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Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen

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Präsentation zum Thema: "Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen"—  Präsentation transkript:

1 Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen

2 Rechtsgrundlagen Lernziel Die Feuerwehrangehörigen müssen die wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den Dienstbetrieb wiedergeben können. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

3 Inhalt der Ausbildungseinheit
Rechtsgrundlagen Inhalt der Ausbildungseinheit Einleitung örtliche Vorschriften und Regelungen Funktionsträger Geschäftsverteilung Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

4 Truppmannausbildung Teil 2 Rechtsgrundlagen
Bedarfs- und Entwicklungsplanung Die Gemeinde hat eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten und fortzuschreiben. Die Gemeinde hat ihre Bedarfs- und Entwicklungsplanung mit dem Landkreis und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen. Ziel der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist es, eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

5 Rechtsgrundlagen Feuerwehrsatzung Die Gemeinden können gemäß Hessischer Gemeinde- ordnung (HGO) die Angelegenheiten der örtlichen Gemein- schaft in eigener Verantwortung durch Satzungen regeln. Feuerwehrsatzungen regeln aufbauend auf dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) zum Beispiel die Organisation, Bezeichnung, Gliederung und grund- sätzliche Aufgabe der örtlichen Feuerwehr, die Aufnahme in die Feuerwehr, die Anforderungen an Führungskräfte und auch die Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

6 Rechtsgrundlagen Dienstanweisungen Dienstanweisungen sind verbindliche Anweisungen mit organisatorischen oder verhaltenslenkende Inhalten, die geordnete Abläufe in der Feuerwehr sicherstellen sollen. Dienstanweisungen können ganz unterschiedliche Bereiche innerhalb der Feuerwehr betreffen, zum Beispiel den Einsatz- und Übungsdienst oder auch den sonstigen Dienstbetrieb. Sie müssen in schriftlicher Form verständlich, anschaulich und eindeutig verfasst und in geeigneter Form allen Feuerwehrangehörigen bekanntgegeben werden. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

7 Rechtsgrundlagen Alarmplan Der Alarmplan ermöglicht die schnelle Alarmierung aller erforderlichen Einheiten, Einrichtungen, Dienststellen und Personen und die Information aller wichtigen Stellen. Er enthält die notwendigen Angaben über die zu alarmie- renden Einheiten, Einrichtungen, Dienststellen und Personen, die Reihenfolge der Alarmierung, die Alarmierungsarten und die Alarmierungswege. Anhand des Alarmplans führt die zuständige Leitstelle unter Verwendung bestimmter Einsatzstichworte die notwendigen Alarmierungen und Benachrichtigungen durch. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

8 Rechtsgrundlagen Ausrückebereich Der Ausrückebereich ist ein festgelegtes Gebiet, für das eine Ortsteilfeuerwehr, ein Feuerwehr-Stützpunkt oder eine ähnliche Einheit für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständig ist. Der Ausrückebereich ist innerhalb der Gemeindegrenzen örtlich vorgegeben oder wird durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr der Gemeinde geregelt. Der Ausrückebereich kann aufgrund geographischer, einsatztaktischer oder sonstiger Erwägungen auch in kleinere Bereiche unterteilt oder über die Gemeindegrenzen hinaus ausgedehnt werden. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

9 Rechtsgrundlagen Ausrückeordnung Die Ausrückeordnung regelt das geordnet ablaufende Ausrücken der alarmierten Einheiten. Die Ausrückeordnung legt fest, wie viele und welche taktischen Einheiten in welcher Reihenfolge bei einem entsprechenden Einsatzstichwort für den Ersteinsatz zu einer gemeldeten Einsatzstelle zu entsenden sind. Die jeweilige Einsatzaufgabe bestimmt die Art, die Stärke und die Anzahl der Einheiten. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

10 Rechtsgrundlagen Feuerwehrpläne Feuerwehrpläne sind nach genormten Regeln erstellte Pläne zur raschen Orientierung und Lagebeurteilung in oder an einem Objekt oder einer baulichen Anlage. Sie enthalten Angaben über die Nutzung, die Gebäudeab- messungen, die Lage der Brandabschnitte, die Zugänge, über Räume und Stellen mit gefährlichen Stoffe und ähnlich. Eigentümer oder Besitzer von baulichen Anlagen und Einrichtungen besonderer Art und Nutzung können zur Erstellung von Feuerwehrplänen verpflichtet werden. Die Feuerwehrpläne sind bei der zuständigen Feuerwehr für den Einsatz griffbereit bereitzuhalten. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

