Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.

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 Präsentation transkript:

Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb.   Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-) Ergebnis Straflosigkeit dieser Tathandlung Tatbestandsmodell? Selbstberauschung als (neue) tatbestandsmäßige Handlung? Verhaltensgebundenes Delikt? Vorverlagerung der Tathandlung (+/-) Vorverlagerung (+) Vorsatz der Rauschtat und der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (+) Vorsätzliche alic (-) fahrlässige alic Straftatbestand des Fahrlässigkeitsdelikts Sorgfaltspflichtverletzung fahrlässige alic (+) Wenn Vorverlagerung (-) Strafbarkeit nach § 323a ?

actio libera in causa 4. Hinweise zur praktischen Anwendung Das Ziel, dem Straftäter, der sich, bevor er seine Straftat begeht, selbst schuldunfähig macht, die Berufung auf den Entschuldigungsgrund des § 20 im Ergebnis zu verlegen, wird mit zwei gänzlich verschiedenen Deliktskonstruktionen verfolgt: Mit dem sog. Ausnahmemodell, das die Strafbarkeit auf die unmittelbar tatbestandsmäßige Handlung gründet und nur die Schuld auf den Zeitpunkt der Selbstberauschung vorverlegt, und mit dem Tatbestandsmodell, das nach dem Vorbild der mittelbaren Täterschaft die Tatbestandsverwirklichung auf den Moment vorverlagert, in dem der Täter sich wissentlich und im Bewusstsein der bevorstehenden Straftat seiner Schuldfähigkeit begibt. Vergleicht man diese beiden Konstruktionen lediglich in ihren Ergebnissen, so unterscheiden sie sich nur für den Fall, dass der Täter bei der Selbstberauschung lediglich fahrlässig handelt, während er bereits eine hinreichende Vorstellung von der von ihm später begangenen Straftat hat. In diesem Fall kann das Tatbestandsmodell nur zu einer Strafbarkeit nach einem Fahrlässigkeitsdelikt kommen, das Ausnahmemodell aber auch zu einer Strafbarkeit nach dem Vorsatzdelikt. Dennoch muss man die Vorteile und Nachteile beider Konstruktionen auch dann diskutieren, wenn sie zu dem gleichen Ergebnis kommen, weil der Täter sich vorsätzlich seiner Schuldfähigkeit begibt, während er den Plan zur späteren Straftat bereits gefasst hat. Denn es gibt eine dritte Rechtsansicht, die beide Konstruktionen aus prinzipiellen Gründen ablehnt und den Täter nur nach § 323a für strafbar hält. Dabei kann man nicht, wie man es sonst gewohnt ist, zunächst beide Meinungen nacheinander auf den Fall anwenden und dann anhand des Falles ihre Vor- und Nachteile miteinander vergleichen. Das liegt daran, dass die beiden Konstruktionen an völlig verschiedenen Subsumtionsgegenständen ansetzen, das Ausnahmemodell an der Tatbestandsverwirklichung in schuldunfähigem Zustand, das Tatbestandsmodell an einer vorhergehenden Handlung, durch die der Täter seine eigene Schuldfähigkeit beseitigt hat. Würde man beide Konstruktionen nebeneinander diskutieren, so müsste man gleichzeitig zwei verschiedene Subsumtionsgegenstände erörtern. Das verstößt gegen die wohl elementarste Regel des Gutachtenaufbaus. Nach den allgemeinen Regeln des Gutachtenaufbaus ist stets mit der Handlung zu beginnen, die unmittelbar den Tatbestand verwirklicht. Auf eine frühere Handlung darf erst zurückgegriffen werden, wenn die Begründung der Strafbarkeit nach der unmittelbar tatbestandsverwirklichenden Handlung an irgendeinem Erfordernis, beispielsweise an der Schuldunfähigkeit des Täters gescheitert ist. Es ist also mit der unmittelbar tatbestandsmäßigen Handlung zu beginnen, die der Täter in schuldunfähigem Zustand ausgeführt hat, um anhand dieser Handlung das sog. Ausnahmemodell zu prüfen, also zu prüfen, ob es mit dem Schuldprinzip und dem Wortlaut des § 20 vereinbar ist, die Schuld des Täters auf eine vorhergehende Handlung, die Selbstberauschung zu gründen, während man die übrigen Voraussetzungen der Straftat, insbesondere die Tatbestandsmäßigkeit mit der im schuldunfähigen Zustand begangenen Handlung begründet. Dabei kann man die Alternative des Tatbestandsmodells abstrakt erörtern, ohne sie schon auf den Einzelfall anzuwenden, etwa in folgender Weise: „Lehnt man dieses Ausnahmemodell ab, so könnte man die Strafbarkeit des Täters nur noch im Sinne des sog. Tatbestandsmodells auf die Selbstberauschung als tatbestandsmäßige Handlung gründen. Das ist aber aus den folgenden Gründen ausgeschlossen…“. So muss jedenfalls derjenige verfahren, der dem Ausnahmemodell den Vorzug gibt. Denn erst wenn die Strafbarkeit der unmittelbaren tatbestandsverwirklichenden Handlung am Fehlen der Schuldfähigkeit scheitert, stellt sich überhaupt die Frage, ob es eine vorhergehende Handlung des Täters gibt, die man unter den Tatbestand subsumieren kann. Hat man das Ausnahmemodell abgelehnt, so muss man die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit mit der actio praecedens, also der Selbstberauschung völlig von vorne beginnen. Da das Ausnahmemodell bereits abgelehnt ist, besteht nun nur noch die Alternative, entweder das Tatbestandsmodell zu akzeptieren, oder es abzulehnen mit der Konsequenz, dass nur noch eine Strafbarkeit nach § 323a übrig bleibt. NK-Paeffgen Vor § 323a Rn 29.

Aufbauschema § 323a StGB Tatbestand der Rauschtat:   Tatbestand der Rauschtat: Objektiver Tatbestand Vorsatz (sog. natürlicher) Fahrlässigkeit (von Rauschbedingtem Unvermögen abgesehen) Schuld: Schuldunfähigkeit i.S. § 20 feststehend oder nach dem Beweisergebnis nicht auszuschließen Kommt alic in Betracht ? Rausch: Nach Rspr. mindestens verminderte Schuldunfähigkeit in Bezug auf die Rauschtat  Nach Lit. abstrakt gefährlicher Zustand d er Sozialuntüchtigkeit etwa ab 2 Promille Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verursachung des Rauschs Objektive Bedingung der Strafbarkeit -> Verweisung auf die Vorprüfung

Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr   Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlung sich entfernen Weitere Tatvoraussetzungen: Bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen (anderer Beteiligter oder Polizei) Vorstellungspflicht nicht erfüllt Bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen Nicht eine angemessene Zeit gewartet Abs. 2: Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Unfallbeteiligung Abs. 5) Weitere Tatvoraussetzungen: Entfernung vom Unfallort Berechtigt oder entschuldigt Nach angemessener Wartezeit Tathandlung Unterlassung der Meldung bei anderem Unfallbeteiligten oder Polizei Vereiteln der Feststellung (z.B. durch Beseitigen von Unfallspuren am Fahrzeug)