Infos zur Oberstufenverordnung G9 ABI 2019 ABI 2021 Infos zur Oberstufenverordnung G9 Klasse 10: Abschluss Sek.I und Übergänge in die Oberstufe Klasse 11: Einführungsphase G9 Beginn 2018/19 Klasse 12/13: Qualifikationsphase G9 Beginn 2019/20 Kurswahlen ABI 2021 … Zusammengestellt nach Materialien des Kultusministeriums und des Philologenverbandes AEG, Bm-Ha-Wo 09/2017
Abschlüsse und Berechtigungen schulischer Teil der Fachhochschulreife Allgemeine Hochschulreife Fachhoch- schulreife Abschlüsse und Berechtigungen Nachweis bestimmter Leistungen in der Abiturprüfung und Abgeschlossene Berufsausbildung Nachweis bestimmter Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase AVO-GOBAK § 1 AVO-GOBAK § 17 oder Einjährig: berufsbe- zogenes Praktikum oder Einjährig: soziales oder ökologisches Jahr, Wehr-/Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst Nachweis bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
Link Tabelle
G9 1 2 3
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Grundlage KMK-Vereinbarung zur gymnasialen Oberstufe Zweijährige Qualifikationsphase, Fachdifferenzierung auf zwei Anforderungsebenen, Schulhalbjahrsbezogene Unterrichtssequenzen, Fachkurssystem statt Schulzweige, 265 Gesamtwochenstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 13, darunter bis zu fünf Wahlstunden. Gesetzliche Grundlage zur Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe nach §11 NSchG mit folgenden Vorgaben: Die Gymnasiale Oberstufe besteht unter G9 aus der einjährigen Einführungsphase (Klasse 11) und der zweijährigen Qualifikationsphase (Klassen 12/13) Schwerpunktbildung Facheinteilung nach Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs-, Wahlfächern Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 11 Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen. (2) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12.Schuljahrgangs unterrichtet. Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden. (3) Der 10.Schuljahrgang ist zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. §9 Abs.3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 11 und 12. Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen. (4) Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. (5) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. Im Übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil. (6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet. (7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. (8) Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 11. und 12.Schuljahrgangs. §60 Abs.1 Nr.6 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt. (9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln." 1972_07_07-Vereinbarung-Gestaltung-Sek2.pdf
Infotag: Sa. 03.02.2018 Das Berufliche Gymnasium Berufsbildende Schulen (vgl.: http://www.mk.niedersachsen.de) Die Berufsausbildung in Deutschland erfolgt überwiegend im Dualen System. Dieser Begriff bedeutet Ausbildung in einem Betrieb, in der Verwaltung oder in Praxen eines freien Berufs einerseits und in der Berufsschule andererseits, also an zwei Lernorten: im Betrieb und in der Berufsschule. Berufsschule In der Berufsschule werden die Schülerinnen und Schüler der einzelnen Ausbildungsberufe in der Regel in eigenen Fachklassen unterrichtet. Die Berufseinstiegsschule Diese neue Schulform umfasst das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) und die Berufseinstiegsklasse (BEK). Im BVJ steht die individuelle Förderung mit einzelfallbezogener Zielsetzung im Vordergrund, in der BEK ist das gemeinsame Ziel der Hauptschulabschluss bzw. die Verbesserung der Ausbildungsreife. Berufsfachschulen (BFS) Neben der Ausbildung im dualen System kann ein Beruf teilweise oder auch vollständig in einer beruflichen Vollzeitschule, der Berufsfachschule, erlernt werden. Die Fachoberschule (FOS) Die Fachoberschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine erweiterte und vertiefte fachpraktische und fachtheoretische Bildung. Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung wird die Fachhochschulreife und die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule erworben. Die Berufsoberschule (BOS) Berufsoberschulen sind zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge (Klasse 12 und Klasse 13), in denen die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann. Das Berufliche Gymnasium Berufliche Gymnasien sind dreijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die zum Abitur führen und die Allgemeine Hochschulreife vermitteln. Die Fachschule (FS) Die Fachschule ist eine wesentliche Säule der beruflichen Weiterbildung. Die Ausbildungsgänge und Abschlüsse sind auf den beruflichen Aufstieg ausgerichtet. Infotag: Sa. 03.02.2018
Der Jahrgang 10 bildet den Abschluss der Sekundarstufe I. Klasse 10 Der Jahrgang 10 bildet den Abschluss der Sekundarstufe I. Am AEG wird nach einer angepassten Stundentafeln 1 unterrichtet. Ein geplanter Auslandsaufenthalt sollte in Klasse 11 erfolgen. … Merkblatt Ausland: Link zur Homepage Mögliche Abschlüsse 1. Erweiterter Sekundarabschluss 1 bei Versetzung in die Einführungsphase. 2. Sekundarabschluss I: Realschulabschluss Versetzung wäre mit nur einer Fremdsprache möglich. 3. Sekundarabschluss I: Hauptschulabschluss maximal drei nicht ausreichende Leistungen. 4. Bei einem Abgang aus Jg. 10 Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss.
