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Informationen zur gymnasialen Oberstufe

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Präsentation zum Thema: "Informationen zur gymnasialen Oberstufe"—  Präsentation transkript:

1 Informationen zur gymnasialen Oberstufe
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kurz: Qualifikationsphase (Jg. 12 u. 13) kurz: Abitur Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Philologenverband möchte Ihnen zur Erleichterung Ihrer umfangreichen Informationsarbeit diese Präsentation zur Verfügung stellen. Wir haben sie nach den vorliegenden Verordnungen und Ergänzenden Bestimmungen (Stand ) der Oberstufenverordnung einschließlich wenige Tage später erfolgter Korrekturen des Ministeriums erstellt. Die Angaben zur Abiturprüfungsverordnung beziehen sich auf den Entwurf Wenn im April/Mai der offizielle Verordnungstext der Oberstufe vorliegt, muss die Präsentation ggfs. nochmals überprüft und geändert werden. Wir haben sie so erstellt, dass die einzelne Schule nach schulspezifischen Gegebenheiten Änderungen vornehmen kann (z.B. andere Fremdsprachen, Streichung nicht vorhandener Fächer oder Schwerpunkte, Herausnahme von Darstellungen etc). Möglicherweise müssen auch optische Korrekturen angebracht werden, wenn Sie eine andere Powerpoint Version oder eine andere Bildauflösung haben – wir hatten 1024 x 768. Diese Präsentation ist in langer Arbeit sorgfältig erstellt worden. Sollte sich doch ein Fehler eingeschlichen haben oder sollten Unklarheiten bestehen, so geben Sie mir bitte Nachricht. Es ist geplant, nach Vorliegen der Abiturprüfungsverordnung eine entsprechende Präsentation für das Abitur zu erstellen. Ich hoffe, dass die Präsentation hilfreich für Sie ist. Mein herzlicher Dank gilt Herrn Bontjes für seine konstruktive Mitarbeit. Mit freundlichen Grüßen Helga Olejnik Philologenverband Niedersachsen

2 Ziele der gymnasialen Oberstufe
Die Schüler sollen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung erreichen wichtige inhaltliche und methodische Voraussetzungen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben ihren Bildungsweg auch berufsbezogen fortsetzen können Das besondere Ziel: Stärkung des selbständigen Lernens und wissenschaftspropädeutische Grundbildung mit Vertiefung in Schwerpunktbereichen NSchG § 11

3 Abschlüsse und Berechtigungen
schulischer Teil der Fachhochschulreife Allgemeine Hochschulreife Fachhoch- schulreife Abschlüsse und Berechtigungen Nachweis bestimmter Leistungen in der Abiturprüfung und Abgeschlossene Berufsausbildung Nachweis bestimmter Leistungen in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase oder Einjähriges Praktikum Nachweis bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase AVO-GOFAK § 1 und § 17 (Entwurf; Stand: )

4 Aufbau der gymnasialen Oberstufe
11.1 11.2 Einführungsphase Versetzung 12.1 12.2 13.1 13.2 Qualifikationsphase Angebot von Schwerpunkten Thematisch bestimmte Halbjahresabschnitte Abiturprüfung (Zentralabitur) Klassenverband und klassenübergreifende Lerngruppen Unterricht in Kernfächern Schwerpunktfächern Ergänzungsfächern Wahlfächern Seminarfach Pflichtunterricht und Wahlunterricht Vorbereitung und Grundlage für die Arbeit in der Qualifikationsphase VO-GO § 8, Anlage 1 und 2 VO-GOF 8.1, 8.2 Anmerkung: Die Jahrgangsbezeichnungen gehen hier und in den weiteren Darstellungen derzeit noch vom Abitur nach 13 Jahren aus. Erwerb einer Gesamtqualifikation durch Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung

5 Das Punktesystem (ab 12. Jahrgang)
Leistungsbewertung Zusammenfassende Bewertung am Ende eines Halbjahres mit den Noten 1 bis 6  Leistungen in den Klausuren bzw. in der Facharbeit  Mitarbeit im Unterricht  mündliche Beiträge (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate, u.a.) In der Qualifikationsphase: Umsetzung der Noten in Punkte  schriftliche Beiträge (Tests, Datensammlungen, Protokolle, Schülerbetriebspraktika u.a.)  experimentelle, gestalterische und praktische Leistungen Das Punktesystem (ab 12. Jahrgang) VO-GO § 7 EB-VO-GO 7.1, 7.2, 7.8 6

