Vertiefung Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Vertiefung Strafrecht 9.11.2017 Dr. Klaus Ellbogen

Walter: Raubgewalt durch Unterlassen? NStZ 2005, 240 Privatdozent Dr. Tonio Walter, Hannover/Freiburg i.Br.

NJW 2004, 528 Finalität des Gewalteinsatzes bei Raub - Motivwechsel auf Täterseite StGB §§ 249, 250 I Nr. 1 lit.b Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels i.S. von § 250 I Nr. 1 lit. b StGBwendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet. BGH, Urteil vom 15. 10. 2003 - 2 StR 283/03 (LG Kassel)

Wessels/Hillenkamp § 7 Rn. 364 Rengier BT 1 § 7 Rn. 31

§ 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2.der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder3.eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

JuS 2017, 369 Strafrecht BT: Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs StGB §§ 249, 250 I Nr. 1 Buchst. a Befindet sich ein gefährliches Werkzeug nur in der räumlichen Nähe eines Beteiligten, so ist für eine Strafbarkeit nach § 250 I Nr. 1 Buchst. a StGB nicht nur das Bewusstsein erforderlich, dass das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung steht, sondern auch, dass der Beteiligte es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift. (Ls. d. Bearb.) BGH, Beschl. v. 5.10.2016 - 3 StR 328/16, BeckRS 2016, 20065

NStZ 2003, 662 Körperverletzung in Mittäterschaft; Turnschuh als gefährliches Werkzeug; Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bei älteren Menschen StGB §§ 223, 224, 25 II, 250 I Nr. 1c 1. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer mittäterschaftlich begangenen Körperverletzung, wenn nur einer der Täter das Opfer misshandelt. 2. Für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug i.S. von § 224 I Nr. 2 StGB anzusehen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch Turnschuhe der heute üblichen Art können durchaus geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. 3. Die Strafnorm des § 250 I Nr. 1c StGB umfasst nicht allein die Gefahren, die von Raubhandlungen generell ausgehen; vielmehr sind auch solche Gefahren einbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt ist (hier: alter Mensch als Opfer). (Ls d. Schriftltg.)

NJW 1999, 2198 Waffe als gefährliches Werkzeug nach dem 6. StrRG † StGB § 250 1. Waffe i.S. des § 250 I Nr. 1a und II Nr. 1 StGB ist ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. 2. Der Begriff des „Verwendens“ i.S. des § 250 II Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Tatmittels eine konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen anderer begründet. BGH, Urteil vom 11. 5. 1999 - 4 StR 380–98 (LG Hagen)

NStZ 2012, 389 Verwendung eines Messers als Drohmittel beim besonders schweren Raub StGB §§ 249, 250 II Nr. 1 Beim besonders schweren Raub nach § 250 II Nr. 1 StGB setzt die tatbestandliche Verwendung eines Messers als Drohmittel voraus, dass das Opfer das Tatwerkzeug wahrnimmt und dadurch in die qualifizierte Zwangslage versetzt wird. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluss vom 8. 11. 2011 - 3 StR 316/11 (LG Düsseldorf)

NStZ 2011, 211 Kunststoffband als gefährliches Werkzeug StGB § 250 II Nr. 1 Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 II Nr. 1 StGB wird nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit eines an sich ungefährlichen (neutralen) Gegenstandes erst aus seiner konkreten Verwendung ergibt, weil diese geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen; die Gefährlichkeit kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird (hier: Legen eines Kunststoffbandes um den Hals des Opfers). (Ls d. Schriftltg.) BGH, Urteil vom 5. 8. 2010 - 3 StR 190/10 (LG Stade)

Beispiel (BGH, NStZ 1998, 461): Bei der Tat setzte ein Mittäter des A planmäßig eine Pistole als Drohmittel ein. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, welche Eigenschaften die Pistole hatte und ob oder wie sie geladen war. A selbst schlug mehrfach gegen den Kopf des Opfers, so dass dieses eine Siebbeinfraktur, eine Gesichtsschädel-prellung mit Monokelhämatom und eine Trommelfellperforation erlitt.

