Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Lernziele Die Teilnehmer müssen die wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den Dienstbetrieb wiedergeben können.
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Inhalte der Ausbildungseinheit örtliche Regelungen der Feuerwehr Funktionsträger Geschäftsverteilung Rechte/Pflichte der Feuerwehrangehörigen
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Bedarfs- und Entwicklungsplan Erarbeitung und Fortschreibung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung (BEP) durch die Gemeinden Abstimmung mit dem Landkreis und der unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer an den örtlichen Erfordernissen orientierten entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Alarm- und Einsatzplan Der Alarmplan dient der zentralen Leitstelle, um aufgrund eines Hilfeersuchens die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten. Der Einsatzplan als objekt- oder ereignisbezogener Plan für die Feuerwehr gibt Hinweise auf einsatztaktische Maßnahmen. Für Anlagen, von denen besondere Gefahren ausgehen können, ist vom Betreiber ein Gefahrenabwehrplan aufzustellen. Dieser enthält z.B. Angaben zu den Gefahren, den speziellen Fachkräften und den Gefahrenabwehrmaßnahmen.
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Einsatzplan In unserer Kommune gibt es (z.B.) Pläne für: …
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Einsatzplanung Aus der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) ergeben sich für die Gemeinde/Stadt NAME folgende Regelungen/Besonderheiten: zur Ausrückeordnung (Festlegung der Anzahl und Art der Einheiten für den Ersteinsatz) zur Ausrückefolge (Bestimmung der Reihenfolge der Einheiten) zum Ausrücke-/Schutzbereich (Zuständigkeitsbereich der Einheiten) zu Alarmierungsstichworten (Kennzeichnung eines Ereignisses)
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Dienstanweisungen Für die Gemeinde/Stadt NAME gelten folgende Anweisungen: …
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Festlegungen für den Einsatz …
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Funktionsträger Brandschutzaufsichtsdienst des Landkreises Kreisbrandinspektor/in (KBI) Stellvertretende/r Kreisbrandinspektor/ in Kreisbrandmeister/in (KBM) Leiter/ in der Gemeinde/Stadtfeuerwehr Gemeinde/Stadtbrandinspektor/in (GBI/SBI) 1. Stellvertretende/r SBI/GBI 2. Stellvertretende/r SBI/GBI Leiter/ in einer Ortsteilfeuerwehr Wehrführer/in (WeFü) 1. Stellvertretende/r WeFü 2. Stellvertretende/r WeFü
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Geschäftsverteilung Zuständigkeiten innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr (FF) der Kommune: Lehrgangsorganisation Leiter/in Atemschutz Zugführer/in im Katastrophenschutzzug …
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Rechtsstellung Der Dienst in der FF ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Kommune ist grundsätzlich unentgeltlich unterliegt nicht den strengen Vorschriften des Beamtenrechts Ausnahme: Führungspersonen (z.B. SBI, GBI, WeFü) müssen zu Ehrenbeamten ernannt werden und stehen zur Kommune in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis.
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Feuerwehrsatzung Die Gemeinde hat als Trägerin der Feuerwehr die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Ortssatzung zu regeln, soweit das HBKG nichts anderes bestimmt. Gliederung der FF (Abteilungen) Aufnahme in die Einsatzabteilung, Beendigung der Zugehörigkeit Anforderungen an die Führungskräfte und deren Wahl Anzahl und Regelungen der Stellvertretungen zu GBI und WeFü
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Pflichten der Feuerwehrangehörigen unverzügliche Teilnahme an Einsätzen regelmäßige und pünktliche Teilnahme an Aus- und Fortbildungen Beachtung der Dienst- und Unfallverhütungsvorschriften Schweigepflicht vorbildliches und kameradschaftliches Verhalten gewissenhafte Pflege der anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen sowie Nutzung nur zu dienstlichen Zwecken
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Mitgliedschaft in mehreren FF Feuerwehrdienst kann in den Gemeinden geleistet werden, in denen man wohnt (Erst- oder Haupt- wohnsitz), einer regelmäßigen Beschäftigung/ Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht. Dienst in max. zwei Einsatzabteilungen Belange der FF in der Kommune mit Hauptwohnsitz gehen vor Übernahme von Führungsaufgaben nur in der Gemeinde mit Erstwohnsitz
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Freistellung von der Arbeitsleistung bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsver- anstaltungen Weitergewährung des Arbeitsentgeltes für die Dauer der Teilnahme auch für Regenerationszeit (nur nach Einsätzen) Beschäftigte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen (Berufs- und Werkfeuerwehr, Polizei, Leitstellen- und Rettungsdienst), haben keinen Freistellungs- anspruch bei Einsätzen
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Soziale Fürsorge Ehrenamtliche Feuerwehrangehörigen dürfen im Berufsleben, in der Sozial- und Arbeitslosenver- sicherung keine Nachteile entstehen. die Gemeinde ist verpflichtet, mögliche Nachteile auszugleichen Fürsorge gilt auch für Beamte und Personen, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung erhalten.
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Verdienstausfall Antrag auf Erstattung ist vom Arbeitgeber zu stellen Träger der Feuerwehr erstattet das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozialver- sicherung an private Arbeitgeber Weitergewährung von Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit, sofern diese auf den Feuerwehr- dienst zurückzuführen ist Gemeinde hat entgangene Sozialleistungen direkt zu erstatten für Selbständige, Schüler usw. sollen Pauschalen geleistet werden
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Versicherungsschutz grundsätzlich greift der Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung die Kommunen haben darüber hinaus einen zusätzlichen Versicherungsschutz im erforderlichen Rahmen sicherzustellen gilt auch für Angehörige, die nicht Beschäftigte sind (Selbständige, Schüler, Studenten usw.) zur Hilfeleistung herangezogene Personen sind versichert
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Recht auf Dienst- und Schutzkleidung, Ersatz von Sachschäden unentgeltliche Stellung von Dienst- und Schutz- kleidung Ausstattung kann sich nach den durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Anforderungen richten Ersatz von privaten Kleidungsstücken und Gegenständen, wenn diese in Ausübung des Dienstes unverschuldet beschädigt, zerstört oder abhanden gekommenen sind
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Schadensersatzansprüche, Amtshaftung Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten gegenüber Dritten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Bei rechtswidrigen Schädigungen Dritter tritt zunächst die Amtshaftung durch die Kommune ein (hier: hoheitliches Handeln der gemeindlichen Feuerwehr). Erstattungsanspruch der Kommune gegen Feuerwehrangehörige bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung
Truppmannausbildung Teil 2 - Rechtsgrundlagen Weiteres Gibt es Frage(n) zu einer der gezeigten Folien?