Inhouse-Schulung für Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig gGmbH

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§§ 299a, 299b StGB: Bedeutung für das Krankenhaus und seine Beschäftigten Inhouse-Schulung für Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig gGmbH Referent: Prof. Dr. Hendrik Schneider

Rückblick 13.12.2017: Inhouse Schulung durch HS „§§ 299a, 299 StGB: Bedeutung für das Krankenhaus und seine Beschäftigten„ 16.01.2018: 2. Runder Tisch mit LÄKT, Generalstaats-anwaltschaft Thüringen, KHGT Zu den häufigsten Fragestellungen zum Antikorruptionsgesetz wurde Farbe bekannt und gezeigt unter welchen Voraussetzungen in Thüringen kooperiert werden darf.  Fernwirkung! 12.03.2018: Unterzeichnung des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD: Anhebung der Sprechstunden-zeit von 20h/Woche auf 25h/Woche 18.04.2018: Workshop durch HS: „Update: §§ 299a, 299b StGB“

Agenda Zwischenfazit aus der Praxis Struktur und Probleme der §§ 299a, 299b StGB in der Praxis Konsequenzen für etablierte Erscheinungsformen der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Angehörigen von Heilberufen Geschenke und Einladungen Fortbildungssponsoring Beraterverträge NIS und AWB Neu: Vermögensabschöpfung

I. Zwischenfazit aus der Praxis

Zwischenfazit aus der Praxis Neukriminalisierung von Akteuren: ca. 150.000 niedergelassene Ärzte werden erstmals kriminalisiert. Aber: Kaum Rechtsunsicherheit, weil alte Probleme in neue Schläuche gefüllt wurden Net-Widening- und awareness Effekt: Entlassmanagement Kooperationen mit Apotheken und Pflegeheimen Kooperationen mit der Industrie Erhöhtes Risiko für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, weil gem. §§ 81a, 197a SGB V, 47a SGB XI Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen eingerichtet sind Nach wie vor dominieren Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges im Krankenhaussektor insbesondere im Zusammenhang mit MVZ

II. Struktur und Probleme der §§299a, 299b StGB in der Praxis

Tatbestandsmerkmale § 299a Vorteilsnehmer § 299b Vorteilsgeber Wer kann Täter sein? Angehöriger eines Heilberufs, z. B.: Arzt, Pflegekraft, MFA, PTA des Klinikums Jedermann, z. B.: kaufmännischer GF des Klinikums beim Abschluss von Kooperationsverträgen mit niedergelassenen Ärzten Womit wird bestochen? Vorteil: Leistung, auf die der Angehörige des Heilberufs keinen Anspruch hat und die seine Lage verbessert. Tatbestands-mäßiges Marktverhalten Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Medizinprodukten (§§ 299a Nr. 1, 299b Nr. 2 StGB) Bezug NUR, wenn diese zur unmittelbaren Anwendung durch den HCP bestimmt sind (§§ 299a Nr. 2, 299b Nr. 2 StGB) Zuführung von Patienten (§§ 299a Nr. 3, 299b Nr.3 StGB) Tathandlungen Fordern sich Versprechen lassen Annehmen (des Vorteils) Anbieten Versprechen Gewähren (des Vorteils) Gegenleistung des Bestochenen Unlautere Bevorzugung im Wettbewerb = Unrechtsvereinbarung Vorsatz Der Bestochen muss wissen, dass er einen Vorteil erhält

Die Dienstherrengenehmigung – Spannungsverhältnis zwischen §§ 331 ff., 299 und §§ 299a, 299b StGB Die DHG hat rechtlich nur bei Amtsträgern Bedeutung. In der edia.con sind die §§ 331 ff. StGB nicht anwendbar Faktisch darf auf die DHG aber auch im Anwendungsbereich der §§ 299, 299a, 299b StGB nicht verzichtet werden DHG hat als Ausdruck des Transparenzprinzips universelle Bedeutung. Ferner wird den Prinzipien der Dokumentation und der Genehmigung Rechnung getragen. Dies sind allgemein anerkannte Antikorruptionsprinzipien

III. Konsequenzen für etablierte Erscheinungsformen der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Angehörigen von Heilberufen 1. Geschenke und Einladungen

