Praxisrelevante Aspekte des Beschwerdeverfahrens

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 Präsentation transkript:

Praxisrelevante Aspekte des Beschwerdeverfahrens StB MMag. Gerald Ehgartner, Richter am BFG WP und StB Mag. Günther Löwenstein, AUSTIN | BFP

Beschwerden an Verwaltungsgerichte Nach der BAO vorgesehene Beschwerden Bescheidbeschwerde §§ 243 ff BAO Maßnahmenbeschwerde § 283 BAO Säumnisbeschwerde § 284 BAO

Bescheidbeschwerdeverfahren Skizzierung des Ablaufs Zustellung des Bescheides Binnen Monatsfrist Erhebung Bescheidbeschwerde Grundsätzlich verpflichtende BVE Binnen Monatsfrist Vorlageantrag Erkenntnis des BFG Allenfalls ordentliche/außerordentliche Revision an VwGH bzw. Erkenntnisbeschwerde an VfGH

Erhebung der Beschwerde/Vorlageantrag Formalerfordernisse Frist 1 Monat ab Zustellung Einbringung bei der bescheiderlassenden Behörde Übermittlung Beschwerde/Vorlageantrag per Einschreiben oder FinanzOnline

Beschwerde Fristen | Beginn | Ende Frist zur Einbringung der Beschwerde: 1 Monat ab Zustellung/Verkündung insb. Einlagen in Databox (Verfügungsbereich) | Ansicht unerheblich Die elektronische Zustellung in die Databox erfolgt binnen einer Stunde ab der in der Amtssignatur (letztes Seite des Bescheides) angegebenen Uhrzeit (BFG 23.3.2016 RV/5100404/2016) Rechtsmittelfrist wird nicht ausgelöst bei Verweis auf Außenprüfungsbericht Ankündigung einer Begründung Dauer des Postlaufs wird nicht eingerechnet In wichtigen Fällen: Persönliche Übergabe der Beschwerde beim Finanzamt (Eingangsstempel, bestätigende Unterschrift) empfehlenswert Fristende ist niemals Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag (+ Karfreitag und 24. Dezember) sondern der nächste darauffolgende Werktag

Beschwerde Fristen | Hemmung | Fristverlängerung | Versäumung der Beschwerdefrist Hemmung der Beschwerdefrist bei Antrag auf Fristverlängerung iSd § 245 Abs 3 BAO Hemmung zwischen Tag der Einbringung des Antrags und dem Tag der Zustellung der Entscheidung (gilt sinngemäß auch bei Anträgen auf Verlängerung von Mängelbehebungsfristen) Antrag auf Nachreichung einer fehlenden Bescheidbegründung Hemmung zwischen Tag der Einbringung des Antrags und dem Tag der Zustellung der Mitteilung Versäumung der Beschwerdefrist § 308 BAO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei Hinderung durch unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis; zB Postversendung kommt nicht an) § 299 BAO: Aufhebung bei Unrichtigkeit innerhalb Jahresfrist (Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde)

Beschwerde Fristen | Beispiel Bescheid am 13. November 2017 zugestellt (a) Ende der Rechtsmittelfrist wäre grundsätzlich der 13. Dezember 2017 (b) Antrag auf Verlängerung der RM-Frist bis 31. Jänner 2018 am 20. November 2017 eingebracht (c) Abweisung des Antrags auf Fristverlängerung am 30. November 2017 (d) Rechtsmittelfrist durch Hemmung (exakt 11 Tage) und Feiertage bis 27. Dezember 2017 verlängert Variante: Abweisung des Antrags am 29. Jänner 2018 Frist läuft mit 31. Jänner 2018 ab, da die Hemmung die RM-Frist nicht über die beantragte Frist hinaus erstreckt. 13.11. (a) 20.11. (c) 30.11. (d) HEMMUNG 13.12. (b) 27.12.

Beschwerde ✓ x Gliederung | Einbringung Die Beschwerde sollte tunlichst der im § 250 BAO normierten Gliederung entsprechen und muss zwingend folgende Elemente enthalten: die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (Beschwerdepunkte) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Begehren) eine Begründung Beim Fehlen eines dieser Punkte ist ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen (§85 Abs 2 BAO) Nur der Spruch des Bescheids ist Anfechtungsgegenstand der Beschwerde Einbringung per Post, Fax oder via FinanzOnline, nicht per E-Mail oder E-Fax ✓ x

Beschwerdeschrift Antragstellungen im Rahmen Beschwerde/Vorlageantrag Antrag auf Aussetzung der Einhebung Wenn zweckmäßig: Antrag auf mündliche Verhandlung Wenn zweckmäßig: Antrag auf Senatsbesetzung Wenn zweckmäßig: Anregung Erörterungstermin

Aussetzung der Einhebung § 212a BAO Einem Antrag auf Aussetzung ist auch stattzugeben, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist (anders bei der Stundung iSd § 212 BAO) Eine Aussetzung ist nur dann nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabe­pflichtigen abweicht, oder wenn das Verhalten des Abgabe­pflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Beschwerdeschrift – Weiterer sinnvoller Inhalt Angaben zur Klarstellung Angaben zur Rechtzeitigkeit Steuerliche Vollmacht/Zustellvollmacht des steuerlichen Vertreters Konkrete Darstellung aller relevanten Subjekte (Beschwerdeführer, Haftungspflichtiger, Gesamtschuldner, Zeugen, etc.)

