Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Klaus Bodenburg Steuerberater Rating-Analyst.

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 Präsentation transkript:

Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referent: Klaus Bodenburg Steuerberater Rating-Analyst

Agenda Thesaurierungs- und Optionsmodell Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch Gewerbesteuer Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer Stand: November 2007

1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1.1 Thesaurierungsmodell Gewinneinkünfte und eine Bilanz erstellen! Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 - 3 EStG) (§ 2 Abs. 1 Satz 4 - 7 EStG) entnommene Gewinne thesaurierte Gewinne Einkünfte (Verluste) Antrag Thesaurierung persönlicher Steuersatz (45 %) 28,25 % Verbleib im Unternehmen Zufluss beim Gesellschafter/Unternehmer (= Gewinnrücklage)

Voraussetzungen des Thesaurierungsmodells bei Mitunternehmerschaft 1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1.2 Grundkonzeption – Anwendung bei Mitunternehmerschaft Voraussetzungen des Thesaurierungsmodells bei Mitunternehmerschaft Gewinnanteil > 10 % keine oder nein Thesaurierungsbesteuerung Gewinnanteil > 10.000,00 EUR ja Thesaurierungsbesteuerung

1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1 1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1.3 Grundkonzeption – Ermittlung des begünstigten Gewinns Gewinnbesteuerung Steuerbilanzgewinn thesaurierter Gewinn entnommener Gewinn 28,25 % tarifliche Einkommensteuer + Thesaurierungssteuer 28,25 % festzusetzende Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer

1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1 1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1.4 Nachversteuerung, der zu einem späteren Zeitpunkt entnommenen Gewinne Die Nachversteuerung Hat ein Steuerpflichtiger seine Gewinne im Unternehmen belassen und entnimmt er sie zu einem späteren Zeitpunkt, dann wird die Steuerbelastung der bereits ermäßigt besteuerten Gewinn auf den Spitzensteuersatz des Einkommensteuergesetzes angehoben. Das Verfahren entspricht dem Ausschüttungsverfahren bei Kapitalgesellschaften! Zur Vereinfachung dieser Regelung ein einfaches Beispiel:

1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1.5 Nachversteuerung – Beispiel Beispiel: Nachversteuerung Der Steuerpflichtige S hat für den nicht entnommenen Gewinn aus der X-GmbH & Co. KG in Höhe von 100.000,00 EUR für den VZ 2008 das Thesaurierungsmodell beantragt. Der ab VZ 2009 einer Nachversteuerung unterliegende Betrag ist danach wie folgt zu ermitteln: Damit ergibt sich bei Mehrentnahmen aus der X-GmbH & Co. KG bis zu dieser Höhe ab VZ 2009 eine zusätzliche Einkommensteuer-Belastung in Höhe von (25 % x 70.196,00 EUR =) 17.549,00 EUR. Hierauf ist dann noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu entrichten. Nicht entnommener Gewinn VZ 2008 100.000,00 EUR ./. darauf entfallende ESt 28,25 % = ./. 28.250,00 EUR ./. darauf entfallender SoIZ 5,5 % = ./. 1.554,00 EUR Nachversteuerungspflichtiger Betrag 31.12.2008 70.196,00 EUR

1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1 1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1.6 Grundkonzeption – nicht begünstigte Gewinne Nicht begünstigte Gewinne Steuerbilanzergebnis ./. Veräußerungsgewinne mit in Anspruchnahme des Freibetrages ./. Veräußerungsgewinne mit Besteuerung als außerordentliche Einkünfte ./. Einkünfte aus Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften = thesaurierungsfähiger Gewinn

! Negative Einkünfte/Verlustrücktrag Ausgleichs - und 1. Thesaurierungs- und Optionsmodell 1.7 Negative Einkünfte/Verlustrücktrag Negative Einkünfte/Verlustrücktrag 2009 2010 Vermietung und Verpachtung Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 10.000,00 EUR ./. 5.000,00 EUR Entnahme thesaurierter Gewinne 20.000,00 EUR Verlustrücktrag ! Ausgleichs - und Verrechnungsverbot