Einladungen zu Kongressen AKRL: § 9 Geschenke und Einladungen Grundsatz: Prinzip der Sozialadäquanz: Vorteil (-) ≥ 25 € AKRL: § 9 Geschenke und Einladungen Grds. Annahme nur mit Zustimmung der Geschäftsführung möglich Zustimmung gilt in folgenden Fällen als grundsätzlich erteilt: Annahme kleiner sozialadäquater Geschenke Teilnahme an üblichen Bewirtungen bei Veranstaltungen, denen sich der Beschäftigte nicht entziehen kann Die Annahme vom Geschenken aus dem Kreis der Beschäftigten z.B. Geburtstage, Dienstjubiläum, Beförderung Die Annahme nachträglicher Belohnung für das Personal als Anerkennung (z.B. Kaffee, Kuchen) Die Annahme freiwilliger Zuwendungen von Patienten bis zu 25 € Einladungen zu Geschäftsessen dürfen bis zu einer Grenze von 60 € angenommen werden

III. Konsequenzen für etablierte Erscheinungsformen der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Angehörigen von Heilberufen 2. Fortbildungssponsoring

Der Thüringer Sonderweg Anfang März 2017 Der Hinweg: Runder Tisch zum Antikorruptionsgesetz mit LÄKT, KVT, LKHG und der Generalstaatsanwaltschaft Thüringen Ergebnis: Passives Fortbildungssponsoring und Veranstaltungs-sponsoring unter Generalverdacht. Vgl. Ärzteblatt Mai 2017 Kritik wegen § 7 II HWG: “Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in Bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.“ Kritik wegen § 32 II BO-Thüringen (= § 32 II MBO) „Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.“

Der Thüringer Sonderweg 08.12.2017 16.01.2018 Der Rückweg: Die Kehrtwende: 2. Runder Tisch mit LÄKT, Generalstaatsanwaltschaft Thüringen, KHGT Zu den häufigsten Fragestellungen zum Antikorruptionsgesetz wurde Farbe bekannt und gezeigt unter welchen Voraussetzungen in Thüringen kooperiert werden darf. Folgen: Fernwirkung für das gesamte Bundesgebiet! Rechtssicherheit! Winnat, in: Ärzte Zeitung, 08/09.12.2017, Nr. 130-236D „Die Generalstaatsanwaltschaft Thüringen bestreitet jemals über Korruptionsermittlungen nachgedacht zu haben, nur weil ein Arzt sich Reisekosten oder Tagungsgebühren zu Fort-bildungsveranstaltungen von der Industrie bezahlen ließ.“

Die Ergebnisse des Runden Tischs zum Thüringer Sonderweg v. 16.01.2018 Passives Fortbildungssponsoring ist grundsätzlich zulässig. Zulässige Kostenübernahme Unzulässige Kostenübernahme Teilnahme an Fortbildungsveranstaltung, die nicht durch die Industrie gesponsert wird Kostenübernahme von Begleitpersonen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit vollständiger Kostenübernahme durch den teilnehmenden Arzt oder das Krankenhaus Pauschale Vergütung von Reisekosten Annahme von Werbekugelschreibern oder Notizblöcken, Informationsmaterial Kosten von nicht notwendigen Reise- oder Übernachtungskosten Übernahme von Bewirtungskosten: 50 €/Person (halbtags) 100 €/Person (ganztags). Kostenübernahme von Flugtickets der First-Class

Die Ergebnisse des Runden Tischs zum Thüringer Sonderweg v. 16.01.2018 Zulässige Kostenübernahme Unzulässige Kostenübernahme Übernahme von angemessenen Tagungs- oder Teilnahmegebühren Übernachtungen in Luxushotels Übernahme von angemessenen Reisekosten (Kilometerpauschale 0,30 €/km; Bahntickets, Flugtickets (Economy Class) o. Übernachtungskosten (Hotel der gehobenen Mittelklasse)). Kostenübernahme von Übernachtungen für Verlängerungstage Kostenübernahme für eine Veranstaltung, deren Fortbildungszweck nicht im Vordergrund steht Kostenübernahme für Rahmenprogramme oder andere Freizeitaktivitäten Stundenhonorare zwischen 120-250 €/h Konsequenz: edia.con war und ist sicher!