Alle Fächer des Pflichtunterrichts Versetzung 10. und 11.Klasse Klassenkonferenz Entscheidet nach schulrechtlichen Bestimmungen sowie pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten Kriterium Kann eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsten Klasse erwartet werden ? VO-GO § 9 EB-VO-GO zu § 9 Grundlage Alle Fächer des Pflichtunterrichts Anforderungen an Ausgleichsfächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden
In allen anderen Fächern mindestens ausreichend Versetzung 10. Klasse in allen Fächern mindestens ausreichend in einem Fach mangelhaft in zwei Fächern mangelhaft in einem Fach ungenügend 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend 1 Ausgleichsfach mit mindestens gut oder 2 Ausgleichsfächer mit mindestens befriedigend In allen anderen Fächern mindestens ausreichend Versetzung möglicher Ausgleich VO-GO § 9 EB-VO-GO zu § 9 Konferenzentscheidung im Einzelfall Wird nach dem ersten Schulhalbjahr ein Wahlfach gewechselt, können nur die Leistungen in dem im zweiten Schulhalbjahr neu begonnenen Fach herangezogen werden. Nichtversetzung
Aufbau der gymnasialen Oberstufe 11.Klasse und 12./13. Klasse Aufbau der gymnasialen Oberstufe 11.1 11.2 Einführungsphase Versetzung 12.1 12.2 13.1 13.2 Qualifikationsphase Angebot von Schwerpunkten Thematisch bestimmte Halbjahresabschnitte Abiturprüfung (Zentralabitur) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Unterricht in Kernfächern Schwerpunktfächern Ergänzungsfächern Wahlfächern Seminarfach VO-GO § 8 (8.1 u. 8.2) Anlagen 1 und 2 Pflichtunterricht und Wahlunterricht EB-VO-GO zu § 8 VO-GO § 10 Anlage 3 EB-VO-GO zu § 10 Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Qualifikationsphase Erwerb einer Gesamtqualifikation durch Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung
Klasse 11: Aufnahmeverfahren Aufnahmeverfahren für externe Schüler/innen: (aus VO-GO+EB §2) … 2.4 Antragsverfahren zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe 2.4.1 Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden wollen, ohne die betreffenden Schule besucht zu haben, beantragen die Aufnahme schriftlich bis zum 20. Februar des Jahres bei der gewünschten Schule. 2.4.2 Dem Antrag sind beizufügen: a) das Halbjahreszeugnis aus dem letzten Schuljahr des Sekundarbereichs I oder das Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, sofern letzteres bereits vorliegt, b) eine Erklärung, dass die Aufnahme ausschließlich an der betreffenden Schule beantragt wird, c) eine Erklärung, ob die gymnasiale Oberstufe bereits an einer anderen Schule besucht worden ist. 2.4.3 Die Schulen informieren die Schülerinnen und Schüler über die Organisation der gymnasialen Oberstufe und planen die Aufnahme ein. Die Aufnahme selber erfolgt erst nach Vorlage des Zeugnisses über die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. 2.4.4 Die Schulen teilen dem Schulträger bis zum 15. April die Zahl der vorliegenden Aufnahmeanträge mit. Falls die Aufnahmekapazität überschritten wird, führt der Schulträger in Absprache mit den Schulen einen Ausgleich herbei. Ist der Ausgleich im Bereich des Schulträgers nicht möglich, so unterrichtet dieser die Landesschulbehörde, die einen Ausgleich unter den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs herbeiführt. Formular Aufnahme Kl.11
