2. Teil: Europäisches Kartellrecht

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 Präsentation transkript:

2. Teil: Europäisches Kartellrecht A Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nach Art. 101 AEUV § 5 Kartellverbot: Die Freistellung vom Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV I. Sinn und Zweck der Freistellung Wettbewerb als bestes Mittel zur effizienten Produktion und Verteilung von Gütern im gemeinsamen Markt Selbständiges Verhalten von Unternehmen als Voraussetzung wirksamen Wettbewerbs Ausnahme vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV: Effizienzverbesserungen durch kooperative Maßnahmen der Unternehmen

II. Die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 AEUV im Einzelfall 1. Die materialen Freistellungskriterien des Art. 101 Abs. 3 AEUV a) Die Funktion der vier Freistellungskriterien und ihr Verhältnis zueinander b) Die Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung sowie die Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts aa) Der Begriff der Verbesserung: Herbeiführung objektiver, spürbarer Vorteile EuGH 13.7.1966, verb. Rs. 56 und 58/64, Slg. 1966, 321 ff, 396 „Consten und Grundig/Kommission“

nicht ausreichend: Vorteile allein für die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen Komm. 8.9.1977, ABl. EG 1977 Nr. L 242/10 „COBELPA/VNP“ Kausalzusammenhang zwischen Vereinbarung und geltend gemachten Vorteilen; hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts Abwägung zwischen den vorteilhaften Effekten der Vereinbarung und den nachteiligen Wirkungen für den Wettbewerb Komm. 22.12.1972, ABl. EG Nr. L 303/24 „Cimbel“

b) Die Verbesserung der Warenerzeugung aa) Verbesserungen i.S.von Art. 101 Abs. 3 AEUV als Effizienzgewinne bb) Quantitative Effizienzvorteile cc) Qualitative Effizienzgewinne dd) Fallkonstellationen ohne Verbesserung der Warenerzeugung c) Die Verbesserung der Warenverteilung aa) Vertikalvereinbarungen mit effizienzsteigernden Wirkungen bb) Vereinbarungen ohne Verbesserung

Angemessene Beteiligung der Verbraucher am durch die Wettbewerbsbeschränkung entstehenden Gewinn aa) Verbraucherbegriff des Art. 101 Abs. 3 AEUV bb) Gewinnbeteiligung - Weitergabe monetärer Vorteile - Weitergabe nicht-geldlicher Vorteile cc) Angemessenheit der Gewinnbeteiligung Die Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 3 lit. a) AEUV Kein Ausschluß des Wettbewerbs durch die Vereinbarung: Art. 101 Abs. 3 lit. b) AEUV

2. Die Berücksichtigung nicht-wirtschaftlicher Gemeinwohlinteressen im Rahmen der Freistellung vom Kartellverbot a) In Betracht kommende nicht-wirtschaftliche Gemeinwohlinteressen b) Berücksichtigung solcher Interessen im Rahmen der Freistellungs- voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV?

III. Der Systemwandel bei der Freistellung durch die VO 1/2003 1. Die mittelbare Anwendung des Art. 101 Abs. 3 AEUV nach der VO 17/62 a) Die konstitutive Natur der Freistellungsentscheidung b) Freistellungsmonopol der Kommission Unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 AEUV und mittelbare Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV: Abstimmungsbedarf zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten einerseits und der Kommission andererseits

2. Der Systemwandel: vom Ausnahmevorbehalt mit vorheriger Genehmigung zum System der Legalausnahme Die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 3 AEUV nach Art. 1 Abs. 2 VO 1/2003: die Einführung des Legalausnahmesystems Folge: Selbstprüfung von Art. 101 Abs. 3 AEUV durch die Unternehmen