11 Feuerwehr-Einsatzpläne
Rechtsgrundlagen Feuerwehr-Einsatzpläne Feuerwehr-Einsatzpläne sind vorbereitete objekt- oder ereignisbezogene Festlegungen eines möglichen einsatz- taktischen Vorgehens an bestimmten Objekten unter Berück- sichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten. Für deren Aufstellung und Aktualisierung ist die Leiterin oder der Leiter der örtlich zuständigen Feuerwehr verantwortlich. Ein Feuerwehr-Einsatzplan kann zum Beispiel aus einer einfachen Auflistung von Aufstellungsorten von Feuerlösch-pumpen für die Wasserförderung über eine lange Wegstrecke bestehen oder aus einer umfangreichen Dokumentation für die Bewältigung eines Großschadenereignisses. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

12 Funktionsträger in der Gemeinde
Rechtsgrundlagen Funktionsträger in der Gemeinde Funktionsbenennung Funktionsabzeichen Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor Stadtbrandinspektorin oder Stadtbrandinspektor stellvertretende Gemeindebrandinspektorin oder stellvertretender Gemeindebrandinspektor stellvertretende Stadtbrandinspektorin oder stellvertretender Stadtbrandinspektor Wehrführerin oder Wehrführer stellvertretende Wehrführerin oder stellvertretender Wehrführer November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

13 Funktionsträger im Landkreis
Rechtsgrundlagen Funktionsträger im Landkreis Funktionsbenennung Funktionsabzeichen Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor stellvertretende Kreisbrandinspektorin oder stellvertretender Kreisbrandinspektor Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

14 Gliederung einer Freiwilligen Feuerwehr
Rechtsgrundlagen Gliederung einer Freiwilligen Feuerwehr Einsatzabteilung Ehren- und Altersabteilung Jugendfeuerwehr Kindergruppe Musik-, Fanfaren- oder Spielmannszug Wehrführerausschuss Feuerwehrausschüsse November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

15 Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten
Rechtsgrundlagen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten Atemschutz Gerätewartung Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung Jugendfeuerwehr Kindergruppe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Fachbereiche Facheinheiten November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

16 Rechtsgrundlagen Rechtsstellung Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig und leisten ihren Dienst in der Regel unentgeltlich. Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrand- inspektor und die Wehrführerin oder der Wehrführer sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ein Ehrenbeamten- verhältnis zu berufen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige mit Führungs-funktionen sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen, Einrichtungen oder Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

17 Rechte der Feuerwehrangehörigen
Rechtsgrundlagen Rechte der Feuerwehrangehörigen Mitgliedschaft in mehreren Feuerwehren Freistellung von der Arbeitsleistung Schutz vor Nachteilen im Arbeitsverhältnis Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall Anspruch auf zusätzlichen Versicherungsschutz Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung Anspruch auf Ersatz von Sachschäden Amtshaftung und Erstattungsanspruch Wahlrecht November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

18 Mitgliedschaft in mehreren Feuerwehren
Rechtsgrundlagen Mitgliedschaft in mehreren Feuerwehren Feuerwehrdienst können Personen in der Gemeinde leisten, in der sie entweder wohnen oder einer regelmäßigen Be- schäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Einsatzabteilungen - zum Beispiel in der Feuerwehr des Wohnortes und der Feuerwehr des Beschäftigungsortes - geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der die jeweiligen ehrenamtliche Feuerwehrangehörige wohnen oder überwiegend wohnen, sind vorrangig zu berück-sichtigen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

19 Freistellung von der Arbeitsleistung
Rechtsgrundlagen Freistellung von der Arbeitsleistung Feuerwehrangehörige, die während ihrer Arbeitszeit an Ein- sätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teil- nehmen, sind dafür von der Arbeitsleistung freizustellen. Dies gilt auch für den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach (erforderliche Regenerationszeit nach Einsätzen). Für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen ist das Arbeitsentgelt weiter zu gewähren. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

20 Schutz vor Nachteilen im Arbeitsverhältnis
Rechtsgrundlagen Schutz vor Nachteilen im Arbeitsverhältnis Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die in einem Arbeits- verhältnis stehen, dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozialversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung entstehen. Die Gemeinde ist verpflichtet, mögliche Nachteile im Arbeitsverhältnis auszugleichen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

21 Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall
Rechtsgrundlagen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall Von der Gemeinde ist den Arbeitgeberinnen und Arbeit- gebern auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt für deren als ehrenamtliche Feuerwehrangehörigen tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu erstatten. Die Gemeinden haben den ehrenamtlichen Feuerwehr- angehörigen, denen durch den Dienst in der Feuerwehr Leistungen aus öffentlichen Mitteln entgehen, auf Antrag die entsprechenden Beträge in voller Höhe zu erstatten. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten auf Antrag einen pauschalierten Betrag. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

22 Anspruch auf zusätzlichen Versicherungsschutz
Rechtsgrundlagen Anspruch auf zusätzlichen Versicherungsschutz Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind bei ihren Dienst- tätigkeiten grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sie sind von der Gemeinde über diese gesetzliche Unfall-versicherung hinaus zusätzlich in erforderlichem Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

