilona Ruschel

Firmengruppe 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Berufsträger Annette Sachse Steuerberaterin Steffi Lorenz Steuerberaterin Beratung Einkommensteuer Annette Sachse Steuerberaterin Stiftungsberaterin NPO Ilona Ruschel Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin Beratung Ivonne Dittmar Steuerberaterin Heil und Pflege Christian Ruschel Steuerberater Wirtschaftsprüfung NPO 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Berufsträger-Wechsel bis 30.06.2018 ab 01.07.2018 Annette Sachse Steuerberaterin Stiftungsberaterin NPO Christian Ruschel Steuerberater Wirtschaftsprüfung NPO 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Wirtschaftsprüfer NPO Kooperationpartner 1984 - 1990                         Tätigkeit bei Ernst & Young Dortmund mit Fokus Prüfung und Beratung mittelständischer Unternehmen Oktober 1990 Wechsel nach Erfurt und Aufbau der Ernst & Young-Geschäftsstelle „auf der grünen Wiese“. Betreuung von neu gegründeten Unternehmen, Tochtergesellschaften deutscher Konzerne sowie reprivatisierten und privatisierten Unternehmen. Beratung zu Investitionsvorhaben und Fördermöglichkeiten. 1993 - 1998                                     Mitglied bei den Wirtschaftsjunioren Erfurt, später Kreissprecher und Mitglied des Landesvorstandes Thüringen; Teil des Orgateam Bundeskonferenz in Erfurt/Weimar 1997 1997                       Mitglied Rotary Club Erfurt-Krämerbrücke 2000 - 2015 Mitglied im Finanzausschuss des DIHK Berlin für die IHK Erfurt 2000 Umstrukturierung der Ernst & Young Büros Dresden, Leipzig und Erfurt zur Niederlassung Sachsen-Thüringen (Mitteldeutschland) 2000 – 2015 Niederlassungsleiter Ernst & Young 2003                                        Wirtschaftsinitiative für Mitteldeutschland eV 2005 bis 2013 Mitglied des Vorstands Entwicklung des Vereins zur Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland 2003 - 2012                                    Vorstand der Thüringer Ehrenamtsstiftung Mitte 2015                               Verselbständigung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Schwerpunkt Betreuung Gemeinnützige Organisationen und Prüfung sowie Beratung mittelständischer Unternehmen in Sachsen und Thüringen Arnim Schiffmann Wirtschaftsprüfer NPO 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Kooperationpartner Dr. Dieter Ehrle Rechtsanwalt Christine Lieberwirth Steuerberaterin Kai Schütz Steuerberater 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Organigramm Stabstellen Rechnungswesen Lohn- und Gehalt Beratung Wirtschafts-prüfung Private Steuern NPO 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Team N(on) P(rofit) O(rganisationen) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Team N(on) P(rofit) O(rganisationen) Christian Ruschel Steuerberater Wirtschaftsprüfung NPO Steuerfachwirt, Stiftungsberater Sebastian Schillig (Teamleiter) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Team N(on) P(rofit) O(rganisationen) Bachelor of Arts Steuern und Prüfungswesen Stefan Münch (Jahresabschlüsse) Steuerfachangestellte Mandy Rosenkranz (Finanzbuchhaltung und Einnahmen-/Überschussrechnung) Steuerfachangestellter Marco Blaurock (Finanzbuchhaltung und Einnahmen-/Überschussrechnung) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Team N(on) P(rofit) O(rganisationen) Steuerfachangestellte Saskia Löwig Finanzbuchführung Maria Lange 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Mandantenstruktur 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Aktivitäten Ilona Ruschel Steuerakademie Thüringen e.V., Schatzmeisterin Aktiv im City Management Erfurt e.V. Yoga vereint e.V., Schatzmeisterin Thüringer Verein für Insolvenzrecht und Sanierung e.V., Schatzmeisterin 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Aktivitäten Annette Sachse Stiftungsberaterin Referentin bei der Steuerakademie Thüringen, dem Landessportbund Thüringen DATEV Kooperationspartner Arbeitskreis „Kommunen“ Steuerberaterverband Vorstand Kindervisionen e.V. Erfurt 