Schülerpflichtstundenzahl: 30 Einführungsphase: 11.Klasse Bereich Pflicht- unterricht Wahl- unterricht Aufgabenfeld A B C Sport Fach Deutsch 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache 1) 2) Musik 4) und Kunst 4) Darstellendes Spiel 4) Wochenstunden 3 • 3 • 3 1)3) • 2 Jeweils ½ Jahr Geschichte Erdkunde Politik-Wirtschaft 5) Religion, Werte u. Normen, Philosophie • 2 • 1 • 3 5) • 2 + Info Beruf/Studium VO-GO § 8 Anlage 1 nur 3 Std. Mathematik Biologie 6) Chemie 6) Physik 6) Informatik 6) • 3 • 2 • 2 • 2 Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule 1) Im Fach Latein beträgt die Teilnahmeverpflichtung vier Wochenstunden. 2) Die Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend besucht haben, sind nicht zur Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache verpflichtet, wenn ein Beschluss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 vorliegt und sie am Unterricht in Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3) Wer in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu beginnt, hat in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase eine Teilnahmeverpflichtung von vier Wochenstunden. Die Belegungsverpflichtung in der Qualifikationsphase beträgt nach Anlage 2 Fußnote 5 vier Wochenstunden. 4) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. Die Schülerin oder der Schüler kann ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr. 5) Eine Wochenstunde entfällt auf Unterricht zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung. 6) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist am Unterricht in einem anderen Fach teilzunehmen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein, jedoch kein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler ohnehin am Unterricht teilnimmt. 7) Die Schülerin oder der Schüler muss drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik für die gesamte Einführungsphase wählen. 8) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur angeboten werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt ist. 9) Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 kann Sport als Prüfungsfach nur wählen, wer in einem Schulhalbjahr zusätzlich Unterricht mit zwei Wochenstunden in Sporttheorie besucht hat. Sport • 2 Wahlfremdsprachen 7); neue , für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Sporttheorie 8), Förderunterricht, Arbeitsgemeinschaften + Schülerpflichtstundenzahl: 30
Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe Oberstufe Punktesystem Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe Leistungen in den Klausuren bzw. in der Facharbeit Zusammenfassende Bewertung am Ende eines Halbjahres mit den Noten 1 bis 6 Mitarbeit im Unterricht mündliche Beiträge (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate, u.a.) Umsetzung der Noten in Punkte schriftliche Beiträge (Tests, Datensammlungen, Protokolle, Schülerbetriebspraktika u.a.) experimentelle, gestalterische und praktische Leistungen Das Punktesystem 15 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 03 02 01 00 04 + 1 - + 2 - + 3 - + 4 + 5 - 6 -
Klasse 11: Was ist noch neu? Die 11. Klassen werden neu zusammengestellt Kriterien: Pädagogische Erwägungen, Leistung, Geschlecht, … Schriftliche Arbeiten heißen dann Klausuren, Noten werden als Punkte vergeben In der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. … Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer Lerngruppe das Ergebnis unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. … Jede Schülerin und jeder Schüler führt in der gymnasialen Oberstufe ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind. … In der Einführungsphase wird die Richtigkeit der Eintragungen durch die Unterschrift der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, in der Qualifikationsphase durch die Unterschrift der Tutorin oder des Tutors bestätigt. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres muss das Studienbuch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben werden. Unter „Bemerkungen“ ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen. … Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler bestätigen durch Unterschrift … Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen. Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächst höheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als „nicht teilgenommen“ gewertet.
