Disziplinarrecht Brixen, Frühjahrstagung 2010, 16. März 2010

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Disziplinarrecht Brixen, Frühjahrstagung 2010, 16. März 2010

Allgemeines / Prinzipien Prinzip der Unrechtmäßigkeit: das Verhalten der Lehrperson muss eine Vorschrift verletzen (objektives Element) Prinzip des Verschuldens: das Verhalten der Lehrperson muss vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig bzw. fahrlässig sein (subjektives Element) Rückfälligkeit: es gilt das Prinzip der Anwendung der nächst höheren Strafe bei niedrigen Disziplinarmaßnahmen (schriftliche Ermahnung, Verweis) sowie der Erhöhung des „Strafrahmens“ bei höheren Disziplinarmaßnahmen (zeitweiligen Dienstsuspendierungen) Prinzip der Verhältnismäßigkeit: das rechte Maß im Einschätzen der Verfehlung und der Notwendigkeit ein Verfahren zu beginnen – Disziplinarrecht ist kein „Konfliktlösungsinstrument“ Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Strafen - „alte Regelung“ Schriftliche Ermahnung: bei geringfügiger Missachtung von Dienstpflichten als öffentlich Bediensteter Verweis: bei nicht schwerwiegender Missachtung von Dienstpflichten als Lehrperson Zeitweilige Dienstsuspendierung bis zu 1 Monat: bei schwerwiegender Missachtung von Dienstpflichten als öffentlich Bediensteter und Lehrperson, Missachtung Amtsgeheimnis, unterlassene Aufsichtspflicht Zeitweilige Dienstsuspendierung 1 – 6 Monate: bei besonders schwerwiegender Missachtung von Dienstpflichten, Amtsmissbrauch, Funktionieren der Schule in Gefahr, Autoritätsmissbrauch Schulführungskraft Schulamt Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Strafen - „Alte Regelung“ Zeitweilige Dienstsuspendierung 6 Monate und Einsetzung in anderen Aufgaben: bei rechtskräftiger Verurteilung für Straftat, für welche StGB eine Höchststrafe von >3 Jahren vorsieht; bei Nebenstrafe des Ausschlusses aus öffentlichen Ämtern; bei Verlust der elterlichen Gewalt – Bezug zu Lehrerfunktion muss gewährleistet sein Auswirkung auf die Laufbahn, Verbot der Teilnahme an Wettbewerben für Schulführungskräfte Dienstenthebung: bei äußerst schwerwiegender Verfehlungen gegen Verpflichtungen als Lehrperson; bei vorsätzlichen Handlungen die der Schule, den Schülern, den Eltern einen schweren Schaden zufügen; schwerwiegende Entwendung von Schuleigentum; äußerst schwerwiegende Missachtung von Lehrerpflichten in der Öffentlichkeit; schwerer Amtsmissbrauch, Bestechung Schulamt Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Neue Regelung“ (Brunetta) DL NR. 150 27. Okt. 2009 (Capo V – sanzioni disciplinari e responsabilità di dipendenti pubblici) Neue Disziplinarstrafen (zusätzlich zu den bereits bestehenden) Zuständigkeiten für das „Verfahren“ haben sich verändert Ablauf des „Verfahrens“ hat sich geändert Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

1. Neue Disziplinarstrafen Zeitweilige Dienstsuspendierung von drei Tagen bis zu drei Monaten: bei Verletzung von Dienst- und Arbeitspflichten, falls öffentliche Verwaltung deshalb zu Schadenersatz verurteilt wurde Versetzung in den Stand der Verfügbarkeit (collocamento in disponibilità): bei fehlender Effizienz aufgrund Verletzung von Dienst- und Arbeitspflichten, falls öffentliche Verwaltung deshalb in ihrer Funktionalität gefährdet wurde – kann nach 2 Jahren zur Dienstenthebung führen Zeitweilige Dienstsuspendierung bis zu drei Monaten: bei Unterlassung von Disziplinarschritten – damit verbunden ist auch der Abzug von Ergebnisgehältern bzw. Leistungsprämien Zeitweilige Dienstsuspendierung bis zu 15 Tagen: bei Verweigerung der Zusammenarbeit mit der für Disziplinarverfahren zuständigen Stelle (Direktor, SA) Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

1. Neue Disziplinarstrafen Dienstenthebung aus berechtigtem Grund laut ZGB bleibt weiterhin aufrecht Dienstenthebung: bei Falschbescheinigung der Dienstanwesenheit und bei Falschbescheinigung der gerechtfertigten Dienstabwesenheit (z.B. materielle Fälschung des Krankheitszeugnisses durch die Lehrperson, inhaltliche Fälschung der Krankheitsbescheinigung in Beteiligung des ausstellenden Arztes) Bei Überschreitung von ungerechtfertigten Abwesenheiten (3 Tage innerhalb von 2 Jahren; 7 Tage innerhalb von 10 Jahren) Bei grundlos nicht erfolgten Dienstantritt an dem von der Schule vorgegebenen Tag Bei Dokumentenfälschung zwecks Beschleunigung der Karriere Bei wiederholtem schwerwiegenden aggressiven, bedrohenden, belästigenden oder ehrverletzenden Verhalten Bei Verurteilung mit Nebenstrafe des permanenten Verbots der Bekleidung öffentlicher Ämter Bei wiederholter ungenügender Leistung aufgrund Verletzung von Arbeitspflichten Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