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Aktivitäten Christian Ruschel Berater Gemeinnützigkeitsrecht Mitglied Waldkooperation Kleinliebringen Mitglied der Gladiatores-Schule für historische europäische Kampfkünste 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Weitere Aktivitäten Steuerberaterin Steffi Lorenz: Vorstandsmitglied Steuerberaterkammer Prüfungskommission Steuerberaterkammer Steuerberaterin Ivonne Dittmar: Sebastian Schillig und Simone Rau: Vorstandsmitglieder Bürgerstiftung Erfurt 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Betriebssportgruppe Bleistift RUN Thüringer Unternehmenslauf 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Betriebliches Gesundheitsmanagement Konzeptionelle Umsetzung Gesundheitsmanager Gesundheitstag 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Veranstaltungen im Verein steuerlich optimieren Christian Ruschel Steuerberater

Motive für Veranstaltungen im Verein die dem Zweck des Vereins entsprechen (Bildungs-/ Sportveranstaltungen) die der Mitgliederbindung dienen (Weihnachtsfeier) die der eigenen Mittelerwirtschaftung dienen (Tombola) mit denen Mittel für Dritte beschafft werden (Benefizveranstaltungen) Jede Veranstaltung wirft unterschiedliche steuerliche Fragen auf und immer die Frage nach einem Risiko für die Gemeinnützigkeit des Vereins. 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Veranstaltungen im Zweckbetrieb: Sportveranstaltungen Sportliche Veranstaltungen= organisatorische Maßnahmen eines Vereins, die es sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern ermöglicht, Sport und Training zu betreiben. Turniere und Wettkämpfe Sportkurse und Sportunterricht Sportreisen, wenn sportliche Betätigung im Vordergrund steht Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen sind bspw.: Eintrittsgelder der Zuschauer Teilnahmegebühren für Aktive 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Steuerliche Einordnung von Sportveranstaltungen Umsatzsteuer Eintrittsgelder: 7 %, wenn sportliche Veranstaltung im Zweckbetrieb, 19 %, wenn wGB Teilnahmegebühren für Aktive (Bsp. Startgelder): umsatzsteuerfrei Ertragsteuer Zweckbetrieb, wenn Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 € nicht übersteigen Bei Übersteigen: Option möglich, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen Bei Unterschreiten: Option möglich, wenn bezahlte Sportler teilnehmen 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Bezahlte Sportler Sportler des Vereins: Zahlungen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als insgesamt 400 € je Monat betragen, ohne dass ein Einzelnachweis über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geführt werden muss bei Vorlage von Einzelnachweisen für bspw. Fahrtkosten oder Sportkleidung kann diese Grenze überschritten werden, ohne dass Sportler zum bezahlten wird Vereinsfremde Sportler: 400 €-Grenze gibt es nicht, so dass jede pauschale Zahlung an vereinsfremden Sportler ihn zum bezahlten Sportler macht 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Besonderheiten bei sportlichen Veranstaltungen Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten ist nur Zweckbetrieb, wenn diese an Mitglieder des Vereins erfolgt Einnahmen aus aktiver Werbung (Bandenwerbung, Trikotwerbung, Annoncenwerbung u.a.) ist immer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und unterliegt der 19 %igen Umsatzsteuer 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Besonderheiten bei sportlichen Veranstaltungen Verkauf von Speisen und Getränken auf Sportveranstaltungen ist immer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Umsatzsteuersatz des Verkaufs von Speisen ist davon abhängig, ob diese für Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind. (Bsp. Bratwurststand eines Fußballvereins ohne Sitzgelegenheiten: 7 % Umsatzsteuer) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Sportreisen gelten grundsätzlich als sportliche Veranstaltungen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (klare sportliche Ausrichtung) ertragsteuerliche