Aufbau der gymnasialen Oberstufe 11.Klasse und 12./13. Klasse Aufbau der gymnasialen Oberstufe 11.1 11.2 Einführungsphase Versetzung 12.1 12.2 13.1 13.2 Qualifikationsphase Angebot von Schwerpunkten Thematisch bestimmte Halbjahresabschnitte Abiturprüfung (Zentralabitur) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Unterricht in Kernfächern Schwerpunktfächern Ergänzungsfächern Wahlfächern Seminarfach VO-GO § 8 (8.1 u. 8.2) Anlagen 1 und 2 Pflichtunterricht und Wahlunterricht EB-VO-GO zu § 8 VO-GO § 10 Anlage 3 EB-VO-GO zu § 10 Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Qualifikationsphase Erwerb einer Gesamtqualifikation durch Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung
Versetzung in die Qualifikationsphase in allen (Wahl-) Pflichtfächern mindestens 5 Punkte in einem Fach 1, 2, 3 oder 4 Punkte in zwei Fächern 1, 2, 3 oder 4 Punkte in einem Fach 0 Punkte 2 Ausgleichsfächer mindestens jeweils Durchschnitt 5 Punkte 1 Ausgleichsfach mit mindestens 10 Punkten oder 2 Ausgleichsfächer mit 8 oder 9 Punkten in allen anderen Fächern mindestens 5 Punkte Versetzung möglicher Ausgleich VO-GO § 9 EB-VO-GO zu § 9 Konferenzentscheidung im Einzelfall Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 1 höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten und der weiteren Fremdsprache können nur untereinander ausgeglichen werden. Nichtversetzung
Ziele der gymnasialen Oberstufe 11.Klasse und 12./13. Klasse Ziele der gymnasialen Oberstufe Die Schüler sollen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung erreichen wichtige inhaltliche und methodische Voraussetzungen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben ihren Bildungsweg auch berufsbezogen fortsetzen können Das besondere Ziel: Stärkung des selbständigen Lernens und wissenschaftspropädeutische Grundbildung mit Vertiefung in Schwerpunktbereichen
A B C Aufgabenfelder Deutsch Mathematik Politik-Wirtschaft Geschichte sprachlich- literarisch- künstlerisch A gesellschafts- wissenschaftlich B Mathematisch- naturwissensch.- technisch C Deutsch Mathematik Politik-Wirtschaft Geschichte Erdkunde Englisch Physik Chemie Biologie Französisch Spanisch Latein Kunst Musik Darstellendes Spiel Philosophie Informatik Werte und Normen Religion Sport Seminarfach
Jeder Schüler hat fünf Prüfungsfächer (P1, P2 und P3: fünfstündig – P4 und P5 dreistündig) 3x LK 2 Fächer auf erhöhtem Niveau (P1, P2) schriftliche Abiturprüfung *) (die beiden Schwerpunktfächer, doppelte Wertung) 1 Fach auf erhöhtem Niveau (P3) schriftliche Abiturprüfung *) (einfache Wertung) VO-GO § 11 EB-VO-GO zu § 11 AVO-GOBAK § 11 gk Achtung: Die einfache Wertung von P3 statt bisher doppelter Wertung setzt eine noch nachzuvollziehende Änderung der AVO-GOBAK aufgrund eines KMK-Beschlusses vom 8.12.2016 voraus, wonach anstelle von drei zukünftig nur maximal zwei Prüfungsfächer auf erhöhtem Niveau doppelt gewichtet werden können. Sport als P1, P2 oder P3: sechsstündig Sport als P5: vierstündig Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt: P1 das erste Schwerpunktfach Geschichte P2 Deutsch/fortgeführte Fremdsprache/Mathematik/Naturwissenschaft P3 das zweite Schwerpunktfach 1 Fach auf grundlegendem Niveau (P4) schriftliche Abiturprüfung *) 1) 1 Fach auf grundlegendem Niveau (P5) mündliche Abiturprüfung gk *) Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist möglich. 1) Auf Wunsch besondere Lernleistung möglich
Wahl der Prüfungsfächer Voraussetzung für eine Wahl: mindestens halbjährige Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase Bedingungen für die Wahl der fünf Prüfungsfächer: DREI schriftliche Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau 3 1) Eine Fremdsprache kann als P1, P2, P3 (= erhöhtes Niveau) nur gewählt werden, wenn es sich a) um eine fortgeführte Fremdsprache (1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache) handelt oder b) um eine Wahlsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 b handelt, in der am Ende des Schuljahrgangs vor der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde 2. als P4 oder P5 gewählt werden, wenn sie unter die obige Nr. 1 fällt oder wenn es sich um eine neubegonnene Fremdsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 c handelt und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. ZWEI der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache 1), Mathematik 2 Mindestens EIN Prüfungsfach aus jedem Aufgabenfeld. 1 Mit 00 Punkten können Belegungsverpflichtungen nicht erfüllt werden. 00 Von themengleichen Halbjahren kann nur eines auf die Belegungsverpflichtung angerechnet werden.
