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Übungen im Strafrecht I

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Präsentation zum Thema: "Übungen im Strafrecht I"—  Präsentation transkript:

1 Übungen im Strafrecht I
Teil 6: Delikte gegen die sexuelle Integrität Prof. Dr. iur. Sarah Summers

2 Übersicht Übung Datum Thema Teil 1 & 2 10.04.2017 11.04.2017
Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik einer Fallbearbeitung; Grundprinzipien des Strafrechts Teil 3 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung, Versuch, Irrtum Teil 4 Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtswidrigkeit, Schuld Teil 5 Delikte gegen Leib und Leben Teil 6 Delikte gegen die sexuelle Integrität Teil 7 Sanktionen und Strafantrag Mai 2017 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

3 6.1 Sachverhalt Anlässlich einer Geburtstagsparty macht Erika die Bekanntschaft von Paul. Beide trinken im Verlauf des Abends erhebliche Mengen Alkohol. Nach Mitternacht begeben sie sich in die Wohnung von Erika. Nach einem anfänglich ruhigen Gespräch wird Paul plötzlich sehr aggressiv, als ihm Erika wegen seines Alkoholkonsums Vorwürfe macht. Er versetzt Erika zum Teil heftige Faustschläge und würgt sie am Hals. Dann drückt er sie auf den Boden und schreit sie an: "Sei ruhig; du weisst doch genau, was ich von dir will". Da sie befürchtet, er würde ihre Bluse zerreissen, bittet sie darum, diese selbst ausziehen zu dürfen. Sie hofft damit aber vor allem, Zeit zu gewinnen, um eventuell weglaufen zu können. In der Folge zieht Erika die Bluse aus. Unterdessen verschliesst Paul die Zimmertüre mit dem Schlüssel. Anschliessend wird Erika erneut von Paul festgehalten. Aufgrund der heftigen Faustschläge ins Gesicht ist sie zeitweise derart benommen, dass es Paul gelingt, ihre Unterwäsche und auch sich selbst auszuziehen. Anschliessend legt sich Paul auf die entkleidete Erika und versucht, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, was ihm aber letztlich nicht gelingt, weil sich Erika weiterhin wehrt; schliesslich kann sich Erika losreissen und Hilfe herbeischreien. Durch die Gewaltanwendungen erleidet Erika Hämatome an zahlreichen Stellen des Körpers und namentlich auch deutliche Würgespuren am Hals. Ausserdem ist sie psychisch völlig erschöpft, zittrig und geschockt. Sie ist während mehrerer Wochen arbeitsunfähig. Strafbarkeit des Paul? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

4 Versuchtes Delikt, Art. 22 StGB
Vorprüfung (keine Vollendung des Deliktes) Strafbarkeit des Versuchs Tatenschluss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (und ev. Absichten) Beginn mit der Ausführung ev. Differenzierung vollendeter/unvollendeter Versuch Rechtswidrigkeit/Schuld September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

5 6.2 Sachverhalt Anna trifft an der Langstrasse den ihr flüchtig bekannten Drogendealer Alfons. Auf ihre Bitte hin erhält sie von Alfons etwas Heroin, welches sie sogleich konsumiert. Kurze Zeit später wird sie von Alfons in Richtung eines wenig beleuchteten Winkels des Areals gezerrt, wobei ihnen sechs Landsleute von Alfons folgen. Dort drückt Alfons Anna zu Boden und hält sie gemeinsam mit Herberth und Bruno fest. Während Alfons mit Anna den Geschlechtsverkehr vollzieht, wird er von den anderen vier Anwesenden heftig angefeuert. Strafbarkeit der Tatbeteiligten? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

6 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.). Tatherrschaft Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung Nachträglicher Beitritt möglich Begrenzung der Haftung massgeblicher Tatbeitrag Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

7 Gehilfenschaft Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird
Vollendete oder versuchte rechtswidrige Haupttat Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird (nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selber Hegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3) Förderung der Tat eines anderen Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83) Psychische Gehilfenschaft Vorsatz, die Haupttat zu fördern Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

8 Gemeinsame Begehung, Art. 200
ACHTUNG: Art. 200 enthält eine spezielle Qualifikationsregel! gemeinsame Tatausführung - gemäss h.L. wird an das Merkmal der Mittäterschaft angeknüpft (d.h. insbesondere müssen nicht alle Anwesenden die tatbestandsmässige Handlung selber vornehmen) - überdies wird die Anwesenheit der Täter gefordert (wobei das BGer einen sehr weiten Anwesenheitsbegriff vertritt, vgl. BGE 125 IV 199 E. 2 für den Fall einer Kettenvergewaltigung) © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,