Einladungen zu Kongressen AKRL: § 6 Sponsoring der Teilnahme an externen Veranstaltungen Teilnahme muss stets fachbezogen sein (Abs. 1) Kostenübernahme aktive Teilnahme (Abs. 2): Angemessene Reisemöglichkeiten (0,30 €/km; Bahn 1. Klasse; Flug Economy Class) Bewirtung im angemessenen Umfang im Rahmen der Veranstaltung Übernachtungskosten (max. 4 Sterne Komfort und nur, wenn Hin- und Rückreise am Veranstaltungstag nicht zumutbar ist) Kongressgebühren Angemessenes Honorar (max. 250 €/brutto h) Kostenerstattung passive Teilnahme (Abs. 3) mit Ausnahme des Honorars mgl., wenn Veranstaltung vom Zuwendungsgeber organisiert wird oder seine Produkte betrifft Teilnahme bedarf der Genehmigung (Abs. 4) Verbindung mit Urlaub mgl., wenn Rückreise selbst bezahlt wird (Abs. 6)

Einladungen zu Kongressen AKRL: § 7 Fortbildungsveranstaltungen von Abteilungen der Einrichtungen Unterrichtung der Geschäftsführung von Durchführung der Veranstaltung sowie Abteilung der Öffentlichkeitsarbeit edia.con-Gruppe (Abs. 1) Veranstaltung liegt im Interesse der Einrichtung und soll zur positiven Außenwirkung für die medizinische Einrichtung beitragen (Abs. 1) Für die Vergütung externer Referenten gelten die Bestimmungen des § 6 (Abs. 2) Berechnung einer Standgebühr, wenn Dritte mit Ausstellungsstand vertreten sind (Abs.3): 100 -200 €/qm bei Fortbildungsveranstaltung für Mitarbeitende und/oder für niedergelassene Ärzte aus den Umfeld Zwischen 200 € und 400 € bei Kongressen/ Fortbildungsveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung Soweit Dritten das Recht eingeräumt wird, Werbematerial zu verteilen oder bei Ankündigung und Durchführungen der internen Qualifizierungsmaßnahme als Sponsor genannt zu werden, ist dies in den Vertrag aufzunehmen und kann separat vergütet werden (Abs. 4)

III. Konsequenzen für etablierte Erscheinungsformen der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Angehörigen von Heilberufen 3. Beraterverträge

Beraterverträge AKRL: § 8 Beraterverträge mit Unternehmen der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie Beraterverträge dienen dem Wissenstransfer und sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Fachliche/wissenschaftliche Qualifizierung für Beratung Dienstherrengenehmigung Schriftlicher Beratervertrag (Inhalt: Beratungsgegenstand, voraussichtlichen zeitlichen Umfang, gewährte Honorar) Honorar max. 250,00 €/h Übernahme angemessener Reisekosten, vgl. § 6 Schriftliche Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn Ausführung im Rahmen einer Nebentätigkeit

III. Konsequenzen für etablierte Erscheinungsformen der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Angehörigen von Heilberufen 4. NIS und AWB

Vergütung bei klinischen Studien und Anwendungsbeobachtungen Grundlage § 67 Abs. 6 S. 3 AMG: „Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht.“ Entschädigungen = steuerrechtlicher Begriff Maßgeblich ist das, was man sonst verdient hätte. Von daher Anknüpfung an GOÄ plausibel.

Die Ergebnisse des Runden Tischs zum Thüringer Sonderweg Anwendungsbeobachtungen Zulässig, wenn: Einhaltung der Anzeigepflicht bei der zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gem. § 67 Abs. 6 AMG Angemessenheit der Vergütung. (Einzelfallprüfung!) Maßstab anhand der GOÄ oder zwischen 49 € - 150 €/h Ergebnisse müssen öffentlich zugänglich gemacht werden Unzulässig: Beteiligung an einer AWB, wenn kein medizinisch-wissenschaftliche Ziel als präzise Fragestellung formuliert ist die Verordnung des Arzneimittels für die AWB, zusätzliche Diagnose- oder Überwachungsmaßnahmen