Weitere HjE (z.B. PF Ek, Sp, FS, Ku, Mu, DS, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.) Profile FS1/ FS2 oder DE/FS NW1/NW2 oder MA/NW GE/PW oder GE/EK KU/DE oder KU/MA Schwerpunkte Profile sprachl. 4 2 +2 32 36 naturw. 4 2 +2 32 36 gesells. 4 2 +2 32 36 künstl. 4 2 +2 32 36 Deutsch Fremdsprache 1)2) Politik-Wirtschaft (Erdk.) Religion/WN/Philosophie 5) Prüfungsfach aus B 9) Mathematik Naturwissenschaft 1) Seminarfach 7) Geschichte Kunst/Musik/Darstell.Spiel 4) Musik bzw. Kunst 4) Kunst bzw. Musik, oder DS 4) weitere Fremdsprache 1)3) weitere Naturwissenschaft 1)6) weitere Fremdspr./Naturw. 8) Summe der HjE Weitere HjE (z.B. PF Ek, Sp, FS, Ku, Mu, DS, Ge, Po, Rel/WN, NW, Inf.) HjE insgesamt möglich AVO-GOFAK § 15 Abs. 1 bis 3 § 15 Abs. 9 § 15 Abs. 10 Anlage 3 Einbringungsverpflichtung mit den entsprechenden Fußnoten (siehe unten) EB-AVO-GOFAK zu §15 15.1 Sport § 15 Abs. 1 Punktsumme der Gesamtqualifikation § 15 Abs. 2 Besondere Bedingungen bei den Einbringungsverpflichtungen (Schuljahreswiederholung, Themengleichheit, 00 Punkte nicht einbringbar, höchstens 5 Ergebnisse pro Fach) § 15 Abs. 3 Einbringungsverpflichtungen § 15 Abs. 9 Seminarfach § 15 Abs. 10 Sport Prüfungsfach Anmerkung 9): Die Einbringungsverpflichtung Prüfungsfach aus B wird mit einem Pluszeichen dargestellt, da es sich um insgesamt 4 HjE handeln muss, also eine Addition zu z.B. Politik oder Religion erfolgen muss. Fußnoten aus der Verordnung: „1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) 1Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. 2Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden. Anmerkung der Redaktion: Dies bedeutet in Übereinstimmung mit dem MK, dass z.B. ein Realschüler, der in den Jahrgängen 5 bis 10 noch keine 2. FS hatte, die neu beginnende FS 4 Halbjahre belegen und davon zwei Halbjahresergebnisse einbringen muss. Der Gymnasialschüler hingegen, der bereits 2 FS in den Klassen 5 bis 10 versetzungsrelevant hatte und eine dieser FS in der Einführungsphase durch eine neu beginnende FS ersetzt, muss zwar auch 4 Halbjahre belegen, hat aber keine Einbringungsverpflichtung in dieser neu beginnenden FS. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) 1 Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) 1 Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. 2Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach lnformatik einzubringen. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind zwei Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen.“ Kurswahl2019_G9.exe 21
Kurswahlen Abi 2021 Kurswahl2019_G9.exe
Fachhochschulreife AVO §1 ... (3) Die Fachhochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe, ... und zwar der schulische Teil nach Maßgabe des § 17 und 2. der berufsbezogene Teil a) durch eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung, b) durch ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder c) durch Ableistung eines einjährigen sozialen oder ökologischen Jahres, eines einjährigen Wehr- oder Zivildienstes oder eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes.