23 Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung
Rechtsgrundlagen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird von der Gemeinde die Dienst- und Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Dienst- und Schutzkleidung richtet sich nach den durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Anforderungen. Spezielle Dienst- und Schutzkleidungen sind zum Beispiel bei Stützpunktfeuerwehren oder bei Feuerwehren mit besonderen Aufgabenstellungen zur Verfügung zu stellen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

24 Anspruch auf Ersatz von Sachschäden
Rechtsgrundlagen Anspruch auf Ersatz von Sachschäden Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben gegen- über der Gemeinde einen Anspruch auf Ersatz von privaten Kleidungsstücken und Gegenständen, wenn diese in der Ausübung des Dienstes in der Feuerwehr unverschuldet beschädigt, zerstört oder abhanden gekommenen sind. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

25 Amtshaftung und Erstattungsanspruch
Rechtsgrundlagen Amtshaftung und Erstattungsanspruch Bei rechtswidrigen Schädigungen Dritter tritt aufgrund des hoheitlichen Handelns der Feuerwehr zunächst die Amtshaftung durch die Gemeinde ein. Bei einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung besteht gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch der Gemeinde gegenüber dem betreffenden Feuerwehrangehörigen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

26 Rechtsgrundlagen Wahlrecht Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr haben das Recht zur Wahl der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeinde- brandinspektors, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, der Wehrführerin oder des Wehrführers, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Die Angehörigen der Einsatzabteilung können selbst zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

27 Pflichten der Feuerwehrangehörigen
Rechtsgrundlagen Pflichten der Feuerwehrangehörigen Teilnahme an Einsätzen Teilnahme am Dienst und an Ausbildungen Befolgen von Dienstanweisungen Einhalten von Vorschriften Verschwiegenheit Verhalten gegenüber Feuerwehrangehörigen Pflege und Nutzung der Ausrüstung November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

28 Teilnahme an Einsätzen
Rechtsgrundlagen Teilnahme an Einsätzen Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben sich nach einer Alarmierung unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden, den geltenden Anweisungen Folge zu leisten und am Einsatz teilzunehmen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

29 Teilnahme am Dienst und an Ausbildungen
Rechtsgrundlagen Teilnahme am Dienst und an Ausbildungen Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben regel- mäßig an den dienstlichen und sonstigen Veranstaltungen ihrer Feuerwehr und den vorgeschriebenen oder ange- ordneten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen. In der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ ist festgelegt, dass die Feuer-wehrangehörigen jährlich an mindestens 40 Stunden Fortbildung teilnehmen sollen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

30 Befolgen von dienstlichen Weisungen
Rechtsgrundlagen Befolgen von dienstlichen Weisungen Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben die internen Dienstanweisungen der Feuerwehr sowie die sonstigen Anweisungen der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors oder der zuständigen Führungskräfte zu befolgen und diese Weisungen gewissenhaft auszuführen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

31 Einhalten von Vorschriften
Rechtsgrundlagen Einhalten von Vorschriften Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben die Feuerwehr-Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und gerätespezifische Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen zu beachten und einzuhalten. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

32 Rechtsgrundlagen Verschwiegenheit Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben ihre Tätigkeiten gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

33 Verhalten gegenüber Feuerwehrangehörigen
Rechtsgrundlagen Verhalten gegenüber Feuerwehrangehörigen Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Feuer- wehr ist unabdingbar, um im Einsatzfall wirksame Hilfe leisten zu können. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben ein vor-bildliches und kameradschaftliches Verhalten gegenüber allen anderen Feuerwehrangehörigen zu zeigen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

34 Pflege und Nutzung der Ausrüstung
Rechtsgrundlagen Pflege und Nutzung der Ausrüstung Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben die Ausrüstungen, Geräte, Einsatzmittel und Einrichtungen der Feuerwehr sorgfältig zu behandeln und zu pflegen und dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken nutzen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

35 Vernachlässigung der Dienstpflichten
Rechtsgrundlagen Vernachlässigung der Dienstpflichten Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ihre Dienst- pflichten oder sonstige Verpflichtungen fortgesetzt vernachlässigen, können ermahnt werden oder einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erhalten. Der Gemeindevorstand kann ehrenamtliche Feuerwehr-angehörige aus wichtigem Grund durch einen schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2

36 Beantwortung von Fragen:
Rechtsgrundlagen Zusammenfassung: Die Feuerwehrangehörigen müssen die wesentlichen standortbe- zogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den Dienstbetrieb wiedergeben können. Erfolgskontrolle: örtliche Vorschriften und Regelungen Funktionsträger Geschäftsverteilung Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen Beantwortung von Fragen: November Leitfaden zur Truppausbildung - Truppmannausbildung Teil 2


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