2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer 2 2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer 2.1 Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe Gewerbesteuer – nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG-E) Betriebsausgabenabzug: nicht abzugsfähige Gewerbesteuer Betriebsausgabe rechtsformunabhängig

Gewerbesteuererstattungen 2. Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für Gewerbesteuer 2.2 Gewerbesteuererstattungen Gewerbesteuererstattungen (§ 4 Abs. 5b EStG-E) 1. 2. Gewerbesteuerzahlung Gewerbesteuerzahlung keine abzugsfähige abzugsfähige Betriebsausgabe Betriebsausgabe Gewerbesteuererstattung Gewerbesteuererstattung keine Betriebseinnahme Betriebseinnahme

3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer 3 3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer 3.1 Voraussetzungen für die Gewerbesteueranrechnung Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften die gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG haben, dürfen von der Einkommensteuer den 3,8-fachen Betrag des Gewerbesteuermessbetrages kürzen. Dieser Kürzungsbetrag ist beschränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, bei Gesellschaftern auf den anteiligen Gewerbesteuermessbetrag ihrer Beteiligung! Hierzu ein kleines Beispiel zum besseren Verständnis: Ausgangswert ist der Gewinn mit 100,00 € ein Einkommensteuerspitzensatz von 42,00 % ein Hebesatz der Gemeinde von 400,00 %

3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer 3 3. Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer 3.2 Beispiel der Gewerbesteueranrechnung 2007 2008 Gewinn 100,00 € Gewerbesteuer 16,67 € 14,00 € Gewerbliche Einkünfte 83,33 € Einkommensteuer 42 % (ohne Reichensteuer) 35,00 € 42,00 € abzgl. Gewerbesteueran-rechnung 7,50 € 13,30 € Einkommensteuer nach Anrechnung 27,50 € 28,70 € Solidaritätszuschlag 1,51 € 1,58 € Gesamtbelastung 45,68 € 44,28 €

Hinzurechnungstatbestände 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.1 Hinzurechnungstatbestände Hinzurechnungstatbestände (§ 8 GewStG) alt 1. Hälfte der Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG) Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb 2. des Betriebes zusammenhängen (§ 8 Nr. 2 GewStG) 3. Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 3 GewStG) Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz 4. stehenden Wirtschaftsgüter (§ 8 Nr. 7 GewStG)

4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.2 Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte Zusammengefasste Hinzurechnungsnorm – Zinsen und ähnliche Entgelte (§ 8 Nr. 1 GewStG-E) neu 1. 100 % Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG) 100 % Renten und dauernde Lasten – Ausnahme: Pensionszahlung auf Grund einer 2. Direktzusage des Arbeitgebers (§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG) 3. 100 % Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG) 20 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG) 4. 65 % der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG) 5. 25 % der Rechte/Lizenzgebühren – Ausnahme: Unmittelbare Leistungen an Künstler und 6. Publizisten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG) Summe abzgl. Freibetrag i. H. v. 100.000,00 EUR = 25 % Hinzurechnung

(z. B. unüblich langes Zahlungsziel) 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.3 Entgelte für Schulden Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG-E) keine Hinzurechnungsbeschränkung auf Dauerschuldzinsen sämtliche betrieblichen Schuldzinsen zusätzlich Gesetzesfiktion = Entgelte für Schulden 1. 2. 3. Finanzierungseffekt wirtschaftlich im Vordergrund Nicht im gewöhnlichen vergleichbare Vorteile bei Diskontbeträge bei der Geschäftsverkehr Vorfälligkeitserfüllung von gewährte Skonti Veräußerung von Wechsel- Forderungen aus Lieferung und anderen (z. B. unüblich langes Zahlungsziel) und Leistung Geldforderungen (z. B. Factoring)