9 6.3 Sachverhalt Der 22 Jahre alte Max lernt an einer Sportveranstaltung die 15 1/2 Jahre alte Silvia kennen. Bei einem anschliessenden Restaurantbesuch erzählt ihm Silvia wahrheitswidrig, sie sei knapp 17 Jahre alt und absolviere eine Lehre als Coiffeuse. Silvia ist nicht abgeneigt, mit Max die Nacht in einem Hotel zu verbringen. Die beiden begeben sich ins Hotel Bahnhof, wo Max ein Zimmer mietet. In der Folge nehmen Max und Anna zunächst gemeinsam ein Bad. Anschliessend bittet sie ihn, ihr den Rücken zu massieren. Im Verlaufe der Nacht vollziehen die beiden miteinander den Geschlechtsverkehr. Strafbarkeit des Max? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

10 6.4 Sachverhalt In einer Disco sieht Walter seine Mitarbeiterin Paula, von welcher er weiss, dass sie verheiratet ist. Sie tanzt den ganzen Abend mit einem fremden Mann, in dessen Begleitung sie zu später Stunde eng umschlungen das Lokal verlässt. Einige Tage später begleitet Paula ihren Chef zu einem Kunden. Während der Autofahrt teilt er ihr mit, sie in der Disco gesehen zu haben. Er verlangt von ihr Zärtlichkeiten. Als sie ihn abweist, droht er, ihrem Ehemann von seinen Beobachtungen in der Disco zu erzählen. Da dieser über ihr Abenteuer in der Disco aber bereits Bescheid weiss, beeindruckt sie diese Drohung nicht. Paula fürchtet sich jedoch vor dem Verlust des Arbeitsplatzes und lässt sich deshalb auf sexuelle Handlungen mit Walter ein. Strafbarkeit des Walter? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

11 Versuchtes Delikt, Art. 22 StGB
Vorprüfung (keine Vollendung des Deliktes) Strafbarkeit des Versuchs Tatenschluss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (und ev. Absichten) Beginn mit der Ausführung ev. Differenzierung vollendeter/unvollendeter Versuch Rechtswidrigkeit/Schuld September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

12 6.5 Sachverhalt Als die in der Stadtverwaltung Zürich tätige Anna morgens ihre neuen s durchgeht, weckt insbesondere ein Mail ihre Aufmerksamkeit, das von einem ihr völlig unbekannten Absender stammt, der offenbar auch städtischer Angestellter ist. Das Mail lautet: „Hallo miteinander, anbei Erotik vom Feinsten. Gruss Tom.“ Obschon Anna ahnt, dass im Attachement etwas „Schmutziges“ gezeigt wird, öffnet sie es. Der fünf Minuten lange dauernde Kurzfilm enthält einen Comic mit kinderpornographischen Darstellungen. Anna ist schockiert und erstattet Strafanzeige. In der Untersuchung gibt Tom an, dass das eigentlich für seine Kollegen Albert und Max bestimmt war. Er würde Frauen ein solches Mail nie senden. Die Untersuchung ergibt, dass Max das Attachement auf seiner Festplatte abgespeichert hat. Strafbarkeit des Tom und des Max? Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

13 Harte Pornografie, Art. 197 Abs. 4 – Angebotsseite (1)
Objektiver Tatbestand: Tatmittel: Gegenstände oder Vorführungen folgenden Inhalts: Art. 197 Abs. 4, 1. Satz (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) sexuelle Handlungen mit Tieren sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen Art. 197 Abs. 4, 2. Satz (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,

14 Harte Pornografie, Art. 197 Abs. 4 – Angebotsseite (2)
Objektiver Tatbestand: Differenzierung zwischen «nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» und «tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen» tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen Sämtliche Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben (Volljährigkeit, Art. 14 ZGB) nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen Virtuelle bzw. nicht tatsächliche Darstellungen von Kinds-missbrauch (Gemälde, Comic, Computerspiele, etc.) © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,

15 Harte Pornografie, Art. 197 Abs. 5 – Nachfrageseite (1)
Objektiver Tatbestand: Tatmittel: Gegenstände oder Vorführungen folgenden Inhalts: Art. 197 Abs. 5, 1. Satz (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe) sexuelle Handlungen mit Tieren sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen Art. 197 Abs. 5, 2. Satz (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,

16 Harte Pornografie, Art. 197 Abs. 5 – Nachfrageseite (3)
Objektiver Tatbestand: Tathandlungen: Herstellen zum eigenen Konsum Als Herstellung gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das gezielte Herunterladen pornografischer Dateien aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger, da beim Kopiervorgang eine weitere identische Datei entsteht (BGE 137 IV 208, E. 2.2; BGE 131 IV 16, E. 1.4 f.) Im Gegensatz zum bewussten Download fällt das automatische Speichern verbotener pornografischer Information im Cache-Speicher, welches ohne Zutun des Internetnutzers beim Betrachten von Webseiten erfolgt, nicht unter den Tatbestand des Herstellens (BGE 137 IV 208, E. 2.2). Unter Umständen kann eine pornographische Datei im Cache-Speicher jedoch besessen werden (E. 4.2). © Prof. Dr. Ch. Schwarzenegger, Rechtswissenschaftliches Institut, Universität Zürich,


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