Einordnung entspricht den anderen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (Folie 4) Umsatzsteuer: nur steuerfrei, wenn Verein vor Ort Training, Kurse oder auch Wettkämpfe organisiert (anderenfalls handelt es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Beispiel Ein Skisportverein organisiert lediglich den Transport der Teilnehmer zu einem Wintersportort und bietet daneben keine weiteren Organisationsleistungen an. Die Reiskosten der Teilnehmer sind nicht umsatzsteuerbefreit. Anders sieht es aus, wenn der Verein vor Ort Training, Kurse oder auch Wettkämpfe organisiert. Dabei muss er aber nicht alle Leistungen selbst erbringen. Er kann zum Beispiel auf Kurse vor Ort zu greifen oder an Wettkämpfen anderer Veranstalter teilnehmen. 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Bildungsveranstaltungen und die Steuern Gesetzesdefinition für die Einordnung als Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 8 AO): „Volkshochschulen und andere Einrichtungen, die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen.“ berufliche Bildung und Volksbildung schulische Bildung und Erwachsenen – oder Weiterbildung musische, technische und kaufmännische Bildung u.a. auch überwiegend freizeitorientiert fester Stunden- oder Stoffplan nicht erforderlich Höhe der Teilnehmergebühr unerheblich 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Bildungsveranstaltungen Umsatzsteuer Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 a UStG gilt für Ersatzschulen oder für Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung vorbereiten (Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde notwendig) 2. Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22 a UStG Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art gemeinnütziger Einrichtungen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Befreiungsregelung § 4 Nr. 22 a UStG Bildungsveranstaltung im engeren Sinn: Erziehung von Kindern und Jugendlichen Schul- oder Hochschulunterricht Vorträge, Kurse etc., wenn die veranstaltungsbezogenen Kosten mindestens 50 % betragen (direkte Kosten und anteilige Gemeinkosten) Befreiungsregelung gilt nicht für: Freizeit- und Hobbyveranstaltungen Wenn die Umsatzsteuerbefreiung nicht greift, werden die Einnahmen mit 7 % umsatzbesteuert, da Zuordnung zum Zweckbetrieb. 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Sonderfall: Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer sind Bestandteil des Zweckbetriebs, da ausdrücklich in § 68 Nr. 8 AO genannt umsatzsteuerlich galten bislang die Befreiungs- oder Steuerermäßigungsregelungen nur, wenn die Verpflegungs- und Beherbergungsumsätze bloße Nebenleistungen sind (Bsp. Getränke bei Tagesseminaren) oder unverzichtbarer Bestand der Weiterbildung Nachweis sehr schwierig! BFH-Rechtsprechung und neue Tendenzen in der Betriebsprüfungspraxis: Verpflegung mit 19 % Umsatzsteuer (!), für Übernachtungen gilt derzeit der allgemeine Steuersatz von 7 % 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Kulturelle Veranstaltungen Kunst und Kultur als Zweckbetrieb: umfasst Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst und kulturelle Einrichtungen wie Theater und Museen Pflege und Erhaltung von Kulturwerten auf eine bestimmte “künstlerische Höhe” kommt es nicht an Sonderfall: Kino ( gilt nur dann als Zweckbetrieb, wenn bestimmte zusätzlich Kriterien erfüllt werden, bspw. die inhaltliche Aufbereitung der Filme, etwa durch begleitende Vorträge) Zweckbetriebseigenschaft gilt nicht für gesellige Veranstaltungen mit einer kulturellen Teildarbietung 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Kulturelle Veranstaltungen und Umsatzsteuer Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 UStG: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre (nicht Solisten), Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien etc., wenn Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass die gemeinnützige Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie eine öffentlich-rechtliche Einrichtung kein