6 Einführungsphase Bereich Pflicht- unterricht Wahl- unterricht
Aufgabenfeld A B C Sport Fach Deutsch 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache (weitere Fremdsprache) Musik Kunst Darstellendes Spiel Wochenstunden (4) 2 2 (2) Geschichte Erdkunde Politik-Wirtschaft Religion, WN, Philosophie 1, Mathematik Biologie Chemie Physik Informatik (2) Sport 2 VO-GO § 8, Anlage 1 EB-VO-GO 15 1) Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. Die Verpflichtung zur 2. Fremdsprache kann auch mit einer Wahlfremdsprache erfüllt werden, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist. Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann auch dreistündig erteilt werden. 2) Die Verpflichtung zum Betreiben einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule, der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS oder der IGS als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist. 3) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl des Schülers eine dritte Fremdsprache treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend zu betreiben, wenn es sich um eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache handelt. 4) An die Stelle eines der Fächer Kunst oder Musik kann nach Wahl des Schülers das Fach Darstellendes Spiel treten, sofern dieses an der Schule genehmigt ist. 5) An die Stelle einer Naturwissenschaft kann nach Wahl des Schülers das Fach Informatik treten. 6) Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur 1. und 2. Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann auch dreistündig erteilt werden. 7) Sofern Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist im zweiten Halbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. 8) Für Schüler, die vor dem in die gymnasiale Oberstufe eintreten, beträgt die Pflichtstundenzahl nur 31 Stunden. Die Kürzungen erfolgen nach Entscheidung der Schule; sie dürfen nicht einseitig zu Lasten eines Faches erfolgen. nach Angebot, abhängig von der Lehrerversorgung (Arbeitsgemein- Schaften, Spanisch, Wirtschaftslehre) Schülerpflichtstundenzahl:

7 Erfüllung der Fremdsprachenbedingungen
1 7 8 9 10 5 6 Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache 11 7 8 9 10 Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache 12 13 Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache 1) 9 10 Wahlfremdsprache 2) 9 10 2 7 8 9 10 5 6 Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache 1) Wahlfremdsprache 2) 11 11 Neu beginnende Fremdsprache 12 13 3 7 8 9 10 5 6 Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache 1) Wahlfremdsprache 2) 11 VO-GO § Anlage 1 AVO-GOFAK § 15 (2) Anlage 3 (Entwurf; Stand: ) Im sprachlichen Schwerpunkt sind natürlich im Jahrgang 12/13 zwei Fremdsprachen Pflicht. Z.B. Griechisch am altsprachlichen Gymnasium oder Sprache nach Stundentafel B 2) Eine Wahlsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist Anmerkung: Die Tabelle ist derzeit noch ausgerichtet auf ein 13jähriges Abitur. Die Felder für den in Zukunft früheren Fremdsprachenbeginn (z.B. 2. FS ab Klasse 6) sind bereits angelegt, aber noch nicht ausgefüllt. 12 13 11 Neu beginnende Fremdsprache

8 Wahlmöglichkeiten in Kl.11 (am Gymnasium Oedeme):
ev. Religion, kath. Religion, Werte und Normen oder Philosophie 2 musische Fächer aus der Auswahl Kunst, Musik, Darstellendes Spiel 2 Fremdsprachen: Englisch, Latein, Französisch, Spanisch 1 mögliches Wahlfach: Wirtschaftslehre, Informatik

9 Fächerarten in der Qualifikationsphase
Kernfächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik (4 Wo.-Std.) 2 Schwerpunktfächer Je nach gewähltem Schwerpunkt (4 Wo.-Std.) Ergänzungs- und Wahlfächer Weitere Pflicht- und Wahlfächer (4 bzw. 2 Wo.-Std.) Seminarfach es wird eine Facharbeit geschrieben (2 Wo.-Std.) VO-GO § 10 (2), 10 (5) EB-AVO-GOFAK 11 Anmerkung: Auch im weiteren Verlauf werden die 3 Kernfächer in roter Schrift dargestellt und die beiden Schwerpunktfächer gelb unterlegt. Die Überlappung der drei ersten Bereiche zeigt an, dass es hier bei den Fächern Überschneidungen geben kann.

10 Jeder Schüler hat fünf Prüfungsfächer
(vierstündig)  2 Fächer auf erhöhtem Niveau (P1, P2) schriftliche Abiturprüfung *) (die beiden Schwerpunktfächer 1), doppelte Wertung)  Fach auf erhöhtem Niveau 1) (P3) schriftliche Abiturprüfung *)  1 Fach auf normalem Niveau (P4) schriftliche Abiturprüfung *) 2  1 Fach auf normalem Niveau (P5) mündliche Abiturprüfung *) Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist möglich. Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt: P1 das erste Schwerpunktfach Geschichte P2 Deutsch/fortgeführte Fremdsprache/Mathematik/Naturwissenschaft P3 das zweite Schwerpunktfach VO-GO § 11 EB-VO-GO 11 2) In P4 tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 AVO-GOFAK.