4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.4 Renten und dauernde Lasten Renten und dauernde Lasten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe b GewStG-E) unabhängig wirtschaftlicher Zusammenhang mit Gewerbebesteuerung Gründung oder Erwerb eines oder beim Gläubiger Betriebes oder MU-Anteils keine Schlechterstellung betriebliche Ausnahme Altersversorgung Pensionszahlungen aus Direktzusage

Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.5 Gewinnanteile des stillen Gesellschafters Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 1 Buchstabe c GewStG-E) Streichung Gewerbesteuerbelastung Hinzurechnungs- Abhängigkeit des Empfängers

4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.6 Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG-E) weiterhin Voraussetzung der Anlagevermögens- Einbeziehung qualifikation Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz (netto/kalt) keine Abhängigkeit von Gewerbesteuerbelastung des Empfängers Hinzurechnungsumfang bewegliche Wirtschaftsgütern des unbewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Anlagevermögens 20 % 65 %

Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.7 Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten und Lizenzen Aufwendungen für zeitliche Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG-E) Hinzurechnung = 25 % Ausnahme Lizenzvereinbarung mit Honorarzahlungen an Künstler ausschließlichem Recht der + und Publizisten Weiterveräußerung von Rechten Künstlersozialversicherung = wirtschaftlich reine Vertriebsverträge Unternehmer-Arbeitnehmer-Verhältnis

Einschränkung der Grundbesitzkürzung 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.8 Einschränkung der Grundbesitzkürzung Einschränkung der Grundbesitzkürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E) alte Rechtslage neue Rechtslage keine Grundbesitzkürzung Kürzung = 1,2 % Einheitswert (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E) unabhängig von Grundsteuerbefreiung des Grundsteuerbelastung Grundbesitzes

Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen 4. Neue Hinzurechnungsnorm für die Gewerbesteuer 4.9 Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen Keine Kürzung von Miet- und Pachtzinsen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG-E) Vermieters oder Verpächters von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern keine Notwendigkeit der Wechselwirkung mit Hinzurechnungsnorm (§ 8 Nr. 7 GewStG)

4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs 4 4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs 4.10 Erhöhung der Beteiligungsgrenze Erhöhung der Beteiligungsgrenze – Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 2a GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 1 1. Halbsatz GewStG-E, § 9 Nr. 7 Satz 4 GewStG-E, § 9 Nr. 8 Satz 1 GewStG-E 10 % auf 15 % Beteiligungen von 15 % und mehr werden auch weiterhin bei der Gewerbesteuer gekürzt. Beteiligungen unter dieser Grenze werden ab 01.01.2008 zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, hier liegt somit eine Doppelbesteuerung vor, weil die Dividenden, Ausschüttungen bereits bei der Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich veranlagt worden sind! Ausweg: Änderung der Beteiligungsverhältnisse – die Anteile am Gewinnbezugsrecht müssen erhöht werden, es reicht nicht aus, die Anpassung der Stimmrechte vorzunehmen!

körperschaftsteuerliche Ablösung Mantelkauf-Regelung 1 . 4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs 4.11 Gewerbeverluste Gewerbeverluste (§ 10a Satz 8 GewStG-E) Neu körperschaftsteuerliche Ablösung Mantelkauf-Regelung 1 . Verlustabzugsbeschränkung (§ 8c KStG-E) (§ 8 Abs. 4 KStG) 2 . entsprechende Anwendung Fehlbeträge bei der Gewerbesteuer

4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs 4 4. Erhöhung des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs 4.12 Zeitliche Anwendung – Sonderregelung für Gewerbeverluste Abzugsbeschränkung für Gewerbeverluste – Zeitliche Anwendung (§ 36 Abs. 9 Sätze 2 und 3 GewStG-E) alte Rechtslage nebeneinander neue Rechtslage neue körperschaftsteuerliche Mantelkauf-Regelung Verlustabzugsbeschränkung (§ 10a Satz 8 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 4 KStG) (§ 10a Satz 8 GewStG n. F. i. V. m. § 8c KStG-E) Anteilserwerbe vor 01.01.2008 Anteilserwerbe nach 31.12.2007 Übergangszeitraums bis längstens 01.01.2013

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