Beschwerdeschrift – Weiterer sinnvoller Inhalt Darstellung des Sachverhaltes/bisherigen Verfahrensganges Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes sowie des bisherigen Verfahrensganges Chronologische Darstellung aller Handlungen der Behörde sowie des Beschwerdeführers

Beschwerdeschrift – Weiterer sinnvoller Inhalt Darlegung der eigenen rechtlichen Beurteilung Im Rahmen der Begründung auch rechtliche Beurteilung angebracht Auf strukturierte rechtliche Argumentation achten

Beschwerdeschrift – Weiterer sinnvoller Inhalt Beweisanträge Nennung des Beweismittels und des Beweisthemas Optische Hervorhebung von Beweisanträgen Übersichtliche Darstellung aller beantragten Zeugen samt (inländischer) Zustelladressen Übersichtliche Darstellung/Aufzählung aller (mit Kurzbezeichnung versehenen) Beschwerdebeilagen

Beschwerdeschrift– Bescheidbezeichnung Bekämpfung aller relevanten Bescheide Allenfalls nicht nur Sachbescheid bekämpfen, sondern auch Wiederaufnahmebescheid Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO Feststellungsbescheid Bzw. nicht nur Wiederaufnahme- oder Haftungsbescheid bekämpfen, sondern auch Sachbescheid

Beschwerde Wiederaufnahmebescheid Wenn Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bestritten wird, ist zwingend der Wiederaufnahmebescheid anzufechten BFG 29.3.2017, RV/6100881/2014, Rzeszut/Grünsteidl, SWK 2017, 901 Kenntnis über Tatsachen nicht auf das Veranlagungsjahr beschränkt Aus früheren Veranlagungsjahre bekannte Sachverhalte stellen beim Vorliegen eines eindeutigen Sachzusammenhangs keine neu hervorgekommenen Tatsachen dar Kenntnis von Sachverhalten ab Einlangen beim Finanzamt: „Behörde als Gesamtorganisation“ Bei Bekämpfung von Wiederaufnahmebescheid und Sachbescheid ist zuerst über den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden Wenn BVE nur für Sachbescheid ergangen ist, nicht jedoch hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheids, muss das Gericht die Vorlage der Beschwerde bezüglich beider Bescheide zurückweisen (Rauscher, SWK 2014, 1145)

Beschwerde Haftungsbescheid Beschwerdemöglichkeit des Haftungspflichtigen sowohl gegen Haftungsbescheid als auch gegen Abgabenbescheid Voraussetzung: Ergehen des Haftungsbescheids Möglichkeit zum Beitritt zur Beschwerde gegen den Abgabenbescheid durch den Haftungspflichtigen Nur möglich, wenn bereits Beschwerde durch den Bescheidadressaten erhoben wurde (BFG 16.05.2017, RV/7101934/2017)

Beschwerdeschrift- Ermessensrüge BFG kann auch Ermessen üben Allenfalls Ermessensrüge in der Beschwerde Insbesondere auch bei Wiederaufnahmebescheid, § 299 BAO Bescheid und bei allen Ermessensmaßnahmen

Beschwerdeschrift- Weitere Empfehlungen Vorhaltecharakter von BFE und Vorlagebericht Eingehen auf BVE im Vorlageantrag Eingehen auf Sachverhaltsfeststellungen im Vorlagebericht

Beschwerdeschrift- Stil Eingehen auf Erfordernisse des BFG Angemessener, sachlicher Tonfall Lesbar, nicht unnötig lang Verarbeitbarkeit für das BFG Betragsmäßige Bezifferung aller beantragten Änderungen

Mangelhafte Beschwerde/Vorlageantrag Mängelbehebungsauftrag Nicht ausreichende bzw. fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen führt zur Zurücknahmeerklärung der Beschwerde/Vorlageantrag

Bis zum Ergehen der Entscheidung Möglichkeiten des Beschwerdeführers Vorbringen neuer Tatsachen, Beweise und Anträge Zurücknahme der Beschwerde Einschränkung/Adaptierung der Beschwerdepunkte § 300 BAO

Beschwerdevorentscheidung § 262 BAO Pflicht zur Beschwerdevorentscheidung durch Abgabenbehörde Ausnahmen in § 262 Abs 2 – 4 BAO Abs 2: keine BVE bei Antrag auf Unterbleiben der BVE in Beschwerde + Weiterleitung der Beschwerde an das BFG innerhalb von drei Monaten durch die Abgabenbehörde Abs 3: keine BVE bei Anfechtung lediglich wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder Verfassungswidrigkeit von Gesetzen Abs 4: keine BVE bei Bescheid des BMF Wann ist Antrag auf Unterbleiben sinnvoll? (Renner) Keine Stattgabe zu erwarten Prüfung durch Großbetriebsprüfung (keine andere Ansicht des FA zu erwarten) Reine Rechtsfrage Orientierung des Bescheids an BMF-Weisung oder Richtlinien Verfahrensbeschleunigung Vorlageantrag nach ergangener BVE binnen eines Monats (verlängerbar) bei Abgabenbehörde einzubringen

“Vergleich“ vs. Entscheidungssperre im Abgabenverfahren Neuerungen durch das FVwGG Grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für einen Vergleich § 276 Abs 5 BAO aF: zweite BVE bei Zustimmung des Abgabepflichtigen Nunmehr Aufhebung durch die Abgabenbehörde gem. § 300 BAO an das BFG gerichtete Zustimmung des Abgabepflichtigen Weiterleitung der Zustimmung durch das BFG (Kann-Bestimmung) Aufhebung innerhalb gesetzter Frist + Ersatzbescheid Nichtigkeit eines Ersatzbescheides außerhalb gesetzter Frist BFG hinsichtlich Ersatzbescheid zur Entscheidung berufen Weiterhin Möglichkeit zur Sachentscheidung Nur durch Beschwerdezurücknahme kann dem BFG die Entscheidungskompetenz genommen werden zB bei drohender „Verböserung“

Fazit Verfahrensökonomie Hilft der Beschwerdeführer dem BFG, kann das BFG dem Beschwerdeführer helfen

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