11 Wahl der Prüfungsfächer
Wahl der 5 Prüfungsfächer (P1, P2, P3, P4, P5) vor Eintritt in die Qualifikationsphase. Voraussetzung für eine Wahl: mindestens halbjährige Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase bei neu begonnener Fremdsprache durchgehende Teilnahme Bedingungen für die Wahl der fünf Prüfungsfächer:  Drei schriftliche Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau  Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache 1), Mathematik  Aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach. VO-GO § 11 EB-VO-GO 7.7, 11 1) Eine Fremdsprache kann als P1, P2, P3 (= erhöhtes Niveau) nur gewählt werden, wenn es sich a) um eine fortgeführte Fremdsprache (1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache) handelt oder b) um eine Wahlsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 b handelt und darin am Unterricht in der Einführungsphase durchgehend teilgenommen und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde 2. als P4 oder P5 gewählt werden, wenn es sich um eine neubegonnene Fremdsprache nach § 8 Abs (2) Nr 2 c handelt und am Ende der Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde. 2) Sport kann nur P1 oder P5 sein. Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit eintritt, so ist anstelle von Sport 1) im sportlichen Schwerpunkt als P1 ein anderes Prüfungsfach 2) in den übrigen Schwerpunkten ein anderes P5 zu wählen. Ist das andere Prüfungsfach nach 1) in der Qualifikationsphase nicht mit erhöhtem Niveau betrieben worden, so ist das erste Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. Wer Sport als Prüfungsfach wählt, muss im zweiten Halbjahr der Einführungsphase sowie in allen vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase Unterricht belegen, der aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht. Die Leistungen in Sporttheorie und in Sportpraxis werden im Verhältnis 1:1 gewichtet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.

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14 Schwerpunkte in der Qualifikationsphase und Belegungsverpflichtungen
Sprachlich Naturwis. Mus.-künstl. Gesellschaftsw. Sportlich WStd Hj Fortgef. FS Mu/ Ku Ge Sp m. Theorie NW De Pol/ Ek/ Re/ Phil NW/Inf De FS Ma D 4 FS Ma De FS 1) NW Fortgef. FS NW / Inf. Mu / Ku Ge Sp mit Theorie 42) 4 Prüfungsf. B Prüfungsf. B 4 Po / Ek / Re / Phil FS / NW / Inf 3) 4 2 Mu / Ku / DS 4) 2 Mu / Ku 5) Ge Pol Anmerkung: Aufbau der Präsentation: Die ersten vier Zeilen zeigen, dass in allen Schwerpunkten diese Fächer zunächst einmal von allen Schülern vierstündig zu belegen sind (kleine Besonderheit beim naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit Naturwissenschaft oder Informatik, weil Naturwissenschaft nochmals als Schwerpunktfach erscheint). Die fünfte Zeile gibt das 1. Schwerpunktfach an. Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt wird in der 6. Zeile das 2. Schwerpunktfach gesetzt. 4) In allen anderen Schwerpunkten muss der Schüler hier ein Prüfungsfach aus B haben, so dass in allen Schwerpunkten auf diese Weise 6 vierstündige Fächer zu belegen sind. 5) Die feststehenden Schwerpunktfächer werden gelb unterlegt. 6) Im sprachlichen und im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt werden die beiden alternativen Schwerpunktfächer hellgelb unterlegt. 7) In der 7. Zeile folgt die besondere Auflage FS/NW/Inf. für den gesellschaftswissenschaftlichen und den sportlichen Schwerpunkt. 8) Die nächsten drei Zeilen enthalten Fächer, die ein Jahr lang zweistündig zu belegen sind; sofern Geschichte oder Politik bereits als Prüfungsfächer gewählt worden sind, entfällt diese Verpflichtung. 9) Es folgen drei Fächer, die 2 Jahre lang zweistündig zu belegen sind; sofern Religion/Philosophie bereits als Prüfungsfächer gewählt worden sind, entfällt diese Verpflichtung. ___________________________________________________________ VO-GO § 10 Anlage 3, Anlage 4 Die Schule hat den sprachlichen und den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten, sie soll den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen anbieten, sie kann darüber hinaus den sportlichen anbieten. Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden ersten Schwerpunkte (sprachl./naturw.) eingerichtet worden sind. Der sportliche Schwerpunkt kann nur eingerichtet werden, wenn Sport als Schwerpunktfach an der Schule genehmigt worden ist. 1) Wird im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt die Fremdsprache als P2 gewählt, so muss es sich um eine fortgeführte Fremdsprache handeln. 2) im sportlichen Schwerpunkt 5 Wochenstunden (vier Stunden Sportpraxis und eine Stunde Sporttheorie) 3) Das Fach muss durchgehend in der Einführungsphase belegt worden sein. 4) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist. Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich belegt werden. 5) Kunst oder Musik muss auch im musisch-künstlerischen Schwerpunkt als Ergänzungsfach belegt werden. 6) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. 7) Ist Sport 5. Prüfungsfach, müssen zusätzlich je Schulhalbjahr 2 Stunden Sporttheorie belegt werden. Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl. 8) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es vierstündig zu belegen. Je nach Anwahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl. 9) Für die Jahrgänge, die das Abitur noch nach 13 Jahren ablegen, 32 Pflichtstunden; für die jetzigen Jahrgänge 5 und 6, die das Abitur nach 12 Jahren ablegen, 34 Pflichtstunden. Wahlfächer8) Mindestpflichtstunden 32 9) 4