Die Ergebnisse des Runden Tischs zum Thüringer Sonderweg Anwendungsbeobachtungen Indizien für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung: Nichteinhaltung von § 67 AMG Empfehlungen der Landesärztekammer Thüringen: Auf Einhaltung der Regelungen des § 67 AMG bereits bei Vertragsabschluss achten 2. Transparenz der Vergütung

Vergütung bei klinischen Studien und Anwendungsbeobachtungen Ruppert, Hahn, Hundt, in: GMS German Medical Science 2012, Vol. 10, p. 5 im Durchschnitt 75,00 €/h Vergütung

Drittmittel AKRL: § 4 Grundsätze der Einwerbung von Drittmitteln zur Forschungszwecken Notwendigkeit eines schriftlichen Drittmittelvertrages, der durch Geschäftsführung geschlossen wird Schriftlicher Antrag bei Geschäftsführung Leistung und Gegenleistung müssen ausgewogen sein Der Abschluss des Drittmittelvertrages darf nicht mit projektfremden Bestellungen oder Beschaffungen in Verbindung stehen Alle Absprachen, die den Zuwendungen und dem Drittmittelprojekt zu Grunde liege, müssen schriftlich und vollständig dokumentiert sein. Alle Geldzuweisungen dürfen nur in Form von Überweisungen auf das benannte Konto der Einrichtung unter Nennung der sogenannten Auftragsnummer des Drittmittelkontos erfolgen Honorar bei Studien bereits zugelassener Arzneimittel: max. 250 € brutto/h Honorar bei Studien bereits zugelassener Arzneimittel: max. 60 €/h, max. jedoch tatsächliche Bruttopersonalkosten, die der Einrichtung für den Einsatz des Arztes pro h bestehen

Drittmittel AKRL: § 4 Grundsätze der Bewirtschaftung von Drittmitteln zur Forschungszwecken GF hat alleinige Verfügungsmacht über Drittmittel Verwendung von Drittmitteln ist durch den jeweiligen Projektleiter bei der Geschäftsführung zu beantragen. Die Verwendung ist möglich für projektbezogene Sachkosten (Fachliteratur, Verbrauchsmittel, etc.), Personalkosten (Beteiligungsvergütung, befristete Einstellung oder Stundenerhöhungen, Mehrarbeitsvergütungen), Investitionskosten sowie Reisen inkl. Übernachtung, Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Sitzungen von Fachgremien etc. Bei Einstellung von Personal zu Lasten der Drittmittel sind die entsprechenden arbeitsrechtlichen und tariflichen Bestimmungen einzuhalten.

Neu: Vermögensabschöpfung IV. Neu: Vermögensabschöpfung

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und ihre spezifische Bedeutung für Krankenhausbetreiber Erste wesentliche Änderung – Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F.: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat der aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzen aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Rechtsfolge: Einziehung zu Gunsten des Fiskus ist bei jedem Verfahren zulässig!

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und ihre spezifische Bedeutung für Krankenhausbetreiber Zweite wesentliche Änderung – Streichung in § 73 d Abs. 1 StGB a. F. (erweiterter Verfall) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten der aus ihnen erlangt worden sind…. Rechtsfolge: Jede Tat kann zum Anlass genommen werden, einen Gegenstand einzuziehen.

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und ihre spezifische Bedeutung für Krankenhausbetreiber Fallbeispiel: A als Inhaber eines Pflegedienstes rechnet gegenüber den Krankenkassen im Volumen von 100.000 € betrügerisch falsch ab. Indem Leistungen abgerechnet werden, die teilweise gar nicht erbracht wurden oder aber Pflegepersonal eingesetzt wurde, das nicht über die notwendigen Qualifikationen verfügt. A hat Aufwendungen für seine Personalkosten von 40.000 € und weitere Betriebskosten von 20.000 €. Hat A etwas erlangt? – 100.000 € Einziehung des erlangten wegen seiner Beschaffenheit möglich? – ja Geldschuld Hatte A Aufwendungen? – 60.000 € Kosteneinsatz Aufwendungen bewusst und willentlich für die Tat eingesetzt? – Ja Ist der Anspruch des Tatverletzten aus der Tat auf die Rückforderung erloschen? i.d.R. Nein Rechtsfolge: Abschöpfung i.H.v. 100.000 €