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Veröffentlicht von:Ediltrudis Blinn Geändert vor über 11 Jahren
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Rechtsgrundlagen und Organisation Brand- und Katastrophenschutzrecht
der Feuerwehr Brand- und Katastrophenschutzrecht
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Gesetzliche Grundlagen
Wo steht was ? HBKG HGO, HVwVFG Ortssatzung Dienstvorschriften
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Sorge für eine angemessene Löschwasserversorgung
Aufgaben der Gemeinde § 3 HBKG Bedarfs- und Entwicklungsplanung erstellen Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe Sorge für eine angemessene Löschwasserversorgung Einrichten von Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen, Funkanlagen sowie die Warnung der Bevölkerung Förderung des Selbstschutzes der Bevölkerung und der Brandschutzerziehung
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Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen
Aufgaben der Feuerwehr § 6 HBKG; (§ § 19 / 27 HBKG ) Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe Vorbeugender Brandschutz, Brandschutzerziehung Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen Mitarbeit im Katastrophenschutz Amtshilfe für andere Behörden
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Nichtöffentliche Feuerwehren
Arten der Feuerwehren Nichtöffentliche Feuerwehren (§ 14 HBKG) Öffentliche Feuerwehren (§ 7 HBKG) Freiwillige Feuerwehr Berufsfeuerwehr Pflichtfeuerwehr Werkfeuerwehr
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Leitung der Feuerwehr § 12 HBKG / § 14 HBKG
Leiter / in der Berufsfeuerwehr Leiter / in der hauptamtlichen Kräfte Gemeinde- / Stadtbrandinspektor /in stellv. GBI / StBI Wehrführer / in stellv. Wefü Wehrführer / in stellv. Wefü Nichtöffentliche Feuerwehren Wahlperiode (regelt Ortsatzung) sollte mindestens 5 Jahre sein - Ortsteile/Wehrführer sind aus der alten FeuerwOrgVO in den Gesetzesstand gehoben worden Fachkenntnis über das normale Maß hinaus - die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen hinsichtlich der Fachkenntnisse zulassen Wehrführer / in stellv. Wefü Wehrführer / in stellv. Wefü Leiter / in der Werkfeuerwehr Ehrenbeamtenverhälnis (u.a. wegen Amtshaftung) für GemBI, stellv., WefÜ und stellv. - aufgrund der präzisen Leitungsnotwendigkeit u. Kompetensregelung ist nur ein Vertreter möglich - Einsatzbereitschaft = Ausrüstung, Ausbildung, personelle Stärke, Tagesalarmsicherheit, Unterkünfte, pers. Ausrüstung
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Pflichten der Bevölkerung §§ 44; 45; 46; 49 HBKG
Gefahrenmeldung Vorsorgepflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken Hilfeleistungspflichten Beachte: Verhältnismäßigkeit der Mittel
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Angehörige der FF § 10 HBKG
Sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienste einer Gemeinde oder eines Brandschutzverbandes tätig Bei Angehörigen der Einsatzabteilungen von FF muss eine geistige und körperliche Eignung vorhanden sein Feuerwehrangehörige müssen das 17. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben Angehörige der JF in Hessen, müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben
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Welche Rechte und Pflichten habe ich ?
Wahlrecht (aktiv und passiv) Schadenersatz Versicherungsschutz Verdienstausfallerstattung Anhörungsrecht Recht auf Ausbildung Recht auf Dienstkleidung Pflichten Teilnahme an Einsätzen, Übungen und dienstlichen Veranstaltungen kameradschaftliches Verhalten Pflege von Ausrüstung und Ausstattung Aus- und Fortbildung Übernahme von Brandsicherheitsdienst (BSD)
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Wahlrecht Wählen darf jeder aktive Feuerwehrangehörige !
StBI / GBI und stellv. Wehrführer und stellv. Laut HBKG werden diese Personen zu Ehrenbeamten ernannt
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Helmkennzeichnungen Blauer Punkt bds. am Helm = Feuerwehrsanitäter
Roter Punkt bds. am Helm = Atemschutzgeräteträger Gruppenführer Wehrführer; stellv. Wehrführer; Zugführer 1 Ring = Leiter einer Feuerwehr (GBI / StBI und Stellvertreter); KBM 2 Ringe = KBI / stellv. KBI
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Verkehrsrecht § 35 Straßenverkehrsordnung § 38 Straßenverkehrsordnung
§ 70 Straßenverkehrszulassungsordnung
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Sonderrechte § 35 StVO Bundeswehr Bundesgrenzschutz Feuerwehren Katastrophenschutz Polizei Zolldienst Rettungsdienst Sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur ist. Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten Die Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden
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Blaues Blinklicht ( Wegerecht ) § 38 StVO
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden bedeutende Sachwerte zu erhalten flüchtige Personen zu verfolgen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen !
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Blaues Blinklicht ( Wegerecht ) § 38 StVO
Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, nur zur Warnung an Unfallstellen oder bei Einsatzfahrten bei Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden Die Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen besteht nur, wenn Blaulicht und Einsatzhorn benutzt werden
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Nutzung nur zur Erfüllung dringend gebotener hoheitlicher Aufgaben
Befreiung von Vorschriften der StVZO § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung Überschreiten des zul. Gesamtgewichts, wenn zum Einsatz zusätzliche Geräte mitgenommen werden müssen Plötzlich erforderlicher Transport eines Rettungsbootes auf einem zugelassenem Anhänger Führen eines Fahrzeuges mit Mängeln, die erst nach Auslösung des Alarms bekannt geworden sind, sofern dadurch die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird Nutzung nur zur Erfüllung dringend gebotener hoheitlicher Aufgaben
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