15 Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation ab 2009
36 HjE, darunter 5 Prüfungsfächer mit je 4 HjE Schwerpunkte sprachl. 4 2 +2 32 36 naturw. 4 2 +2 32 36 gesellsch 4 2 +2 32 36 musisch 4 2 +2 32 36 sportl. 4 2 +2 34 36 Deutsch Fremdsprache 1)2) Politik-Wirtschaft Religion/WN/Philosophie 5) Prüfungsfach aus B 9) Mathematik Naturwissenschaft 1) Seminarfach 7) Geschichte Kunst/Musik/Darstell. Spiel 4) Musik bzw. Kunst 4) Kunst bzw. Musik 4) weitere Fremdsprache 1)3) weitere Naturwissenschaft 1)6) weitere Fremdspr./Naturw. 8) Prüfungsfach Sport Summe der HjE Weitere HjE (z.B. PrüF,Ek,Sp,FS, Ku,Mu,DS,Ge,Po,Rel/WN,NW,Inf.) HjE insgesamt Gemäß Erlass MK vom 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) 1Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. 2Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden. 3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt. 4) 1Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. 2Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst eingebracht werden. 5) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind vier aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 6) 1Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. 2Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach lnformatik einzubringen. 7) Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist. 8) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. Anmerkung 9): Die Einbringungsverpflichtung Prüfungsfach aus B wird mit einem Pluszeichen dargestellt, da es sich um insgesamt 4 HjE handeln muss, also eine Addition zu z.B. Politik oder Religion erfolgen muss.

16 36 HjE mit mindestens 200 Punkten 1)
Leistungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung zur Feststellung der allgemeinen Hochschulreife Halbjahresergebnisse Abiturprüfung Block I 1. Hj. 3. Hj. 2. Hj. 4. Hj. Block II 36 HjE mit mindestens 200 Punkten 1) 5 Prüfungsfächer mit mindestens 100 Punkten 1) davon 8 HjE in zweifacher Wertung, - darunter mindestens 5 HjE mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung dabei mindestens 3 Prüfungsfächer, darunter mindestens P1 oder P2, mit mindestens Punkten in einfacher Wertung davon 28 HjE in einfacher Wertung, - darunter mindestens 24 HjE mit mindestens je 5 Punkten 2-fach P1 P2 4-fach P4 P3 P5 1-fach Weitere Fächer 16 HjE in einfacher Wertung Gemäß Erlass MK vom 1) Die Mindest-Punktsummen in Block I und II gehen jeweils von einem Notendurchschnitt von 05 Punkten aus. So ergeben 5 Prüfungsfächer zu je 05 Punkten, vierfach gewertet, die erforderlichen 100 Punkte in Block II. In Block I ergeben sich auf diese Weise für 28 Hje in einfacher Wertung und 8 HjE in doppelter Wertung insgesamt 44 Wertungen zu je 05 Punkten, also 220 Punkte. Diese Zahl ist durch die Erhöhung der Einbringungsverpflichtung in die Gesamtqualifikation von bisher 32 auf 36 Halbjahresergebnisse bedingt. Sie muss nach Verordnung mit Hilfe der Formel Punktsumme geteilt durch 44 mal 40 umgerechnet werden, so dass sich dann für Block I die angegebenen 200 Punkte ergeben.

17 Anmeldung bis 20.2.2008 mit Halbjahreszeugnis
mit Erklärung, dass Aufnahme ausschließlich an betreffender Schule beantragt wird mit Erklärung, ob gymn. Oberstufe bereits an einer anderen Schule besucht worden ist

18 danke für die Aufmerksamkeit!
Das meiste in der 11. Klasse (im Spätherbst) noch einmal langsamer und genauer … für heute reicht‘s … danke für die Aufmerksamkeit!

19 weitere Informationen:
? Noch Fragen? weitere Informationen:


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