2. „Neue Regelung“ Zuständigkeiten Schulführungskraft (nur wenn Führungsrang) – zuständig für: Schriftliche Ermahnung Verweis Zeitweilige Dienstsuspendierung bis zu 10 Tagen Schulamtsleiter – Amt 16.4 als für das Verfahren zuständige Amt –zuständig für: alle höheren Disziplinarstrafen (ab zeitweiliger Dienstsuspendierung von mehr als 10 Tagen) Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

3. Neuer Ablauf des Verfahrens – Fristen Fehlverhalten der Lehrperson Der/Die Schuldirektor/in hat ab der Kenntnis des Fehlverhaltens der Lehrperson 20 Tage Zeit, das Disziplinarverfahren durch die schriftliche Vorhaltung zu eröffnen. Wird keine Initiative ergriffen, ist die Eröffnung eines Verfahrens nicht mehr möglich Lehrperson hat 10 Tage Zeit, sich auf die mündliche Anhörung vorzubereiten. Schuldirektor/in muss die Anhörung somit auf einen Termin nach Ablauf dieser Frist ansetzen. Lehrperson kann bis zum Termin der mündlichen Anhörung auch eine schriftliche Stellungnahme abliefern, mit/ohne Verzicht auf mündliche Anhörung Schuldirektor/in muss Disziplinarmaßnahme innerhalb von 60 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens ergreifen (Disziplinarstrafe | Archivierung), andernfalls „erlischt“ das Verfahren. Ergänzende Untersuchungen möglich. Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Details Fehlverhalten Eröffnung des Verfahrens Verteidigung Abschlussmaßnahme Ermahnung / Verweis / zeitweilige Suspendierung oder Archivierung Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Fehlverhalten Verpflichtung des/r Schuldirektors/in bei einem festgestellten Fehlverhalten zu agieren; bei Nichterfüllung dieser Pflicht – Sanktionen für die Schulführung Ergänzende Untersuchung durch den/die Schuldirektor/in möglich Einschätzung der „Schwere des Fehlverhaltens“ | Zuordnung an einen Disziplinartatbestand: Die Schulführungskraft muss entscheiden, ob sie „intern“ das Verfahren eröffnet oder „extern“ vorgehen lässt | Prinzip der „Wiederholungstat“ Ne bis in idem! Wer das Verfahren einleitet, muss es auch zu Ende bringen (Ein Verfahren kann nicht „übergeben“ werden) Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Eröffnung des Verfahrens Schriftlichkeit der Vorhaltung („Anklage“) Prinzipien: Keine allgemeinen Angaben, sondern genaue Angabe von Art des Verstoßes , Zeit, Ort, Beteiligte, Auswirkungen etc. Bei „Wiederholungstat“ Hinweis auf bereits gesetzte Maßnahmen (Schriftliche Ermahnung, Verweis, zeitweilige Dienstenthebung) sowie Feststellung der „Wiederholungstat“. Verfahrensbelehrung Zustellung der Vorhaltung: Einschreibebrief mit Rückantwort oder persönliche Aushändigung mit Unterschrift für die Entgegennahme Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Verteidigung Der/Die beschuldigte Lehrperson hat das Recht einer mündlichen Anhörung zur Vorhaltung. Er kann für eine schriftliche Stellungnahme optieren und dabei auf die Anhörung verzichten. Falls der Verzicht auf die mündliche Anhörung in der schriftlichen Stellungnahme nicht ersichtlich ist, Anhörung auf alle Fälle durchführen Der/Die beschuldigte Lehrperson hat das Recht, sich bei der mündlichen Anhörung – etwa von einem Anwalt oder einem Gewerkschaftsvertreter begleiten (nicht vertreten!) zu lassen Der/Die Schuldirektor/in ist bei der Anhörung nicht verpflichtet zu „argumentieren“ Die Schulführungskraft kann bei der Anhörung eine Person für die Erstellung eines Protokolls hinzuzuziehen. Das Protokoll soll von Schuldirektor/in und Lehrperson gegengezeichnet werden Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Abschlussmaßnahme Archivierung Schriftliche Ermahnung Verweis Zeitweilige Suspendierung vom Dienst (Gehaltsabzug) von nicht mehr als 10 Tagen „Erlöschen“ des Verfahrens bei Ablauf der Fristen Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Disziplinarrecht 8 - „Neue Regelung“ - Strafverfahren Es gilt die Regel, dass das Disziplinarverfahren auch bei einem behängendem Strafverfahren weiter verfolgt wird (Ausnahme: besondere Komplexität) – Korrektur des Disziplinarurteils aufgrund des Strafurteils möglich Auf Antrag des Verurteilten (fatto non sussiste, fatto non costituisce reato) – Verfallsfrist von 6 Monaten Von Amtswegen (bei Archivierung des Disziplinarverfahrens oder zeitweiliger Dienstenthebung) und Schuldspruch im Strafverfahren, für welchen Dienstenthebung vorgesehen ist Verfallsfrist von 6 Monaten für Wiederaufnahme und von 6 Monaten für Abschluss Vorbeugende Dienstsuspendierung mit Unterhaltsbeitrag nach wie vor aufrecht Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018

Danke für die Aufmerksamkeit Fragen? Danke für die Aufmerksamkeit Direktorentagung Brixen / Disziplinarrecht - Matzneller 18.09.2018