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Voraussetzungen: ► je 2 Halbjahresergebnisse im 1. und 2. Prüfungsfach in zweifacher Wertung - zusammen mindestens 40 Punkte - höchstens zwei Unterkurse P1/P2: im Schnitt 05 Punkte ►11 Halbjahresergebnisse in einfacher Wertung - zusammen mindestens 55 Punkte 11 weitere Kurse ►insgesamt höchstens vier Unterkurse von den 11+4 Ergebnissen Einbringungsverpflichtungen: - Deutsch (2) - eine Fremdsprache (2) 1) - Geschichte oder anderes B-Fach, wenn Prüfungsfach (2) - Mathematik (2) - eine Naturwissenschaft (2) 1) 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. AVO-GOFAK § 1 § 17 Anlage 7 Tabelle EB-AVO-GOFAK zu §1 zu § 17 Weitere Bedingungen: ► sämtliche Halbjahresergebnisse in zwei aufeinanderfolgenden Halbjahren belegt und bewertet ► in einem Fach nicht mehr als 2 Halbjahresergebnisse ► kein mit 00 Punkten bewertetes Halbjahresergebnis ► keine themengleichen Halbjahresergebnisse ► P3-Fach muss mit 2 Halbjahresergebnissen berücksichtigt werden
Schade, schon zu Ende
Fächerarten in der Qualifikationsphase Kernfächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik (4 Wo.-Std.) 2 Schwerpunktfächer Je nach gewähltem Schwerpunkt (4 Wo.-Std.) Ergänzungs- und Wahlfächer Weitere Pflicht- und Wahlfächer (4 bzw. 2 Wo.-Std.) Seminarfach es wird eine Facharbeit geschrieben (2 Wo.-Std.)
Einbringungsverpflichtungen I Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse Deutsch 4 Fremdsprache1)2) Kunst oder Musik4) oder DS 2 Politik-Wirtschaft Geschichte Religion o. Werte/Normen5) o. Philos. Mathematik Naturwissenschaft1) Seminarfach Summe für alle Profile 26 26 Kurswahl2019_G9.exe
+6 Einbringungsverpflichtungen II sprachlich zusätzlich im A-Profil: sprachlich +4 (weitere FS) +2 (PF aus dem B-Aufgabenfeld) --------------------------------------- 32 festgelegte Schulhalbjahresergebnisse noch maximal vier freie Wahlen zusätzlich im B-Profil: gesellschaftswissenschaftlich +2 (GE ist PF1) +2 (PW ist PF3) oder +2 (EK ist PF3 keine pw-Auflage) +2 (Auflage FSP/NW/INF) zusätzlich im C-Profil: mathematisch-naturwissenschaftlich +4 (weitere NW) zusätzlich im K-Profil: künstlerisch +2 (KU ist PF1) +2 (Auflage MU/DS)
Profile oder Mathematik 1) Auf die zusatzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prufungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen. 2) Im sportlichen Schwerpunkt funf Wochenstunden. 3) Im sprachlichen Schwerpunkt kann die weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberuhrt. Im Musischkunstlerischen Schwerpunkt kann das Fach Deutsch als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberuhrt. 4) Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewahlt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Erganzungsfach belegt werden. 5 )Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberuhrt. 6) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewahlt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehorde genehmigt worden ist. Sofern Kunst oder Musik als Prufungsfach gewahlt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusatzlich als mundliches Prufungsfach gewahlt werden. 7) Wer nicht das Fach Religion wahlt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schulerin oder der Schuler angehort, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Facher gewahlt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prufungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 8) Sofern Religion oder Philosophie nicht als Schwerpunktfach gewahlt wird, muss es vier Schulhalbjahre lang als 9) Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden. 10) Es kann nur ein Fach gewahlt werden, in dem in der Einfuhrungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde. 11) Ist Sport funftes Prufungsfach, so mussen zusatzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl. 12) Die Wahlmoglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als Prufungsfach gewahlt, so ist es vierstundig zu belegen. Je nach Anwahl des Schwerpunkts