Wahlrecht für die Steuerbefreiung 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Kinder- und Jugendreisen Zweckbetriebseigenschaft liegt nur vor, wenn Kinder und Jugendliche sind wirtschaftlich hilfsbedürftig (stammen aus Familien mit entsprechend niedrigem Einkommen) oder Reise erzieherischen Zwecken dient (Nachweis durch spezielles erzieherisches Angebot, eventuell besondere Ferienziele, höherer Betreuungsschlüssel, eigene Durchführung der Veranstaltung und Unterbringung der Teilnehmer, nicht die bloße Vermittlung von Reiseangeboten) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Weihnachtsfeier im Verein keine Eigenanteile der Teilnehmer grundsätzlich im ideellen Bereich, da Weihnachtsfeier der Mitgliederbindung dient Wichtig: Grenzen der erlaubten Bewirtung pro Mitglied beachten! Eigenanteile der Teilnehmer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Teilentgelten: Verlust im wGB beachten und ebenfalls Grenzen der erlaubten Bewirtung pro Mitglied 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Bewirtung bei der Weihnachtsfeier als Aufmerksamkeit unschädlich: 40 € pro Mitglied pro Jahr (Grenze stammt aus dem Lohnsteuerrecht, Anhebung der Geschenkegrenze auf 60 €, aber unklar, ob dies auch für Vereine gilt) möglich: Ehrenamtspauschale für Gratifikationen oder Teilnahme an geselligen Veranstaltungen nur, wenn Veranstaltung im ideellen Bereich stattfindet (also keine Eigenanteile der Mitglieder gezahlt werden) Exkurs: 40 €- Grenze gilt auch für Sachgeschenke aus persönlichem Anlass (Bsp. Geburtstag) pro Mitglied pro Anlass 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Lotterien und Tombolas Ertragsteuer sind nur Zweckbetrieb gemäß § 68 Nr. 6 AO, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, ansonsten steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuer Einnahmen werden (trotz Zweckbetriebseigenschaft!) grundsätzlich mit 19% umsatzversteuert Aber: Ermäßigter Steuersatz gilt, wenn der durch den Lotterieverkauf erzielte Reinertrag unmittelbar zur Förderung von mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird (Rechtsprechung) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Steuerliche Behandlung der Preise Preise bei Sachlotterien oft Sachspenden von Firmen und Privatpersonen Verwendung von Spendenmitteln für die Tombola unproblematisch, wenn Zuordnung im Zweckbetrieb (Genehmigung erteilt) Ausstellung von Sachspendenbescheinigungen möglich (allgemeine Vorgaben beachten, vor allem die der Bewertung!) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Benefizveranstaltungen Sonderfall bei Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen, da sich regelmäßig verschiedene Einnahmegruppen mischen (Eintritt, Gastronomie, Sport- oder Kulturprogramm, Spenden, Tombola) Einnahmen grundsätzlich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zuordnung zum Zweckbetrieb nur möglich, wenn sportliche/kulturelle Darbietung Satzungszweck des Vereins ist (Aufteilung eines einheitlichen Eintrittspreises durch Schätzung) Tombolaeinnahmen (nicht Bestandteil des Eintritts!) können getrennt beurteilt werden Spenden auf Benefizveranstaltungen: allgemeine Voraussetzungen 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Vielen Dank für Ihr Interesse. 99096 Erfurt, Goethestraße 21/22 Tel. 0361/340660, post@ruschel-collegen.de www.ruschel-collegen.de 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Bericht aus Gesetz, Rechtsprechung und Praxis Annette Sachse Steuerberaterin

