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DATUM Arbeitsunfall.

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Präsentation zum Thema: "DATUM Arbeitsunfall."—  Präsentation transkript:

1 DATUM Arbeitsunfall

2 Definition Arbeitsunfall
Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Ein Arbeitsunfall ist ein Personenschaden eines Arbeitnehmers, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers steht und einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begründet.

3 Arten von Arbeitsunfällen
Arbeitsunfall Arten von Arbeitsunfällen Arbeitsunfall Unfälle bei der Arbeit Dienstwegeunfälle Unfälle auf beruflich bedingten Wegen - auf dem Betriebsgelände - im öffentlichen Straßenverkehr Wegeunfall Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit - im öffentlichen Straßenverkehr

4 Arbeitsunfall Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels (z.B. Brille)

5 Voraussetzung für Anerkennung
Arbeitsunfall Voraussetzung für Anerkennung Die Tätigkeit des Versicherten ist zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) Versichert sind Tätigkeiten, die den Interessen des Unternehmens zu dienen bestimmt sind, unerheblich ist ob sie tatsächlich einen objektiven Nutzen bringen.

6 Voraussetzung für Anerkennung
Arbeitsunfall Voraussetzung für Anerkennung Die Tätigkeit hat zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt. aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen => keine Anerkennung

7 Voraussetzung für Anerkennung
Arbeitsunfall Voraussetzung für Anerkennung Das Unfallereignis hat einen Gesundheitserstschaden (oder den Tod) des Versicherten verursacht Dagegen ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens -nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Rente

8 Voraussetzung für Anerkennung
Arbeitsunfall Voraussetzung für Anerkennung 4. Als Arbeitsunfälle gelten auch solche Körperschädigungen, die sich bei Botengängen im Auftrag des Vorgesetzten ereignen, ebenso bei Unfällen, die sich bei Betriebsveranstaltungen wie z.B. Betriebsausflügen ereignen.

9 Unfall auf Betriebsweg
Arbeitsunfall Unfall auf Betriebsweg ist eine zurückgelegte Wegstrecke außerhalb des normalen Arbeitsorts. Der Betriebsweg wird im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt und ist kein Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit der versicherten Tätigkeit zum Wohnort

10 Wegeunfall Arbeitsunfall
Unfall, der sich auf  dem “direkten” Weg von Zuhause zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause ereignet. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel nötig werden, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann Beginn/ Ende: Durchschreiten der Außenhaustür

11 Kein Versicherungsschutz
Arbeitsunfall Kein Versicherungsschutz Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Versicherten dienen der privaten Sphäre und unterliegen auch dann nicht dem Versicherungsschutz, wenn sie während der Arbeitszeit und/oder mit Billigung des Arbeitgebers ausgeführt werden

12 Kein Versicherungsschutz
Arbeitsunfall Kein Versicherungsschutz ein Unfall während der Arbeitspausen selbst dann nicht, wenn diese Mahlzeiten am Arbeitsplatz eingenommen Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftreten.

13 Kein Versicherungsschutz
Arbeitsunfall Kein Versicherungsschutz Auch während der Inanspruchnahme von Raucherpausen sowie dem Weg in und von dem Ort der Raucherpause besteht kein Versicherungsschutz Auch Unfälle, die sich zwar auf dem Betriebsgelände ereignen, aber keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen, wie z.B. der private Besuch eines Kollegen während der Freizeit, fallen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

14 Arbeitsunfall Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt in der Regel keine Sachwerte Ausnahmen: Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen (z.B. zerrissene Kleidung) oder durch den Arbeitsunfall beschädigte Hilfsmittel (z.B. Brille) werden ersetzt.

15 Verschulden Arbeitsunfall
Für die Anerkennung als Arbeitsunfall kommt es grundsätzlich nicht auf das Verschulden des Versicherten an. Auch Arbeitsunfälle, die erst durch ein gefahrschaffendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers verursacht werden, unterliegen dem Versicherungsschutz, Der Versicherungsschutz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch eine von dem Arbeitnehmer selbst geschaffene Gefahr ausgeht.

16 Verschulden Arbeitsunfall
Der Versicherungsschutz ist jedoch ganz oder teilweise für Unfälle zu versagen, die der Versicherte sich vorsätzlich zugezogen hat oder die er beim Begehen einer strafbaren Handlung erlitten hat.

17 Einfluss von Alkohol Arbeitsunfall
Stand der Verletzte unter Vollrausch oder wies bei einer geringeren Alkoholkonzentration erhebliche Reaktions- und Handlungsmängel auf, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. War der Verletzte alkoholisiert, zeigte aber kein alkoholbedingtes Fehlverhalten, ist ein Arbeitsunfall vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung gedeckt.

18 Arbeitsunfall – was nun?
Leichte Verletzungen: 1. Erstversorgung durch den Ersthelfer 2. Eintrag ins Verbandbuch – durch Ersthelfer Dokumentation der Verletzung für eventuell auftretende Spätfolgen  Arbeitsunfall Sonst: Keine Leistungen durch Unfallkasse Stich- und Schnittverletzungen (potentiell infektiös)  Unfallmeldung

19 Arbeitsunfall – was nun?
Andere Verletzungen Notruf 112 Durchgangsarzt, z.B. Chirurgie konsultieren wenn: die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen

20 Arbeitsunfall – was nun?
Unfallanzeige Bei mehr als drei Kalendertagen, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft  oder Unfallkasse gemeldet werden, und zwar sowohl vom Arbeitgeber als auch vom behandelnden Arzt.


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