Gesamtqualifikation ab ABI 2021 Schulhalb-jahr SP1 SP2 SP3 PF4 PF5 Block I 32 bis 36 Kurse: 12x SP1, SP2, P3 (doppelt) 8x P4, P5 12 bis 16x Auflagen 44 bis 48 Ergebnisse= 32 PF-Ergebnisse +Auflagen-Ergebnisse +Wahl-Ergebnisse In KMK-Punkte 240x40/48=200 Punkte 235x40/47=200 Punkte 230x40/46=200 Punkte 225x40/45=200 Punkte 220x40/44=200 Punkte 12.1 XX X 12.2 13.1 13.2 + 12 bis 16 weitere Ergebnisse gemäß Einbringungsverpflichtung darunter mit weniger als 05 Punkten: bei 32, 33, 34 Ergebnissen höchstens 6 Wertungen bei 35 und 36 Ergebnissen höchstens 7 Wertungen höchstens 3 Unterkurse im SP1, SP2 und SP3 Block II 5 Prüfungsfächer (vierfach): 20 Ergebnisse >100 Punkte Abitur-prüfung XXXX höchstens 2 „Unterkurse“ Ha, 09/17 Die 36 Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen: 1. in Block I 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 8 Schulhalbjahresergebnisse im vierten und fünften Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 12 Schulhalbjahresergebnisse im ersten bis dritten Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung, 2. in Block II die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung nach § 11 Abs.4 treten kann. (4) 1In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der Anlage 2 a erreicht werden; dabei müssen unter den 24 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 20 und unter den 12 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 9 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.
Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe Höchstzeit: 4 Jahre Mindestzeit: 2 Jahre Regelfall: 3 Jahre Überschreitung der Regelzeit 1. Rücktritt nach dem 1. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 2. Rücktritt nach dem 2. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 3. Rücktritt nach dem 3. Halbjahr der Qualifikationsphase oder 4. Rücktritt nach dem 4. Halbjahr der Qualifikationsphase Keine Meldung zur Abiturprüfung Rücktritt vor Beginn der Abiturprüfung NSchG § 11(4) VO-GO § 3 Nichtzulassung zur Abiturprüfung Zusätzlich möglich: Härtefall sowie Wiederholung nach Nichtbestehen VO-GO §11 VO-GO § 13 AVO-GOBAK § 7 11.1 11.2 Einführungsphase 12.1 12.2 13.1 13.2 Qualifikationsphase AVO-GOBAK § 8 EB-AVO-GOBAK 8.3 zu § 8 EB-AVO-GOBAK 14.6 zu § 14 Die Regelungen gelten für das Abitur nach 12 Jahren. Die Verweildauer in der Oberstufe beginnt mit dem erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs in seiner Doppelfunktion als Klasse 10 der Mittelstufe und Einführungsphase der Oberstufe. Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs ist eine Nichtversetzung in der Mittelstufe und wird nicht auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet. Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, besucht die Qualifikationsphase mindestens zwei und höchstens drei Schuljahre. Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Verweildauer angerechnet. Zeiten des Besuchs eines Beruflichen Gymnasiums werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet. Eine erforderliche Wiederholung bei Sportunfähigkeit im sportlichen Schwerpunkt gemäß §11(7) VO-GO wird auf die Verweildauer angerechnet. 2 Rücktritt mit Versetzung in die Qualifikationsphase 3 Rücktritt 4 Keine Meldung 1 Rücktritt 4 Rücktritt vor Prüfung 4 Nichtzulassung