Transparenzregister für Stiftungen Ab dem 1.10.2017 sind alle juristischen Personen des Privatrechts – also auch Stiftungen und Vereine – sowie die Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen verpflichtet, ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ zur Eintragung im Transparenzregister mitzuteilen. Bei den Registrierungspflichten gibt es zudem rechtsformabhängige Unterschiede: Bei eingetragenen Vereinen sind regelmäßig nur Angaben zu den Mitgliedern des Vorstands erforderlich, da die Mitglieder mangels beherrschenden Einflusses keine „wirtschaftlich Berechtigten“ sind; diese Registrierungspflicht entfällt aber, weil diese Informationen bereits im Vereinsregister öffentlich einsehbar sind. Entsprechendes gilt für gemeinnützige Kapitalgesellschaften (Handelsregister). Faktisch ist das Transparenzregister somit vor allem ein „Stiftungsregister“. 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Transparenzregister für Stiftungen Bei rechtsfähigen Stiftungen – auch bei steuerbegünstigten Stiftungen – gilt ein erweiterter Begriff des wirtschaftlich Berechtigten, der neben den Mitgliedern des Vorstands auch solche Personen umfasst, die „als Begünstigte bestimmt worden“ sind. Bei steuerbegünstigten Stiftungen wird es aber an einer solchen „Bestimmung“ zumeist schon deshalb fehlen, weil die Zwecke nur abstrakt umschrieben sind; anders jedoch bei Förderstiftungen, deren Satzung eine konkrete Empfängerkörperschaft benennt. 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Transparenzregister für Stiftungen Bei rechtsfähigen Stiftungen besteht immer eine Registrierungspflicht, weil ein öffentliches Register fehlt (Stiftungsverzeichnisse der Länder nicht ausreichend). Die Registrierungspflicht der Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen hängt davon ab, ob der Zweck „aus Sicht des Stifters eigennützig ist“, was bei steuerbegünstigten nichtrechtsfähigen Stiftungen nicht der Fall ist. 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Transparenzregister für Stiftungen Folgende Angaben sind zu machen: - Vorname, Nachname, Geburtsdatum - Wohnort (nicht Adresse!) - Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Bei Vorständen einer Stiftung ergibt sich diese aus ihrer Organstellung) Einsichtnahme: - Behörden - Jeder, der ein „berechtigtes Interesse“ aufweisen kann (Nachweis anhand konkreter Tatsachen) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Transparenzregister für Stiftungen Aufgaben für die Stiftungen: - Eintragungen melden - Aktualisierungen vornehmen Kosten und Bußgelder - Registerstelle: Bundesanzeiger Verlag - Eintragung ist kostenfrei - Bußgeldstelle ist das Bundesverwaltungsamt - Bußgelder von bis zu 100 T€ - öffentliche Nennung 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Unangemessenheit von Geschäftsführergehältern bisher ungeklärte Frage, wie hoch Gehälter in einer gemeinnützigen Organisation sein dürfen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden gilt insbesondere für Geschäftsführer, aber auch für andere leitende Positionen bei nicht gemeinnützigen GmbH´s: Gehaltsstudien nach Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößen (BBE-Studie) Gesamtvergütung entscheidend, also auch Sachbezüge und Pensionszusagen 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Neue Rechtsprechung FG-Urteil Mecklenburg-Vorpommern von 21.12.2016 – 3 K 272/13: (Revision bei BFH unter V R 5/17) Leitsätze: „Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts einer gemeinnützigen GmbH kann auf die Grundsätze über die vGA zurückgegriffen werden.“ „Unangemessenheit der Jahresgesamtvergütung eines Geschäftsführers einer gemeinnützigen GmbH kann auch aus sprunghaften, erheblichen Gehaltssteigerungen ohne plausiblen Grund folgen.“ Aberkennung der Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Entscheidungsgründe Heranziehung des Verwaltungskostenerlasses (mehr als 50 % für Verwaltung und Spendenwerbung) Grundsätze der vGA gelten, aber offen weiterhin, ob in gemeinnützigen Organisationen anderer Vergleichsmaßstab für den externen Fremdvergleich gilt als in nicht gemeinnützigen Unternehmen Unangemessenheit, wenn oberer Rand der Bandbreite überschritten Heranziehung der BBE-Dokumentation nach Branche (hier: Dienstleister/Gesundheitswesen) und Umsatzgrößen/Mitarbeiterzahl, aber nur eingeschränkt 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