NJW 1965, 1235  Führen einer Waffe StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Das erschwerende Merkmal des Führens einer Waffe kann der Räuber auch noch verwirklichen, wenn er die Wegnahme der fremden Sache zwar vollendet, aber noch nicht beendet hat.

NJW 2008, 3651  Verwendung gefährlichen Mittels bei Raubtat – Pfefferspray-Einsatz ohne Beutesicherungsabsicht StGB § 250 II Nr. 1 Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung einer Raubtat setzt zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 II Nr. 1 StGBBeutesicherungsabsicht voraus. BGH, Beschluss vom 1. 10. 2008 - 5 StR 445/08 (LG Berlin)

NStZ-RR 2005, 202 Wohnungseinbruchsdiebstahl und Raub -Konkurrenzen StGB §§ 242, 243, 244, 249 1. Stellt ein zum Wohnungseinbruchsdiebstahl entschlossener Täter nach dem Eindringen fest, dass entgegen seiner Erwartung die Bewohner anwesend sind und entwendet daraufhin unter Anwendung von Gewalt gegen die Bewohner Gegenstände aus der Wohnung, so liegt nur Raub vor. Der Tatbestand des (versuchten) Diebstahls, und zwar auch in der Form der §§ 243, 244 StGB geht in diesem Delikt auf. 2. Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und versuchtem Raub in Betracht. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluß vom 30. 3. 2005 - 4 StR 16/05 (LG Magdeburg)

§ 251 Raub mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 11 Personen- und Sachbegriffe (2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

NJW 1969, 1126 Fehlende Kausalität zwischen Gewaltanwendung und Tod des Opfers bei einem Raubüberfall StGB §§ 249, 251, 222 Zur rechtlichen Beurteilung eines Raubüberfalls mit tödlichem Ausgang bei Fehlen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und Tod des Opfers. BGH, Urteil vom 18. 3. 1969 - 1 StR 544/68 (LG Saarbrücken)

NStZ 1998, 511 Verwirklichung der Todesfolge durch Gefährlichkeit des Raubversuchs StGB §§ 251, 22 Ein versuchter Raub mit Todesfolge liegt auch dann vor, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die dem Raubversuch eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht. BGH, Urteil vom 27.05.1998 - 3 StR 66/98 (LG Kleve)

NJW 1992, 2103 Raub mit Todesfolge  StGB § 251 Der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann auch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Vollendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet. BGH, Urteil vom 15-05-1992 - 3 StR 535/91 (OLG Koblenz)

NJW 1999, 1039 Verdeckungsmord bei affektivem Erregungszustand StGB § 211 II Zur subjektiven Seite des Verdeckungsmords bei einem Täter, der in einem durch die Tatentdeckung hervorgerufenen affektiven Erregungszustand tötet. BGH, Urteil vom 23. 12. 1998 - 3 StR 319–98 (LG Verden)

NJW 1996, 2663 Rücktritt vom Raub bei leichtfertiger Verursachung der qualifizierenden schweren Folge  StGB §§ 249 I, 251, 22, 24 Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch des Raubes ist auch noch möglich, nachdem die ihn gem. § 251 StGB qualifizierende schwere Folge leichtfertig verursacht wurde. BGH, Urteil vom 14-05-1996 - 1 StR 51/96 (LG Regensburg)

NJW 2000, 1878 Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge StGB 1998 §§ 227, 251 Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz. BGH, Urteil vom 23. 3. 2000 - 4 StR 650/99 (LG Schwerin)

§ 252 Räuberischer Diebstahl Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

NJW 1968, 260  Raub als Vortat eines räuberischen Diebstahls StGB §§ 249, 250, 252 Vortat eines Verbrechens nach § 252 StGB kann auch ein Raub sein. BGH, Urteil vom 21. 11. 1967 - 1 StR 345/67 (SchwurG Aschaffenburg)