BBE-Studie Jahresgesamtbezüge eines Geschäftsführers in der Branche Dienstleister/Gesundheitswesen (allgemeiner Überblick) Jahr Maximum Oberes Quartil Median Jahresgesamtbezüge des Geschäftsführers 2005 185.064,00 € 102.915,00 € 92.038,00 € 136.211,00 € 2006 2.654.800,00 € 119.842,00 € 96.194,00 € 132.705,00 € 2007 1.433.800,00 € 146.374,00 € 98.769,00 € 137.348,00 € 2008 2.356.600,00 € 152.463,00 € 95.516,00 € 243.563,97 € 2009 862.300,00 € 139.416,00 € 89.760,00 € 266.899,00 € 2010 426.102,00 € 141.266,00 € 103.278,00 € 283.234,00 € 2011 812.530,00 € 149.298,00 € 109.097,00 € 339.259,00 € 2012 419.060,00 € 138.432,00 € 105.987,00 € 337.457,00 € 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Zusätzliche Berücksichtigungsgründe weiteres Gehalt in „angegliedertem“ Förderverein (-) Sicherheitszuschlag von 20 % (+) besondere einzigartige Leistungen und Verdienste (+) sprunghafter, erheblicher Gehaltsanstieg (-) Vergleich mit Studie des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und mit Vergütungsstudie für Stiftungen (-) (-) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Einschätzung FG-Urteil liefert wertvolle Hinweise auf eine gerichtliche Überprüfung von Organvergütungen weiteres Vergleichsobjekt: TVöD (nicht berücksichtigt) Aberkennung der Gemeinnützigkeit als Folge wirtschaftlich gravierender Verstöße zumindest für einzelne Veranlagungszeiträume vertretbar Urteil steht als Präzedenzfall im Raum bis zur BFH-Entscheidung 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Crowdfunding Crowdfunding bezeichnet gemeinhin das Einsammeln größerer Geldsummen durch eine Vielzahl von kleineren Beträgen, die meist über eine Internetplattform eingeworben werden. Neben dem ursprünglichen Einsatz zur (Anschub-)Finanzierung von Start-Up-Unternehmen haben auch viele Fundraiser gemeinnütziger Organisationen dieses Tool zur Mittelbeschaffung entdeckt. BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Crowdfunding IV C4-S 2223/17/10001, 15.12.2017 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Klassisches Crowdfunding Projektveranstalter in der Regel sog. Start-Up-Unternehmen, die das sog. „klassische Crowdfunding“ nutzen, um eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen Unterstützer dieses „klassischen Crowdfunding“ erhalten für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung Gegenleistung besteht regelmäßig in der Überlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase (z. B. in Form eines technischen Wirtschaftsguts) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Klassisches Crowdfunding Zahlungen nicht als Spenden abziehbar, da Zuwendungsempfänger nicht steuerbegünstigt ist und/oder Zuwendung entgeltlich/teilentgeltlich (einheitlicher Gegenleistung fehlt Unentgeltlichkeit) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Spenden-Crowdfunding anlassbezogene Spendensammlungen, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Spenden-Crowdfunding Crowdfunding-Portal als Treuhänder eingesammelte Gelder werden direkt an die gemeinnützige Organisation weitergeleitet Organisation kann dem einzelnen Zuwendenden Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn hinreichende Angaben über Namen und Adresse sowie die Höhe des tatsächlich geleisteten Spendenbetrags vorliegen Möglichkeit der sog. vereinfachten Nachweisführung, wonach für Spenden bis 200 Euro ein einfacher Bankbeleg genügt, gilt für diese Konstellation allerdings nicht 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Spenden-Crowdfunding 2. Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft Organisationen, die selbst als gemeinnützig anerkannt sind, obwohl sie keine eigenen steuerbegünstigten Projekte durchführen, sondern eingeworbene Mittel an andere unmittelbar tätige Einrichtungen weiterleiten Förderkörperschaften können sich zur Mittelbeschaffung des Crowdfundings bedienen und eigene Zuwendungsbescheinigungen ausstellen vereinfachte Nachweisführung für Kleinspenden möglich 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Spenden-Crowdfunding 3. Gemeinnützige Organisation betreibt Crowdfunding-Portal gemeinnützige Einrichtung unterhält selbst ein Crowdfunding- Portal, um Mittel für eigene Projekte einzuwerben kein Unterschied zum regulären Einwerben von Spenden, so dass die Organisation eigene Bescheinigungen ausstellen kann und dem Spender die Möglichkeit des vereinfachten Zuwendungsnachweises für Kleinspenden offensteht 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Crowdinvesting/-lending „Crowdinvesting“: Mitglieder der Crowd werden finanziell an dem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen „Crowdlending“: Crowd vergibt als Alternative zu einem klassischen Bankkredit über eine feste Laufzeit ein Darlehen zu einem vereinbarten Zins mit dem jeweiligen Projektveranstalter als Darlehensnehmer Projektunterstützer schichten ihr Vermögen in der vorgenannten Weise lediglich um Spendenabzug scheidet aus, da keine Ausgabe im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG (setzt die endgültige wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Geldgebers voraus) 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Beispiel Xavin.eu 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Charityshopping „Tue Gutes und rede darüber“ Unterstützung der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen durch Wirtschaftsunternehmen und gleichzeitig Erlangung eines eigenen Vorteil daraus Händler „spendet“ einen bestimmten Prozentsatz des bei ihm entstandenen Umsatzes an eine Partnerorganisation im Gegenzug macht der Nonprofit-Akteur auf die Aktion des Händlers aufmerksam und sorgt so für einen erhöhten Umsatz 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Charityshopping Beispiel: „Smile“-Projekt von Amazon, bei dem 0,5 % des Umsatzes an eine vom Kunden selbst ausgewählte Organisation fließen Austausch von Werbeleistung und Spende ist Grundproblem dieses Modells weitergereichte Mittel keine Spenden des Händlers an die gemeinnützige Körperschaft, sondern Entgelt einer Werbeleistung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei der gemeinnützigen Organisation 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Gewinne und die Wohlfahrt BMF-Schreiben vom 6.12.2017, IV C 4 - S 0185/14/10002 :001 Gewinne in gewissem Umfang - z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen - erlaubt, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen Gewinne in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen ist widerlegbar (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen) von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen Einnahmen als selbständiger Übungsleiter oder Ehrenamtler: Einnahmen steuerfrei bis 2.400 €/720 € p.a., aber angabepflichtig in Einkommensteuererklärung Verpflichtung zur Teilnahme am authentifizierten Verfahren zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung ab Veranlagungszeitraum 2017 sogenannte komprimierte Steuererklärung (Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt und Papierausdruck mit Unterschrift per Post) für selbständige und ehrenamtlich tätige Steuerzahler nicht mehr möglich eigenhändige Unterschrift wird durch elektronische Signatur ersetzt Zertifizierung beim elektronischen Finanzamt (www.elster.de). 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

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Thementische Thementisch 2   Sonderprüfungen in gemeinnützigen Einrichtungen Jahresabschlussprüfungen Mittelverwendungsprüfung Prüfung Trennungsrechnung Prüfung nach § 53 HGrG Plausibilitätsprüfung Finanzbuchhaltung Ordnungsmäßigkeitsprüfung Dipl.-Betriebswirt (FH) Christian Ruschel, Steuerberater   Thementisch 1   Gesellige Veranstaltungen: Was ist erlaubt? Sebastian Schillig Steuerfachwirt, Stiftungsberater 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Thementische Thementisch 3 Wichtiges aus der Lohnabrechnung   Wichtiges aus der Lohnabrechnung   Team Lohn und Gehalt Einkünfte rund ums Ehrenamt – richtig steuern! Sören Tiekötter Steuerfachangestellter Thementisch 4   Verein 2.0 – Digitalisierung in der Vereinsbuchführung Team NPO 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

Aussteller 22.03.2018 www.ruschel-collegen.de

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